zwei zerstrittene Betreuer

  • Hilfe, ich weiß in diesem Fall wirklich nicht, was ich tun soll. :heul:

    Der Betreute wird von seinen beiden Kindern betreut. Beiden obliegt die Vermögenssorge und beide können alleine handeln. Tatsächlich verwaltet Betreuer 1 das gesamte Vermögen und zahlt alle Rechnungen, u.a. den monatlichen Lohn der Haushaltshilfe. Die beiden Kinder sind total zerstritten. Betreuer 2 trägt vor, er vermutet, dass Betreuer 1 das Betreutengeld nicht sinnvoll verwendet. Insbesondere wird angeblich monatlich 400 Euro zu viel an die Haushaltshilfe gezahlt, als ihr laut Arbeitsvertrag zusteht.
    Daher will Betreuer 2, dass ich Rechnugnslegung für Betreuer 1 anordne.

    Selbst wenn ich Rechnungslegung anordnen würde, kann ich doch nicht überprüfen, ob die Zahlungen an die Haushaltshilfe und die Sozialabgaben in korrekter Höhe gezahlt werden, oder? Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich nur ein Bruttolohn, was das netto ergibt und welche Sozialabgaben dabei anfallen, weiß ich nicht. Das muss m.E. der Betreuer eigenverantwortlich prüfen.

    Außerdem könnte Betreuer 2, der ja auch die Vermögenssorge hat, evtl. zu viel gezahlte Beträge von der Haushaltshilfe zurückfordern.

    Betreuer 2 kann zwar alle Kontoauszüge einsehen, aber Betreuer 1 verweigert angeblich die Vorlage von Belegen.

    Betreuer 2 droht mir nun mit Amtshaftung, wenn ich keine Rechnungslegung anordne und Betreuer 1 überwache.

    Wenn ich die Kontenstände der letzten beiden Betreuerberichte vergleiche, ist das Vermögen gleich geblieben.


    Was soll ich nur tun? Will ja nicht haften...

  • Was soll ich nur tun?



    Den Richter auf § 1899 Abs. 1 S. 1 BGB (und den damit verbundenen Umkehrschluss) hinweisen und um weitere Veranlassung bitten. Denn, dass die Angh. des Betreuten in diesem Fall bei der Bestellung von zwei Betreuern gerade nicht besser besorgt werden können, dürfte sich nach der Schilderung wohl aus der Akten ohne weiteres entnehmen lassen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn Betreuer 2 weiß, dass es monatlich genau 400 € sind, sollte er zumindest in der Lage sein, Dir die Tatsachen mitzuteilen, die ihn zu dieser Erkenntnis gebracht haben, insbesondere sollte er die Berechnung vorlegen können.
    Denn um zu prüfen, ob an seinen Behauptungen etwas dran ist, musst Du erstmal genau wissen, was seiner Meinung nach falsch läuft.

  • Die betreute Person hat zweifelsfrei einen Auskunfs- und Rechenschaftsanspruch, vgl. § 666 BGB den ich für anwendbar halte. Wenn sie diesen Anspruch selber nicht geltend machen kann, kann und muss dies ihr Betreuer tun. Bei einzelvertretungsberechtigten Betreuern kann Betreuer2 im Namen der betreuten Person von Betreuer1 Auskunft verlangen, da muss man nicht über § 1908i II BGB dem Gericht den schwarzen Peter zuschieben. Diese Vorschrift kann ja unausgesprochen nur dann greifen, wenn tatsächlich Dreck am Stecken vorhanden ist, was bei bloßen Behauptungen ja nicht schon der Fall sein kann.
    Auch nach §§ 1908i I, 1843 II BGB kann Betreuer2 gegen Betreuer1 vorgehen.

  • stimme meinen Vorrednern voll und ganz zu - würde im Ergebnis eine Mischung vorschlagen: sprich mit dem Richter und schließt euch kurz. Der soll dann nochmal mit den Betreuern sprechen und sehen was sie wollen ich sehe an Möglichkeiten-(immer vorausgesetzt der Richter hält alles für vertretbar) :

    Variante a) B2 gibt Betreuung ab, Du ordnet RL an und überwachst B1
    Variante b) B1 ist ohnehin beleidigt, gibt die Betreuung an B2 ab
    Variante c) B1 und B2 bleiben Betreuer, es wird klargestellt, dass B2 das Recht hat in die Unterlagen zu sehen, und dass das irgendwie gewährleistet sein muss (können B1 und B2 das nicht bleiben ihnen a) und b) zur Auswahl)

  • Zwei Betreuer bzw. Familienangehörige, die sich anschwärzen-- kommt immer wieder vor. Meiner Meinung nach wichtig: Nicht den Fall an das Bein binden lassen. Sehr wahrscheinlich liegen die Gründe für die Streiteren in der Vergangenheit und sollen jetzt im Rahmen der Betreuung wieder einmal ausgetragen werden. Nach der Gesetzeslage kann der zweite Betreuer die Anordnung der Rechnungslegung nicht verlangen. Wegen der Aufsichtspflicht soll der Beschwerdeführer die 400.- Euro-Geschichte schriftlich niederlegen, der andere Betreur erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Dann aber unbedingt zur Neuregelung der Betreuung, sprich Übertragung der Vermögenssorge auf einen Betreuer, die Akte dem Richter vorlegen, wie auch bereits weiter oben ausgeführt.

  • Hallo, ____eine Frage zum Rand des Themas (zwei zerstrittene Betreuer), die ich neulich in der Praxis hatte: ____Lt. Fachliteratur sind zwei Betreuer mit dem identischen Aufgabengebiet (hier: Vermögenssorge) nur gemeinschaftlich handlungsfähig (Mitbetreuer). ____Ansonsten würde auch noch ein Ersatz- oder Gegenbetreuer in Frage kommen. ____Wie ist hier dann eine Einzel-Handlungsfähigkeit für BEIDE Betreuer im Bereich Vermögenssorge möglich? _____Vielen Dank (die Antwort macht mich sicher wieder schlauer)! ____Rene

  • zu 7 :Gemäß § 1899 Absatz 3 BGB kann der Richter Betreuer auch jeweils alleinvertretungsberechtigt bestimmen, was in der Praxis doch häufig geschieht. Die Betreuer sollen sich dann privat die anfallenden Arbeiten aufteilen.

  • Wenn hier zwei Betreuer bestellt werden (und nicht Haupt- und Ersatzbetreuer), geschieht das nur in _absoluten_ Ausnahmefällen. Im Beschluss steht dann ausdrücklich drin, dass beide Betreuer allein handlungsberechtigt sind.
    Kommt allein schon deshalb selten vor, weil es doppelte Vergütung bedeutet.
    Und Gegenbetreuer ist (und bleibt es hoffentlich) in der Praxis seltenes Gut.

    (Die ________ und ______ in #7 sind doch etwas verwörrend. :cool:)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hallo, vielen Dank für die Antworten. Die ________ waren nur zur Trennung der einzelnen Absätze gedacht, da leider unsere Firewall mir hier bei der Darstellung etwas Schwierigkeiten macht. Schönen Dienstag noch! Rene

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