Alles anzeigenich habe gerade so einen ähnlichen Fall vom dem AG Darmstadt. Mein Mandant hat eine schwere Zeit hinter sich. Plötzlihcer Todesfall in der Familie. Jedenfall hat er in der folgezeit mit der Post geschlampt und ist der Anfrage des Gerichts nicht nachgekommen, jetzt wurde die PKH aufgehoben. Dann er geschrieben, ich war zu dieser Zeit noch nicht sein Anwalt, dass er das mit der Aufhebung nicht verstehe. Das Gericht hat diese Erklärung als Beschwerde ausgelegt und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die haben die Beschwerde verworfen, unanfechtbarer Beschluss. Er hatte die Frist versäumt....
Jetzt habe ich erneut PKH beantragt. Die Verfharen sind übrigens aus den Jahren 2005 (!). Der Rechtspfleger schreibt mir nun, sinngemäß, eine Neubewilligung sei grundsätzlich nach rechtskräfitger Aufhebung ausgeschlossen.
Ich habe ihm jetzt nochmal geschrieben, dass der BGH das anders sieht und das PKH Éntscheidungen der nateriellen Rechtskraft nicht fähig sind....
Wie seht ihr das ganze?
Was soll denn eine Neubewilligung in dem Fall bringen? Diese kann doch frühestens auf den Zeitpunkt zurückwirken, als sie beantragt wurde. Also weit nach Abschluss des Verfahrens. Neue Gebühren sind nicht mehr entstanden (wenn man mal von der RA-Vergütung und den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren absieht). Die Bewilligung würde also ins Leere laufen, keinesfalls diejenigen Kosten umfassen, die von der ursprünglichen PKH-Bewilligung umfasst waren.
Eine Neubewilligung ist m. E. daher nur sinnvoll, solange der eigentliche Rechtsstreit noch anhängig ist.