Kontoschutz in der Insolvenz

  • äh, also wenn der Verwalter das Konto freigibt, so kann er diese Freigabe natürlich widerrufen, jedoch nur, wenn der Widerruf vorher oder gleichzeitig dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB - oder ist der auch schon wieder geändert worden...)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Heute mache ich mal die Nachschicht mit: Der Punkt ist, dass die Konto"freigabe" nichts mit § 35 InsO zu tun hat. Es ist nichts als eine Aussage des Verwalters, dass die Bank nicht jeden Umsatz manuell hinsichtlich der Pfändbarkeit untersuchen muss, also eine Enthaftungserklärung für die Bank. So wie die Ruhendstellung einer Pfändung.

    P.S.: Juristisch ist die Kontofreigabe m.E. noch gar nicht eingeordnet und durchdrungen worden.

  • Folgender Lösungsvorschlag:

    Die "Freigabe" des Kontos ist ja keine echte Freigabe, sondern eigentlich die Mitteilung an die Bank, dass keine Pfändungsmaßnahmen von Seiten des IV/TH geschehen. Das kann m.E. nicht so verstanden werden, als solle der Auszahlungsanspruch gegen die Bank aus der Masse freigegeben werden. Die Mitteilung, dass die Bank ohne Rücksicht auf mögliche Pfändungen meinerseits das Konto betreiben kann, halte ich für jederzeit seitens des IV/TH widerrufbar. Das Guthaben ist daher nicht aus der Masse ausgeschieden.

    Wenn es ein IN-Verfahren ist, ist folglich der IV verwertungsberechtigt, kann die "Freigabe" widerrufen, das (gepfändete) Guthaben einziehen und sich anschließend um die Absonderung kümmern. Bzw. abwarten, was das Gericht zum dann gekommenen 36/4-Antrag des Schuldners entscheidet.

    Naja, ganz so ausgefuchst ist es nicht. Ist ein IK-Verfahren und es gehen dort ganze 500.- € Lohn ein. Die Gläubigerin hat der Schuldnerin ein Schreiben zugesandt, wonach sie mit der Auszahlung der unpfändbaren Beträge einverstanden ist. Aber wie halt Banken so sind. Die Drittschuldnerin will "was vom Gericht";).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • oki, die "Freigabe" durch den Verwalter ist in der Tat noch nicht wirklich durchdrungen.
    ABER: was passiert bei Insolvenzeröffnung: -> 103 InsO -> 116 -> 115....
    Was bedeutet die Erklärung der "Freigabe" ? oki anders gewendet: was befindet sich im "Insolvenzbeschlag", genau, das Abwicklungsverhältnis, d.B. der Zustellungssaldo, das Offensein von Lastschriften. Der Giro-Vertrag ist in den Grenzen von 116 u. 115 platt !


    M.E. ist die "Freigabe" des Verwalters dahingehend zu verstehen: "maht watt ihr wollt, isch will nix"
    Wird daraufhin das Geschäftsverhältnis zwischen Bank und Schuldner fortgesetzt, ist 103 raus und gut ist.

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