Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 240/09
Datum:
26.08.2009
Danach sind Altfälle nach altem Recht zu bewerten.
Der Volltext findet sich hier:
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4
§ 15a RVG + Altfälle - Entscheidungen
-
-
-
...
Bleibt zu hoffen, das diese Passage aus dem o.g. Beschluss nicht falsch verstanden wird:
"Der Begriff der Klarstellung wird nur in Bezug auf die in Abschnitt 8 des RVG aufzunehmende Regelung, welche Angaben der beigeordnete Anwalt bei der Berechnung seiner Vergütung zu machen hat, gesprochen (siehe BTDrucksache a. a. O. S. 68)."
Auch insoweit passt § 60 Abs. 1 RVG - oder sollte die Landeskasse dem Anwalt für die gerichtliche Vertretung eine VG mit einem anderen Gebührensatz schulden, als ihm der Mandant vor dem Inkrafttreten des § 15a Abs. 1 RVG ohne PKH schuldete? -
§ 15a RVG ist wegen § 60 Abs. 1 RVG nicht auf Altfälle anzuwenden - so jedenfalls:
VG Minden, B. v. 25.08.2009 in 9 K 2844/08
VG Ansbach, B. v. 26.08.2009 in AN 1 M 09.01358 -
OLG Celle: § 15a RVG doch nicht auf Altfälle anwendbar
OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09siehe Blog der RAe Dr. Damm und Partner mit Links zu weiteren Entscheidungen
-
OLG Celle: § 15a RVG doch nicht auf Altfälle anwendbar
OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09
siehe Blog der RAe Dr. Damm und Partner mit Links zu weiteren Entscheidungen
Danke für den link - so erfahren wir auch etwas über
AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal):D.edit by Kai: #25/26 hierher verschoben
-
AG Bruchsal: § 15a RVG gilt auch für Altfälle
AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09
§ 15a RVG
Das AG Bruchsal hat in dieser Kostenentscheidung konstatiert, dass die am 05.08.2009 in Kraft getretene Neuregelung des § 15a RVG auch auf so genannte “Altfälle” anwendbar ist, die bislang hinsichtlich der Kosten noch nicht entschieden wurden. Grund für diese - in der Regel nicht zulässige - Rückwirkung sei, dass es sich bei der Gesetzesänderung nicht um eine echte Neuregelung handele, sondern lediglich um eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers hinsichtlich der schon vorher geltenden Anrechnungsregeln. Damit schloss sich das AG Bruchsal der vom OLG Stuttgart geäußerten Rechtsauffassung an.
Quelle: http://www.damm-legal.de/ag-bruchsal-15…-fuer-altfaelle -
Das LG Frankfurt hat sich in einer hier vorliegenden Angelegenheit
(KfA läuft gerade) auf die Entscheidung des OLG Celle berufen
und wendet § 15a RVG auf Altfälle nicht an. -
Das LG Frankfurt Main? oder Oder? hat sich in einer hier vorliegenden Angelegenheit
(KfA läuft gerade) auf die Entscheidung des OLG Celle berufen
und wendet § 15a RVG auf Altfälle nicht an.
Welches denn? -
OLG Rostock hat in einer bislang leider unveröffentlichen Entscheidung (5 W 113/09) festgestellt, dass § 15a RVG jedenfalls bei dann nicht anzuwenden ist, wenn Grundlage der Kostenfestsetzung eine Kostenregelung im Vergleichist und der Vergleichsschluss vor der Rechtsänderung liegt.
-
Na, dann haben wir ja fast alle Varianten zusammen. Jetzt darf jeder wieder würfeln oder sich nach seinem Beritt richten. Kann sich der BGH dann wieder nicht durchsetzen, füllen wir im Forum noch mehr Freds als vor dem § 15a RVG und müssen damit rechnen, doch tatsächlich irgendwann noch einen § 15b zu bekommen - vielleicht mit einer neuen Übergangsregelung. Das Leben kann so schön sein...
-
Entschuldigung, meinte das LG Frankfurt am Main.
-
OLG Rostock hat in einer bislang leider unveröffentlichen Entscheidung (5 W 113/09) festgestellt, dass § 15a RVG jedenfalls dann nicht anzuwenden ist, wenn Grundlage der Kostenfestsetzung eine Kostenregelung im Vergleich ist und der Vergleichsschluss vor der Rechtsänderung liegt.
Super, das spart mir doch den Anruf, ich wollte nächste Woche dringend mal einen zuständigen Rechtspfleger beim hiesigen OLG mit meinen Fragen belästigen, weil ich noch nichts gelesen hatte zur Thematik. -
OLG Rostock hat in einer bislang leider unveröffentlichen Entscheidung (5 W 113/09) festgestellt, dass § 15a RVG jedenfalls bei dann nicht anzuwenden ist, wenn Grundlage der Kostenfestsetzung eine Kostenregelung im Vergleichist und der Vergleichsschluss vor der Rechtsänderung liegt.
SiGI: Kannst Du bitte das Datum des Beschlusses einstellen bzw. falls Du den Beschluss hast, mir diesen mailen? -
OLG Rostock hat in einer bislang leider unveröffentlichen Entscheidung (5 W 113/09) festgestellt, dass § 15a RVG jedenfalls bei dann nicht anzuwenden ist, wenn Grundlage der Kostenfestsetzung eine Kostenregelung im Vergleichist und der Vergleichsschluss vor der Rechtsänderung liegt.
SiGI: Kannst Du bitte das Datum des Beschlusses einstellen bzw. falls Du den Beschluss hast, mir diesen mailen?
Mir bitte auch. -
OLG Frankfurt/Main, B. v. 10.08.2009 in 12 W 91/09.
Danach sind Altfälle in der Kostenfestsetzung nach altem Recht (§ 60 abs. 1 RVG) zu beurteilen.
OLG Jena, B. v. 27.07.2009 in 3 WF 242/09 (PKH-Vergütungsfestsetzung)
Leitsatz:
Die Rechtsprechung kann nur geltendes, nicht zukünftiges Recht anwenden. Eine Pflicht zum vorauseilenden Gehorsam der Rechtsprechung gegenüber dem Gesetzgeber besteht nicht. -
OLG Frankfurt/Main, B. v. 10.08.2009 in 12 W 91/09.
Danach sind Altfälle in der Kostenfestsetzung nach altem Recht (§ 60 abs. 1 RVG) zu beurteilen.
...
Hat jemand zufällig einen Link zu der Entscheidung oder kann diese mir zukommen lassen? -
OLG Frankfurt/Main, B. v. 10.08.2009 in 12 W 91/09.
Danach sind Altfälle in der Kostenfestsetzung nach altem Recht (§ 60 abs. 1 RVG) zu beurteilen.
...
Hat jemand zufällig einen Link zu der Entscheidung oder kann diese mir zukommen lassen? -
Das VG Ansbach geht im B. v. 27.08.2009 in AN 19 M 07.03209 ebenfalls von einer Gesetzesänderung aus.
Aus den Gründen:
"Dass sich zwischenzeitlich die Rechtslage durch die Einführung des § 15 a RVG zum 5. August 2009 geändert hat (BGBl 2009, Seite 2449 f.) hat auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss, da nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG bei Gesetzesänderung die Vergütung bei Altfällen nach bisherigem Recht zu berechnen ist. Die Einführung des § 15 a RVG, mit der der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt wurde, stellt auch nicht nur eine Klarstellung für die Anrechnung von Gebühren dar, sondern eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 RVG (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 240/09). So sieht es offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht, das in der oben zitierten Entscheidung, die wenige Tage vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 5. August 2009 am 22. Juli 2009 in Kenntnis der beabsichtigten Gesetzesänderung insoweit ausführt, dass sich rechtspolitisch zwar Sachgründe auf für eine abweichende Lösung anführen lassen, dass es aber der Entscheidung des Gesetzgebers bedarf, diesen Geltung zu verschaffen." -
KG Berlin, Beschluss vom 13.8.2009, Az.: 2 W 128/09: Für Anwendung des § 60 RVG
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!