• Was soll denn eine Neubewilligung in dem Fall bringen? Diese kann doch frühestens auf den Zeitpunkt zurückwirken, als sie beantragt wurde. Also weit nach Abschluss des Verfahrens. Neue Gebühren sind nicht mehr entstanden (wenn man mal von der RA-Vergütung und den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren absieht). Die Bewilligung würde also ins Leere laufen, keinesfalls diejenigen Kosten umfassen, die von der ursprünglichen PKH-Bewilligung umfasst waren.

    Eine Neubewilligung ist m. E. daher nur sinnvoll, solange der eigentliche Rechtsstreit noch anhängig ist.


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    Sogar der Montag! :S

  • ja die BGH Entscheidung meinete ich.

    Mit der Rückwirkung ist das so eine Sache. Der Rechtstreit ist ja lange nichtmehr anhängig. Das stimmt. Somit wäre eine Entziehung der PKH nach Abschluss des Rechtsstreits immer engültig und eine während des Verfahrens nicht. Hmm... irgendwie auch ungerecht, oder ?

  • Warum ist das ungerecht?

    Du kannst ja Deinem Mandanten Gerechtigkeit widerfahren lassen und ihm die weitere Vergütung gem. § 50 RVG nicht in Rechnung stellen (wenn er die nicht zahlen kann und er weiterhin PKH o. R. behalten hätte, hättest Du sie ja auch nicht bekommen).

    Bzgl. der Gerichtskosten sollte er bei der LOK Bescheid geben und nachweisen, dass er zur Zahlung nicht in der Lage ist, um eine Stundung oder Ratenzahlung zu erreichen. Es ist ja nicht so, dass ihm nun der Kopf abgerissen wird. Aber er hätte sich halt um seinen Kram kümmern müssen. Oder erfolgreich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen müssen.


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  • leider kann ich ihm nichts erlassen, da ich ihn in der Hauptsache nicht vertreten habe....

    Aber in der Tat, werde ich mit der LJK verhaneln müssen, falls mein Antrag scheitert...

  • ..., wenn ich es nicht vergesse, ...



    Hätte es vergessen, aber durch die letzten Posts ist der Thread ja nochmals nach oben gerutscht.

    Hier daher die angekündigte Rechtsprechung, bzgl. "wiederholter" PKH-Anträge:

    BGH, Beschl. 03.03.2004, IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805 ff., in juris Rn. 16:
    Leitsatz zu

    • Ein die PKH versagender Beschluss erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft
    • Einem neuerlichen Antrag auf PKH kann es aber am Rechtschutzinteresse fehlen.


    OLG Hamm, Beschl. 20.08.2003, FamRZ 2004, 647 f.:
    Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrages, der allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war.

    OLG Köln, Beschl. 11.05.1998, 14 WF 67/08, FamRZ 1998, 1524 f.
    Ls.
    Die bestandskräftige Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 Alt 2 ZPO wegen Nichtabgabe der nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderten Erklärung führt zum Verlust der Prozesskostenhilfe für den geltend gemachten Streitgegenstand. Bei späterer Nachholung der Erklärung verbunden mit einem neuen PKH-Antrag kann Prozesskostenhilfe nur für Ansprüche gewährt werden, die nicht Gegenstand des ersten Verfahrens waren.

    AG Lüdenscheid, Beschl. 13.03.2007, 5 F 1011/06, FamRZ 2008, 1089 [1090]:
    1. Ein wiederholter PKH-Antrag kann bei unverändertem Sachverhalt wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden.
    2. Wer vorhandenes Vermögen nicht für eine beabsichtigte Prozessführung verwendet, sondern verbraucht, um dann erneut PKH zu beantragen, handelt missbräuchlich.
    Aus den Gründen:
    "Beschlüsse, die PKH-Anträge zurückweisen, erwachsen zwar nicht in Rechtskraft. Neuerliche können aber wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218; OLG Bamberg, FamRZ 1997, 756 f.; OLG Hamm, FamRZ 2004, 647 f.)"

    OLG Nürnberg, Beschl. 26.04.2004, MDR 2005, 48 m. w. N.

    LAG Schleswig-Holstein, Beschl. 20.02.2004, 2 Ta 18/04, JURIS

    Macht eine Partei nach Abschluss der Instanz mit der Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss geltend, es seien weitere Belastungen zu berücksichtigen, so führt dies nicht zu einer Änderung der ermittelten Raten, wenn diese Belastungen bereits vorher bestanden hatten, von der Partei aber nicht in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben worden waren. Das gilt auch dann, wenn eventuell auf den eingereichten Belegen Hinweise auf weitere Kosten der Partei enthalten sind. Maßgeblich für die vom Gericht vorzunehmende Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die in dem Formular abgegebene Erklärung.
    Sind vor Abschluss des Rechtsstreits Belastungen weder geltend gemacht, noch nachgewiesen, so können sie nachträglich im Rahmen einer Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss nicht mehr geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens wird nur berücksichtigt, was in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben ist.
    Ergeben sich aus eingereichten Kontounterlagen weitere Zahlungen, sind diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auch aus der Formularerklärung ergeben. Das gilt schon deshalb, weil bei derartigen Zahlungen, die nicht im Formular erfasst sind, nicht sicher ist, dass es sich um laufende Belastungen handelt und auch um Zahlungen dieser Partei und auf welche Verpflichtung sie vorgenommen werden. Maßgebend ist die Erklärung der Partei. [...]"

    OLG Frankfurt, Beschl. 27.04.2007, 5 WF 68/07, MDR 2007, 1286 m. w. N.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen [Anm. des Verfassers: = erneuten] Antrag besteht jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nunmehr auf einen Sachverhalt gestützt wird, über den nicht bereits entschieden wurde oder wenn etwa eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist oder Belege hierzu nachgereicht werden. Vorliegend erfolgte kein neuer Sachvortrag, sondern lediglich eine Wiederholung der von dem Amtsgericht im Erstbeschluss nicht geteilten Rechtsauffassung. Die erstrebte Neubescheidung durch das Amtsgericht, welche mit der Erstentscheidung identisch sein dürfte, verfolgt das Ziel, eine inhaltliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu erreichen, welche wegen Verfristung der Erstbeschwerde nicht erfolgte. Diese Folge führt jedoch nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Zweitbescheidung durch das Amtsgericht mit zu erwartendem gleichlautendem Ergebnis.

    AG Bad Iburg, Beschl. 03.02.2009, 5 F 693/07 S, MDR 2009, 647 f.

    Wird ein Antrag auf PKH mangels Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, und lässt der Antragsteller die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen, ist ein neuer PKH-Antrag unzulässig.

    OLG Oldenburg, Beschl. 04.04.2003, 2 W 23/03, FamRZ 2003, 1302.

    Formell rechtskräftige zurückweisende Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren entfalten materielle Rechtskraftwirkung.


    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Unterlagen wurden nicht eingereicht. Habe PKH aufgehoben und die offenen Gerichtskosten zum Soll gestellt (422,98 €).
    Rechtsmittel binnen der 4 Wochenfrist wurde eingereicht.
    Will nicht abhelfen.
    Ist die Akte dem LG vorzulegen? In welcher Vorschrift kann ich das nachlesen?

  • 1. Tipp: Künftig erst Sollstellung vornehmen, wenn der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig ist.

    2. Es geht nicht nach wollen, sondern danach, ob Gründe für eine Abhilfe (=Aufhebung der Aufhebung) vorliegen oder nicht.

    3. In C-Sachen wäre Beschwerdegericht das LG, in F-Sachen das OLG.

    4. Ist denn, neben der Einreichung der Unterlagen, überhaupt Beschwerde eingelegt ? Wenn nein, siehe hier. Fall ja, siehe ebenfalls dort und an anderen Stellen des Forums, ob man in der Aufhebung der PKH einen Sanktionscharakter sieht oder nicht und der weiteren Frage, ob man von der Partei Entschudligungsgründe verlangt oder nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. Dezember 2009 um 23:08)

  • Mit dem Problem rechtskräftiger Beschluss - PKH-Aufhebung hatte ich auch gerade eine Anfrage von einer Kollegin. War dankbar, dass ich hier was gefunden habe und ihr Problem sich damit geklärt hat. Zu den Aufforderungen über die neuerliche Vermögenserklärung steht bei uns drin "
    Überprüfung der Prozesskostenhilfe

    Anlage
    Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse


    Sehr geehrte(r) Empfänger(in),

    das Gericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Für die Entscheidung waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe maßgebend. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich diese Verhältnisse wesentlich geändert haben.

    Sie werden deshalb gebeten, Ihre frühere Erklärung durchzusehen und mitzuteilen, bei welchen Positionen zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind oder den beigefügten Vordruck sorgfältig auszufüllen. Bitte fügen Sie Belege für alle Angaben bei. "

    Also geben die Leute damit oftmals nur an, dass sich nichts geändert hat. Sie müssten damit doch den beigefügten Vordruck neu ausfüllen und bei Änderung nur Nachweise für die geänderten Positionen oder wie?


  • Also geben die Leute damit oftmals nur an, dass sich nichts geändert hat. Sie müssten damit doch den beigefügten Vordruck neu ausfüllen und bei Änderung nur Nachweise für die geänderten Positionen oder wie?




    Das ist ja genau die Frage! Einen bindenden Text für die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO gibt es halt nicht. So wie der Text lautet bei euch, denke ich, man müsste sich mit der (m.E. banalen) Erklärung zufriedengeben, dass sich nichts geändert hat.

    Ich bin der Auffassung, dass die Partei entweder den Vordruck ausfüllen muss, oder eine konkrete Erklärung abgeben muss zu den einzelnen Posten, die auch der Vordruck hergibt. Also letztlich ist es für die Leute dann einfacher, den Vordruck auszufüllen.
    Dies steht m.E. auch im Einklang mit der Entscheidung meines OLG´s (die mich zwar immer noch nicht überzeugt, aber sehe keinen Sinn, dagegen zu arbeiten):

    "...Denn ebenso wie derjenige, der um Prozesskostenhilfe nachsucht, gemäß § 117 Abs. 4 ZPO gehalten ist, sich der Vordrucke zu bedienen, ist das Gericht im Rahmen von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO gehalten der Partei zu vermitteln, welche Erklärung von ihr im Einzelnen verlangt wird. Es kann nicht Sache der Partei sein, aufgrund eigener Überlegungen die Erkenntnis zu erlangen, in welchem Umfang sie zu Erklärungen verpflichtet ist" (OLG Koblenz, Rpfleger 2009, 576-577).

    Also sprich, wenn ich der Partei sage, sie muss sich konkret zu den einzelnen Einkommensposten und zum Vermögen erklären, steht das im Einklang zu der obigen Entscheidung. Man darf der Partei nur nicht als einzige Möglichkeit geben, den Vordruck zu benutzen.

    Als Begleittext benutze ich mittlerweile den aus ForumSTAR, der auffordert, sich umfassend über die Verhältnisse zu erklären und "ggf. den Vordruck auszufüllen". Das machen die meisten dann auch. Wenn nicht, kommt meistens eine unvollständige Auflistung der Partei, wo ich dann durch konkrete Rückfragen alle fehlenden Angabe nach und nach beisammen bekomme...

    Sehr mühselig, aber diese vereinfachte Erklärung "es hat sich nichts geändert" reicht mir nicht. Ein Kollege verfährt so und logischerweise erhält er auch zu 80 % solche Erklärungen. Komisch, dass meine Rate, wo sich die Verhältnisse gebessert haben, bei bestimmt 40 - 50 % liegt :D. Also sprich, wenn die Leute die Gelegenheit bekommen, uns so einfach zu besch..., dann tun sie es auch!

  • Sehr mühselig, aber diese vereinfachte Erklärung "es hat sich nichts geändert" reicht mir nicht. Ein Kollege verfährt so und logischerweise erhält er auch zu 80 % solche Erklärungen. Komisch, dass meine Rate, wo sich die Verhältnisse gebessert haben, bei bestimmt 40 - 50 % liegt :D. Also sprich, wenn die Leute die Gelegenheit bekommen, uns so einfach zu besch..., dann tun sie es auch!



    Wenn das zuständige Obergericht eine solche einfache Erklärung auf jeden Fall als ausreichend ansieht, weshalb auch immer, dann ist die Handlungsweise des Kollegen nachvollziehbar und letztlich auch richtig. So liegt es bei mir nämlich auch. Für F-Sachen mag noch etwas anderes gelten, aber bei den C-Sachen mit oft mickerigen Streitwerten und Hartz IV-Kandidaten ist das Kosten-/Nutzenverhältnis völlig daneben. Wenn man dann auch noch detailliert entgegen seinem eigenen Obergericht Aktionismus entfalten würde, erntet man nichts außer Bauchlandungen. Es ist nun einmal so, dass die ganze Prüfungsgeschichte nach § 120 IV ZPO durch die obergerichtliche Ansicht mehr oder weniger zur Farce verkommt. Man bekommt nicht einmal die Zustellungskosten wieder rein. Dafür habe ich dann jedenfalls keine Zeit.

  • Wenn das zuständige Obergericht eine solche einfache Erklärung auf jeden Fall als ausreichend ansieht, weshalb auch immer, dann ist die Handlungsweise des Kollegen nachvollziehbar und letztlich auch richtig.



    Das hat unser OLG ja so nicht gesagt. Wenn jemand die zitierte Entscheidung so auslegt, bitte, aber ich ich kann daraus nur schließen, dass man der Partei konkretere Aufforderungen machen muss.
    Wenn es nur danach geht, wie viel Zeit hat man hat, müsste man an vielen Stellen entgegen seiner Überzeugung arbeiten...
    Logischerweise wird sich selten ein Obergericht dazu äußern müssen, ob ihm eine solche einfache Erklärung ausreicht - die Partei wird natürlich nicht Rechtsmittel einlegen, und der Bezirksrevisor hat auch kein Beschwerderecht, weil ja keine gerichtliche Entscheidung getroffen wird, wenn ich die Akte nach Eingang der Erklärung weg- bzw. auf Frist lege...

    In F-Sachen sind die Erfolge übrigens ganz gut wie schon gesagt, in C-Sachen ist ja generell schon weniger PKH, möglich, dass da mehr "hoffnungslose" Fälle drunter sind. Oft erholt sich die finanzielle Lage der Parteien ja zwei, drei Jahre nach der Scheidung.

  • Das ist eben der Unterschied zu meiner Lage: Hier ist ausdrücklich gesagt worden, dass die einfache Erklärung ausreicht, so dass ich überhaupt keinen Spielraum für Auslegungen habe. Daher lege ich auch weg und fertig.

  • Das ist eben der Unterschied zu meiner Lage: Hier ist ausdrücklich gesagt worden, dass die einfache Erklärung ausreicht, so dass ich überhaupt keinen Spielraum für Auslegungen habe. Daher lege ich auch weg und fertig.

    Zeit für den Auftritt dieses Smilies: :frustrier


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Oder für den: :pff:

  • Mein Übrprüfungsanschreiben, dem ein ZP 1a beigefügt wird, sieht wie nachstehend aus. Es wird eine Gerichtsfrist von drei Wochen notiert. Kommte keine Erklärung wird die Partei an die Erledigung binnen 10 Tagen erinnert und eine interne Frist von zwei Wochen notiert. Kommt abermal keine Erklärung, wird die PKH aufgehoben.

    In pp.

    wur­de Ih­nen Pro­zess­kos­ten­hil­fe ohne Zah­lungs­be­stim­mung be­wil­ligt.

    Das Ge­richt kann die Ent­schei­dung über die zu leisten­den Zah­lun­gen än­dern, wenn sich die für die Pro­zess­kos­ten­hil­fe maß­geben­den per­sön­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se ge­än­dert ha­ben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
    Auf Ver­lan­gen des Ge­richts hat sich die Par­tei da­rü­ber zu er­klä­ren, ob eine Än­de­rung der Ver­hält­nis­se ein­ge­tre­ten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

    Zur Abgabe der erforderlichen Erklärung können Sie das anliegende Formular (sog. ZP 1a) benutzen. Nach herrschender Meinung besteht für Verwendung des Formulars keine gesetzliche Pflicht (a. A.: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4.A. PKH/BerH, Rdn. 400; Büttner, Rpfleger 1997, 347 [350]). Es besteht jedoch in jedem Fall die vorgenannte Erklärungspflicht gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

    Alle An­ga­ben sind durch ge­eig­ne­te Be­le­ge glaub­haft zu ma­chen. An­ga­ben, die nicht durch Be­le­ge glaub­haft ge­macht wer­den, blei­ben un­be­rück­sich­tigt. Dies kann dazu füh­ren, dass die Er­klä­rung un­voll­stän­dig oder unschlüssig ist. Die Ein­rei­chung von Be­le­gen ist da­her in Ih­rem ei­ge­nen In­te­res­se.

    Bei Ein­kom­men aus selbst­stän­di­ger Ar­beit sind steu­er­recht­li­che Un­ter­la­gen (Ein­kom­mensteu­er­be­scheid, Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung o.ä.) als Nach­weis in der Re­gel nicht aus­rei­chend. Viel­mehr ist die Ein­rei­chung ei­ner Ein­nah­me-Ü­ber­schuss-Rech­nung er­for­der­lich (Zöl­ler/Philipi, ZPO, 26. Aufl., § 117, Rn. 14; Baum­bach/Lauterbach/Al­bers/Hart­mann, ZPO, 63. Aufl., § 117 Rn. 26).

    Bit­te rei­chen Sie kei­ne O­ri­gi­nal­be­le­ge, son­dern nur Ko­pien ein. Soll­ten den­noch O­ri­gi­na­le ein­ge­reicht wer­den, geht das Ge­richt da­von aus, dass die­se bei der Akte ver­blei­ben kön­nen und nicht zu­rück­ge­sen­det wer­den sol­len.

    So­weit Kon­to­aus­zü­ge (in Ko­pie) ein­ge­reicht wer­den, wird be­reits jetzt da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die­se un­ge­schwärzt vor­zu­le­gen sind (OLG Brandenburg, Beschl. 10.05.2006, 9 WF 127/06, FamRZ 2006, 1376 f.; LSG Baden-Württemberg, Beschl. 03.01.2008, L 8 AS 5486/07 ER-B, Langtetxt in juris verfügbar).

    Die Bei­fü­gung von Be­le­gen ent­bin­det je­doch nicht von der Pflicht (be­trags­mä­ßi­ge) An­ga­ben in der Er­klä­rung zu ma­chen. Sei­tens des Ge­richts be­steht we­der die Ab­sicht noch die Ver­pflich­tung sich not­wen­di­ge An­ga­ben oder Be­trä­ge nach frei­em Er­mes­sen zu Ih­ren Guns­ten aus den An­la­gen he­raus­zu­su­chen.

    Bit­te ü­ber­sen­den Sie Ihre Er­klä­rung dem Ge­richt bin­nen 2 Wo­chen un­ter An­ga­be des o­bi­gen Ge­schäfts­zei­chens.

    Nach § 124 Nr. 2 letzte Alt. ZPO kann das Ge­richt die Be­wil­li­gung der Pro­zess­kos­ten­hil­fe auf­he­ben, wenn die Par­tei ih­rer Er­klä­rungs­pflicht nicht oder nur un­zu­rei­chend nach­kommt. Schlichte Untätigkeit auf die Erklärungsaufforderung indiziert grobe Nachlässigkeit (Hundt, PKH/BerH, 1. A., Rn. 210; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. A., Rnd. 839; OLG Brandenburg, Beschl. 17.10.1996, 10 WF 135/95, JurBüro 1997, 481 f., Os. zu 2.). Un­zu­rei­chend ist die Er­klä­rung auch dann, wenn sie un­plau­si­bel oder widersprüchlich ist (OLG Bran­den­burg, Beschl. 06.03.2007, 3 W 68/06, FamRZ 2007, 1340, Rn. 7 (Zählweise nach Juris); BGH, 02.04.2008, XII ZB 184/05, FamRZ 2008, 1163, Rn. 14 (Zählweise nach Juris); BFH, Beschl. 19.10.1998, IX S 5/98, BFH/NV 1999, 624, Rn. 5 (Zählweise nach Juris)), da die Widersprüchlichkeit zu Lasten der Partei geht (Zöller/Philippi, ZPO, 26. A., § 118 Rn. 13). Die Anerbietung, das Gericht möge sich die notwendigen Angaben bei Dritten einholen genügt nicht (OLG Köln, Beschl. 22.10.2008, 2 W 100/08, FamRZ 2009, 634 f.).

    Im Falle der Auf­he­bung der Pro­zess­kos­ten­hil­fe würde der von Ihnen zu zah­len­de Ge­samt­be­trag in einer Summe fäl­lig. Soll­ten Sie die­sen Be­trag dann nicht zah­len, wird der Be­trag zwangs­wei­se bei­ge­trie­ben.
    Für den Fall, dass es nach Prü­fung bei der Pro­zess­kos­ten­hil­fe ohne Ra­ten­zah­lungs­be­stim­mung ver­bleibt, er­hal­ten Sie von hier keine wei­te­re Nach­richt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • So ähnlich sieht mein Schreiben auch aus, allerdings halte ich Rspr. und Kommentarlit. für verfehlt in einem Anschreiben an Privatleute, das sorgt nur für unnötige Fragen und Anrufe. Und Gegenmeinungen tauchen bei mir in Anschreiben nie auf. Wozu auch.:D

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich muss den Anwalt anschreiben und mache das wie folgt:

    Der Kläger wird daher gebeten, sich zu den derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Es ist möglich, dazu den Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ zu benutzten. Insbesondere benötige ich Angaben zum Einkommen und den regelmäßigen Ausgaben. Falls der Kläger über kein eigenes Einkommen verfügt, bitte ich Sie mitzuteilen, wovon dieser zur Zeit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Diese Angaben müssen durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Im Übrigen sind vollständig lesbare Girokontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen.

    Bitte beantworten Sie dieses Schreiben binnen drei Wochen. Ich weise darauf hin, dass ich die bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben kann, sollte dieses Schreiben nicht beantwortet werden.

    Aufgrund der Rechtsprechung des BAG, BAG, Beschluss vom 19. 7. 2006 - 3 AZB 18/06, habe ich Sie im Verfahren gem. § 120 Abs. IV ZPO anzuschreiben

  • :wow Sehr umfassend, Ernst P., aber Deine Geschäftsstelle oder Du kann sich doch wohl nicht vor Anrufen retten, oder? Wer liest das schon zu Ende.... Sind ja mehr als 3 Zeilen, und ganz ohne Bilder. ;)


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  • Ähnlich wie das Anschreiben von Ernst P. sieht meins auch aus, wenn auch nicht ganz so ausführlich mit Rechtsprechung.

    Ebenso ungewöhnlich wie merkwürdig finde ich ja die von jojo angeführte Rechtsprechung des BAG.

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