Gesellschaft der GbR als Ersteher/GB-Eintragung?

  • Für das Vollstreckungsgericht ergibt sich die Prüfungspflicht schon aus § 71 Abs. 2 ZVG. Offenkundig wird die Vertretungsmacht für eine GbR danach wohl nur sein, wenn - wie Cromwell schon richtig vorschlägt - sie erst im Versteigerungstermin bei Abgabe des Gebots gegründet wird.



    Am besten bei jedem Gebot neu. Und wahrscheinlich empfiehlt es sich, einen Notar zum Termin mitzunehmen, der den Gesellschaftsvertrag jedesmal beurkundet.

  • Ein neues Ersuchen "unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage" wäre für das Grundbuchamt unbeachtlich. Der Zuschlagsbeschluss (zugunsten von A und B persönlich!) erging vor der BGH-Entscheidung zur Grundbuchfähigkeit der GbR. Es ist demzufolge evident, dass das Versteigerungsrecht die Gesellschafterstellung nicht zu prüfen brauchte und auch nicht geprüft hat. Das hieraus folgende Fehlen des Nachweises der Gesellschafterstellung lässt sich auch durch ein "neues" Ersuchen nicht aus der Welt schaffen. Demzufolge obliegt diese Prüfung dem Grundbuchamt.

    Seit wann ist das Ersuchen einer zuständigen Stelle "unbeachtlich"? Das Grundbuch hat die Rechtmäßigkeit des Ersuchens regelmäßig nicht zu prüfen (vgl. Meikel, GBO, 10 Aufl., § 29 Rnr. 349). Klar ist, dass das Versteigerungsgericht im vorliegenden Fall beim ersten Ersuchen die BGH-Entscheidung und die Gesetzesänderung nicht berücksichtigt hat / nicht berücksichtigen konnte. Wenn es aber nun ein erneutes Ersuchen stellt, muss das Grundbuchamt davon ausgehen, dass das Versteigerungsgericht dies nunmehr getan hat (die Prüfung wird dem Versteigerungsgericht genauso gut oder genauso schlecht gelingen wie dem Grundbuchamt). Zumindest hat das Grundbuchamt keinen Grund mehr, das zweite Ersuchen zurückzuweisen.

  • So kann man eintragen, aber fehlt da nicht die Versicherung der Zwangsversteigerungsabt. , das es sich um die alleinigen Gesellschafter handelt? Schließlich ist das Ersuchen von 01/09.



    Wie bzw. auf welcher Grundlage sollte ich das bitte versichern? :confused:

    Das ist m. E. so wie eine Eintragung nach altem Recht auszulegen, also z. B. wie unter #2 vorgeschlagen.
    Man könnte evtl. noch beim Versteigerungsgericht wegen Firma, Sitz und Anschrift der GbR nachfragen.



    Die GbR wird doch jetzt, also nach Inkrafttreten des ERVGBG eingetragen. Da ist das doch nur noch "schmückendes Beiwerk". Im Zweifel kennt das Versteigerungsgericht diese Angaben nicht.

    Der Zuschlagsbeschluss erging vor der BGH-Entscheidung zur Grundbuchfähigkeit der GBR an die Gesellschafter persönlich. Damit ist klar, dass das Versteigerungsgericht die Gesellschafterstellung nicht geprüft hat und aus seiner Sicht auch nicht prüfen musste, denn Bieter waren aus damaliger rechtlicher Sicht A und B persönlich und nicht die GbR. Ich bin deshalb der Ansicht, dass das Ersuchen erst nach erfolgtem Nachweis der (alleinigen) Gesellschafterstellung von A und B in der Form des § 29 GBO vollzogen werden kann. Es liegt für die Frage des Nachweises kein anderer Fall vor, als wenn die GbR rechtsgeschäftlich Grundbesitz erwirbt. Das Ersuchen vermag diesen Nachweis aus den genannten Gründen nicht zu überbrücken.



    Der Zuschlag ist nun einmal in der Welt. Damit ist der Ersteher Eigentümer. Ob der jetzt A und B in GbR heißt oder GbR bestehend aus A und B ist für mich -entschuldigt- juristische Wortglauberei. Nach der jetzigen Rechtslage ist m. E. die Gesellschaft Eigentümer, im GB ist sie unter Angabe der Gesellschafter einzutragen. Die Vollziehung des Ersuchens kann doch nicht von irgendwelchen weiteren Urkunden abhängig gemacht werden. Wie sollte das Gericht weitere Nachweise erbringen?

    -- und, Ersuchen zurückweisen ???



    Klar! Kostenpflichtig! :teufel: Das mögen wir am liebsten... :alarm:flucht:

    Wenn ein paar Leute als GbR bieten, habe ich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gebot unwirksam sein könnte. Die Gesellschaft könnte am Tag zuvor formlos gegründet worden sein oder eben erst im Termin. Ich sehe keine Veranlassung, irgendwelche Gesellschaftsverträge zu protokollieren. Wenn A auch im Namen von B bietet und vorträgt, das Gebot werde im Namen der A und B GbR abgegeben, ist das Gebot wirksam, wenn die Vertretungsmacht nachgewiesen ist.

  • Diese Verfahrensweise ist nach meiner Ansicht ein klarer Verstoß gegen § 71 Abs.2 ZVG. Bieter ist die GbR und die Vertretungsmacht muss i.S. der Norm nachgewiesen werden. Wenn der Nachweis nicht geführt werden kann, führt dies zwingend zur Zurückweisung des Gebots.

    Mir scheint, dass der GbR-Vorrechtsfähigkeits-Zustand noch nicht aus allen Köpfen verschwunden ist. Was ich hier ausführe, ist nichts anderes als die logische und zwingende Konsequenz aus der Rechtsfähigkeit der GbR.

  • Diese Verfahrensweise ist nach meiner Ansicht ein klarer Verstoß gegen § 71 Abs.2 ZVG. Bieter ist die GbR und die Vertretungsmacht muss i.S. der Norm nachgewiesen werden. Wenn der Nachweis nicht geführt werden kann, führt dies zwingend zur Zurückweisung des Gebots.



    Das sehe ich auch so. Es kann gar nicht anders sein. Nur: was macht Frühling in seinem Ausgangsfall? Es handelt sich wohl um eines der vielen Altfall-Probleme, die das neue Gesetz nicht löst oder überhaupt erst aufwirft.

  • Diese Verfahrensweise ist nach meiner Ansicht ein klarer Verstoß gegen § 71 Abs.2 ZVG. Bieter ist die GbR und die Vertretungsmacht muss i.S. der Norm nachgewiesen werden. Wenn der Nachweis nicht geführt werden kann, führt dies zwingend zur Zurückweisung des Gebots.



    Weshalb? Wenn alle, die sich als Gesellschafter "aufspielen", erscheinen und gemeinsam als Gesellschaft bieten, ist § 71 Abs. 2 ZVG nicht einschlägig, weil die Wirksamkeit des Gebots nicht von der Zustimmung eines anderen abhängt. Wenn nicht alle bieten, dann gilt:

    Wenn A auch im Namen von B bietet und vorträgt, das Gebot werde im Namen der A und B GbR abgegeben, ist das Gebot wirksam, wenn die Vertretungsmacht nachgewiesen ist.

  • Du betrachtest also den Vertretungsnachweis als geführt, nur weil die Erschienenen behaupten, sie wären als (sämtliche) Gesellschafter zur Vertretung der Bieter-GbR berechtigt? Das ist genauso wenig wert, wie wenn die zu notarieller Urkunde erschienen angeblichen Gesellschafter behaupten, sie wären die einzigen Gesellschafter der GbR und als solche zur Vertretung der Erwerbs-GbR berechtigt.

    Irgendwann sollte sich die Erkenntnis durchsetzen, dass mit der gesetzlichen Neuregelung die meisten GbR-Probleme ungelöst bleiben. Es gibt eben keinen § 71 Abs.3 ZVG, in dem steht, dass die bloße Behauptung des Vertretungsrechts bei einer GbR als Vertretungsnachweis genügt.

    Luftpumpenkäfer #26: Wie von mir vorgeschlagen, Zwischenverfügung mit dem beschriebenen Inhalt.

    Bis zum Ablauf des 17.08.2008 war die GbR im Grundbuchverfahren faktisch "tot". Jetzt ist sie es eben (u.a.!) als Bieterin im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Gesetzgeber wollte die Rechtsfähigkeit der GbR und jetzt haben wir eben den Salat.



  • Irgendwann sollte sich die Erkenntnis durchgesetzt haben, dass sich der Gesetzgeber für die jetzt gültige Regelung entschieden hat. Das "Oppositionsspiel", das dem Gesetzgeber Blödheit unterstellt, halte ich für wenig sachdienlich. ;)
    Es gibt m. E. keine gesetzliche Regelung, die bestimmt, dass die Wirksamkeit von Geboten von dem Nachweis abhängt, dass keine weiteren zustimmungspflichtigen Personen vorhanden sind.

  • Das vorliegende Problem hat mit der gesetzlichen Neuregelung nichts zu tun. Sie beschränkt sich im Hinblick auf den Nachweis des Vertretungsrechts durch § 899 a BGB (a) auf den Grundbuchbereich und dort (b) auf die Fallgestaltungen, bei denen die Gesellschafter bereits im Grundbuch eingetragen sind und die GbR auf der Verfügungsseite steht.

    Der Vorhalt des "Oppositionsspiels" ist unbegründet. Ich kann erstens nichts dazu, dass die Neuregelung in der vorliegenden Form Gesetz geworden ist und zweitens hat sich durch diese Neuregelung in den von ihr nicht betroffenen Gerichtsverfahren im Vergleich zum alten Rechtszustand überhaupt nichts geändert. Ein "Oppositionsspiel" betreiben aus meiner Sicht diejenigen, die einfach so tun, als wenn es die besagten Probleme nicht gäbe und weiterwursteln wie bisher, obwohl durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR seitens des Gesetzgebers eine völlig andere Sach- und Rechtslage entstanden ist.

    Inzwischen sollte es rechtliches Allgemeingut darstellen, dass zum Vertretungsnachweis einer GbR alles gehört, was in § 899 a BGB geregelt ist (Vermutung 1: Die eingetragenen Gesellschafter sind auch tatsächlich Gesellschafter; Vermutung 2: Es sind außer den eingetragenen Gesellschafter keine weiteren Gesellschafter vorhanden). Ansonsten hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft. Für alle anderen Verfahren, in welchen § 899 a BGB nicht gilt, bedeutet dies, dass der durch die genannten Vermutungen entbehrliche Nachweis nach wie vor geführt werden muss. Es bleibt daher im Zwangsversteigerungsverfahren beim (nicht geänderten) § 71 Abs.2 ZVG, wonach ein Gebot einer GbR nur zuzulassen werden darf, wenn die Vertretungsverhältnisse offenkundig sind (das sind sie nicht) oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden "sofort" nachgewiesen werden (das werden sie ebenfalls nicht). Die Zwangsversteigerungsabteilung ist keine Insel der Seligen, auf der man alle GbR-Probleme unter Inkaufnahme von Gesetzesverstößen einfach ausblenden könnte.

  • Fakt ist, dass der Gesetzgeber sich zu der Problemlage beim Eigentumserwerb durch eine GbR nicht geäußert hat, was auch immer man davon halten mag.

    In unserem Grundbuchamt geht es in diesem Bereich daher weiter wie gehabt: Entweder die GbR gründet sich mit dem Erwerbsvorgang neu, oder sie weist ihren Gesellschafterstand = ihre Vertretungsregelung durch Gesellschaftsvertrag + e. V. nach (entsprechend LG Traunstein Rpfleger 2009, 448 = hier).

    Nach ein Geschäftsführer einer GmbH ja auch seine Vertretungsberechtigung nachweisen muss, finde ich Cromwells Ausführungen grundsätzlich nachvollziehbar. Hier haben wir den ziemlich unpraktischen Fall, dass damals für einen solchen Nachweis noch kein Bedarf gesehen wurde (was allgemein so akzeptiert war), während er heute erforderlich ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da wir uns hier in einem Grundbuch-Thread befinden, möchte ich den Blick wieder in die dadurch vorgegebene Richtung lenken:

    Was haben wir gelernt? Das Zwangsversteigerungsgericht hat ein Problem. Was folgt daraus für das Grundbuchamt? Nichts! Ob die dem Eintragungsersuchen zugrunde liegenden Annahmen richtig sind, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit des Ersuchens kann ich jedenfalls nicht unterstellen, da ich als Grundbuchamt nicht weiß, ob und wie das Zwangsversteigerungsgericht die Gesellschafterstellung geprüft hat (das geht mich im Übrigen auch nichts an). Etwaige Versäumnisses sind im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens geltend zu machen und können nicht vom Grundbuchamt korrigiert werden.


  • Luftpumpenkäfer #26: Wie von mir vorgeschlagen, Zwischenverfügung mit dem beschriebenen Inhalt.



    #14 habe ich schon gelesen - aber der Nachweis in der Form des § 29 GBO ist doch allenfalls dann möglich, wenn die Gesellschaft durch öffentliche Urkunde im Termin gegründet wurde. Oder sollen dann eidesstattliche Versicherungen genügen?

  • Andreas hebt im letzten Absatz seiner Stellungnahme #31 den entscheidenden Gesichtspunkt hervor. Die im Grundsatz zutreffende Annahme, dass das Grundbuchamt das Ersuchen nicht inhaltlich zu hinterfragen hat, erfährt für den vorliegenden Fall (und entsprechend für alle übrigen Altfälle, bei welchen noch den Gesellschafter persönlich zugeschlagen wurde) aber eine begründete Ausnahme:

    1. Der Grundbesitz wurde nicht der GbR, sondern noch den Gesellschaftern persönlich zugeschlagen.

    2. Damit ist offenkundig, dass das Versteigerungsgericht den Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse der GbR in keinem Stadium des Verfahrens geprüft hat. Für eine solche Prüfung bestand beim persönlichen Erwerb durch die Gesellschafter auch kein Anlass.

    3. Demzufolge beruht das Ersuchen im Hinblick auf die Angabe der Gesellschafter offenkundig auf einer ungeprüften Gleichsetzung der "Ersteher" A und B mit den (einzigen) Gesellschaftern der GbR, sodass es beim grundbuchrechtlich erforderlichen Nachweis der Gesellschafterstellung verbleibt.

    Nach meiner Ansicht sollten die Rechtspfleger der Versteigerungsgerichte in Altfällen (Zuschlag an die Gesellschafter persönlich) mit der "Anpassung" ihrer Ersuchen größte Vorsicht walten lassen. Nach meiner Ansicht ist ein solches angepasstes Ersuchen nur möglich, wenn sich das Versteigerungsgericht -wie auch immer- noch nachträglich den Gesellschafterbestand nachweisen lässt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, darf schon das Ersuchen nicht erfolgen, weil dieses ansonsten einen Gesellschafterbestand ausweist, den das Gericht in keinem Stadium des Verfahrens geprüft hat. Dass dies haftungsrechtlich problematisch ist, dürfte einleuchten.

    Luftpumpenkäfer #33: Darüber können sich dann wieder die Beschwerdegerichte gegenseitig die Köpfe einschlagen. Im Zweifel kommen die Gesellschafter eben nicht ins Grundbuch und damit (§ 47 Abs.1 S.1 GBO!) auch nicht die GbR als solche. Ist eben so, Pech gehabt.

    Jörg #27: Es heißt in § 71 Abs.2 ZVG: "... oder von der Zustimmung eines anderen ... abhängig, ..."

    Der für die Vertretungsmacht maßgebliche Teil der Norm lautet demnach wie folgt:

    "Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, ... abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht ... bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird."

    Klarer geht es nicht.

  • Die Annahme zu 1. ist m. E. falsch - sonst müßte man jede Eintragung nach altem Recht ja auch neu aufrollen.
    Der Zuschlag ist im Sinne der BGH-Entscheidung auszulegen dahingehend, dass die GbR erworben hat.

  • Die Annahme zu 1) ist zutreffend, lt. Zuschlagbeschluss erfolgte der Zuschlag (nach alter Fasson) an A und B als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Dass der Zuschlag dahin auszulegen ist, dass in Wahrheit der GbR der Zuschlag erteilt wurde und nicht den Gesellschaftern persönlich, ist eine ganz andere Frage, die sich bei Altgrundbucheintragungen -insoweit gebe ich Dir recht- genauso stellt.

    Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, dass sich aus dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses ergibt, dass das Versteigerungsgericht den Gesellschafterbestand der GbR nicht geprüft haben kann, weil es ihn aus damaliger rechtlicher Sicht gar nicht prüfen musste.

  • Interessante Diskussion.
    Ich habe mir schon vor längerer Zeit Gedanken gemacht wie mit Geboten von BGB-Gesellschaften umzugehen ist.
    Bislang waren Erwerbswünsche in Form der Gesamthandsgemeinschaft BGB-Gesellschaft recht selten. Altfälle gibt es hier also nicht.
    Sollte nunmehr eine BGB bieten wollen, wollte ich das Gründungsgeschäft zu Protokoll nehmen, bevor ich das Gebot akzeptiere. Die Diskussion hier scheint mich darin zu bestätigen.
    Für die noch selteneren Fälle, dass jemand in Vollmacht für eine bereits bestehende BGB-Gesellschaft bietet, sehe ich allerdings keine Lösung. Es bleibt nur Zurückweisung. Über den Widerspruch dagegen bliebe die Möglichkeit der Zuschlagsanfechtung.

    Sollte es bezüglich des Ausgangsfalls so sein, dass die beiden Gesellschafter das Gebot gemeinschaftlich abgegeben haben ohne für jemanden in Vertretung aufgetreten zu sein, würde ich das einfach als Neugründung auslegen und entsprechend eintragen. So wäre es auch passiert, wenn das Ersuchen nicht zurückgestellt worden wäre. Als ZVG-Gericht würde ich außer der Protokollüberlassung an das GBA nichts weiter veranlassen.

  • Dies (#38) halte ich für eine der Problematik angemessene Stellungnahme. Man hat das Problem erkannt, entscheidet für sich, wie man sie künftig zu handhaben gedenkt und verfährt dann (auch im Hinblick auf das Grundbuchersuchen) entsprechend.

    Im vorliegenden Fall ist klar, dass A und B nur im eigenen Namen geboten haben können. Die Auslegung, dies als Neugründung der GbR im Termin zu sehen, halte ich aber für fragwürdig. Es ist objektiv ungewiss, ob die GbR schon vor dem Termin existent war und im Regelfall wird das auch so sein.

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