Motivationsrabatt - aus welchen Beträgen?

  • Was soll denn der Treuhänder machen? Warten bis das Rechtspflegerforum zu einer Entscheidung gelangt ist?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zwangsgeld ist auch so eine Sache. Darf ich das überhaupt noch? Wir sind nämlich in dem Verfahren am Ende der WVP, RSB wurde erteilt. Es stehen also nur noch die "Abschlussarbeiten"an. Kosten sind beglichen. Und in seinem Schlussbericht hat der ehemalige th eben mitgeteilt, dass er den Motivationsrabatt so ausgezahlt hat. Ich habe es bemängelt. Da meinte er, dass er bei seiner Auffassung bleibt und ich das eben in den Prüfungsvermerk aufnehmen solle. Passt mir nicht wirklich. Aber ich sehe keine andere Möglichkeit.

  • Zwangsgeld ist m.E. so lange möglich, bis der TH alle Aufgaben erfüllt hat. In diesem Fall hat er seine Aufgaben erst erfüllt, wenn er ordnungsgemäß verteilt hat.
    Aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaber: Wenn der TH eine Meinung vertritt, die in irgendeiner Weise nachvollziehbar ist, würde ich die Finger von irgendwelchen Zwangsmitteln lassen. Wenn er also im vorliegenden Fall den Motivatiosrabatt auf eine Weise berechnet, die auch in der Kommentierung (egal in welcher) vorgeschlagen wird, würde ich das akzeptieren, auch wenn es nicht meine Meinung ist. Ich würde maximal einen Aktenvermerk machen. Wenn sich ein Gläubiger benachteiligt fühlt, kann er ja seinen vermeintlichen Schaden gegenüber dem TH geltend machen.
    Angenommen Du setzt ein Zwangsgeld fest (wäre m.E. sowieso falsch, denn was soll der TH eigentlich machen? Das Geld vom Schuldner einklagen oder im anderen Fall von den Gläubigern zurückholen? Dazu ist er wohl nicht befugt und deshalb ginge wohl auch ein Zwangsgeld ins Leere) und der TH geht dagegen in Beschwerde und das LG ist seiner Meinung: Irgendwer müsste ja dann wohl die Kosten des TH erstatten...

  • Also ich würde das nicht akzeptieren, da es schlichtweg falsch ist. Wenn Du es jetzt einmal durchgehen lässt, dann macht das der Treuhänder jedesmal wieder falsch. Das kann es doch auch nicht sein.

    Gut, für dieses Mal ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, aber ich würde den Treuhänder ausdrücklich darauf hinweisen, dass er es beim nächsten Mal anders machen soll.

    Ich habe da nur die Haftung des Gerichts wieder mal im Hinterkopf. Es soll ja solchen Entscheidungen angeblich geben. ;)

  • Rainer ich gebe Dir Recht, Kinder ähm Treuhändererziehung ist schon eine schwierige Sache. Da muss man immer konsequent sein.

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  • daher hab ich ja auch empfohlen, zu beanstanden.... und auf eine Reaktion des Treuhänders zu warten.
    Dies sollte Anlass bieten, dass eine grundsätzliche Klärung für künftige Fälle herbeigeführt wird. Sollte das nicht im Konsenswege - für künftige Fälle - möglich sein, müsste weiter nachgedacht werden.
    In dem konkreten Verfahren ist der Sachverhalt doch so dass weder Gericht noch Treuhänder weiß, was "richtig" ist. Das ist dann zu klären... rückgängig zu machen ist da nix und da besteht auch kein Anlass zum Erlass des Haftbefehls gegen den Treuhänder oder die öffentliche Selbstgeißelung des gerichtlichen Sachbearbeiters.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn ich aber als Gericht in diesem einen Fall nachgebe, dann tanzt mir der Treuhänder auf der Nase rum und das würde ich tunlichst vermeiden.

    Der Treuhänder hat sich in diesem Fall der Meinung des Gerichts, welche m. E. eindeutig ist, anzuschliessen. :cool:

  • *buddel-buddel-buddel* Ich schon wieder mit so ´nem ollen Freddy:

    4 Jahre nach Aufhebung des Verfahrens sind abgelaufen, im 5. Jahr zahlt der Schuldner 276,40 € pro Monat pfändbares Einkommen. Es läuft also ein Gesamtbetrag von 3.316,80 € auf.

    TH hat sonst alle Gerichtskosten schon berichtigt, für das Jahr würde sich nach InsVV aus dem eingenommenen Betrage eine Vergütung von 165,84 € + USt 31,51 € ergeben.

    Entnimmt der TH nun seine Vergütung und berechnet die 10 % für den Schuldner aus dem verbleibenden Betrag oder sind die 10 % aus den Einnahmen zu berechnen, egal ob noch was zu berichtigen ist oder nicht? Es bestünde noch die Möglichkeit, nur die Mindestvergütung zu entnehmen (was ja üblich ist, Schlussabrechnung eben im nächsten Jahr) , aber das spielt ja keine Rolle für die Frage, ob die 10 % nach Abzug der Vergütung oder ohne Abzug der Vergütung zu ermitteln ist.

    Ich lese aus dem Paragrafen raus, dass die 10 % aus den Einnahmen zu berechnen sind, aber man weiß ja nie so genau beim InsO-Text..... :oops:

  • hab im ersten Moment gedacht, ganz simpel zu beantwortende Frage, ist es aber nicht....
    Es ist m.E. in 2 Schritten zu denken:

    1. Schritt
    von den eingenommenen Beträgen stehen dem Schuldner 10% Lohn der Angst zu(steht ja glasklar im Gesetz: "infolge der Abtretung oder sonstigen Leistungen" = Zession oder hälftiger Nachlasswert (oki: zeitraumprob !) oder 295 II).
    2. Schritt
    Vorschussberechnung des Treuhänderes
    Der Vorschussanspruch des Treuhänders für die vergangene Zeit muss gedeckt sein. Ist er dies nicht, ist der Motivationsrabat entsprechend zu kürzen.
    Begründung: (hab keine vermeintlich schlauen Kommentarmeinungen oder irgendwelche Entscheidungen parat, aber:) die InsO ging von der Kostendeckung aus.
    Das ließe sich jetzt unter all möglichen Facetten ausführen, aber das wäre fast ein Aufsatz !
    Das führt auf die völlig seltsame Regelung des § 16 II 2 InsVV mit ihrem Bezug auf die Mindestvergütung.
    Da in den wenigsten Verfahren solche Summen reinkommen, wie in dem vorligenden, kommt diese möglicherweise vom Verordnungsgebner geforderte abstruse Berechnung kaum zum tragen.
    Glücklicherweise ist es aber nur eine "dusselige" Verordnung :D

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  • Da in den wenigsten Verfahren solche Summen reinkommen, wie in dem vorligenden, kommt diese möglicherweise vom Verordnungsgebner geforderte abstruse Berechnung kaum zum tragen.
    Glücklicherweise ist es aber nur eine "dusselige" Verordnung :D



    Aber ein mal im Leben hat jeder Treuhänder bzw. sein Sachbearbeiter das total seltene Glücke, dass ein Bankangestellter im fortgeschrittenen Anstellungsverhälntis mit der Kohle nicht umgehen konnte, der Ehepartner und das erwachsene Kind Einkünfte in ausreichender Höhe haben und der Schuldner dann nach Stufe 1 der Tabelle an die Masse abführen darf. YES! Sowas gibt´s wirklich! Selten, aber das gibt´s! :D

    Und kein Richter hat´s sehen wollen und Kostenstundung bewilligt - für das Verfahren und für die WVP (obgleich schon im Verfahren genug Geld da war). Finde ich immer wieder faszinierend. :teufel:

    Ich gehe ja bei Problemlösungen auch immer erstmal vom reinen Gesetzestext aus, bevor ich Kommentare wälze, in denen sowieso in dem einen das eine, im anderen das Gegenteil steht.

    Mein Schuldner kriegt also seine 10 % aus allem, das bisschen Rest reicht locker noch mal für meinen Chef und ein paar Gläubiger.

  • wie so oft in der Sache einig :D

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  • Ich hole das alte Ding noch mal hoch, da ich mal wieder Probleme mit der Berechnung des Motivationsrabatts habe und meine, dass der Treuhänder falsch rechnet.
    Eröffnung am 24.05.2007,
    Aufhebung am 14.07.2008.

    Jetzt, nach Ablauf des 5. Jahres berechnet der Treuhänder (aus welchen Beträgen auch immer) einen Motivationsrabatt von 15 %. Ich bin verwirrt!
    Seit Aufhebung sind erst 4 Jahre verstrichen, hieße doch, es gibt noch überhaupt keinen Motiovationsrabatt und schon gar nicht 15 % oder?!
    Im nächsten Jahr (also zum Ablauf der WVP) schon, aber aus welchen Beträgen rechnet man dann? Einnahmen vom 14.07.2012 bis 24.05.2013? Das könnte aber bei anderen Zeiträumen zu etwas seltsamen Ergebnissen führen. Oder berechnet man hier immer ein volles Kalenderjahr? Fragen über Fragen!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da ich hitzebedingt heute etwas faul bin, bekommst Du nur eine Kommentarstelle von mir:

    Hamburger Kommentar zu § 292 InsO:

    Von den Beträgen, die während des fünften Jahres der Treuhandphase beim Treuhänder eingehen, hat er 10 % an den Schuldner auszukehren, im sechsten Jahr 15 % (FK-Grote § 292 Rn. 15). Die Berechnungsgrundlage ist die Summe aller für die Insolvenzgläubiger bestimmten Beträge, gleich ob sie aus der Abtretungserklärung, aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners, aus einer Erbschaft des Schuldners oder aus anderen Quellen stammen. Die Treuhändervergütung bleibt bei der Berechung unberücksichtigt und ist nicht vorher abzuziehen

  • Das ist wohl etwas umstritten.

    Meiner Meinung nach müssten bereits aus dem vierten Jahr 10 % ausgekehrt werden
    (§ 292 Abs. 1 S. 4 InsO: „hat er nach Ablauf von vier Jahren nach Aufhebung 10
    vom Hundert an den Schuldner abzuführen.“) Meine Kommentierung im MüKo sagt,
    dass schon aus den Einnahmen aus dem vierten Jahr 10 % zu erstatten sind an den
    Schuldner, der Uhlenbruck sagt, dass erst im fünften Jahr erstattet werden muss.

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