Inso-Gläubiger wg. § 88 InsO nicht mehr beteiligt?

  • [FONT=Arial (W1)]Überrascht mich nicht. Meine Antworten waren auf darauf abgestellt. Die Angabe des Schuldner als Empfangsberechtigter macht keine Sinn.[/FONT]



    Warum macht das keinen Sinn, ich hinterlege immer auch zugunsten meines Zahlungsempfängers. Es könnte doch schließlich sein, dass die Forderungen der Gläubiger in anderer Weise befriedigt werden oder irgendwann wurden.

  • [FONT=Arial (W1)]Hinterlegt wird, um bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen, deshalb ist auch ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund erforderlich, da eine das andere bedingt. Der Drittschuldner hinterlegt um befreiend leisten zu können, der Gläubiger kann die Hinterlegung verlangen, um sicherzugehen, dass der gepfändete Betrag richtig ausbezahlt wird. Daher ist das Hinterlegungsverfahren ein abstraktes Aufbewahrungsverfahren das nur die Rechtswirkungen zwischen diesen Beteiligten regelt.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Das Geld liegt dann auf der Hinterlegungsstelle, bis es nach aufgrund eines Herausgabeersuchens des Vollstreckungsgerichts (s §§ 853, 872 ff ZPO) ausbezahlt wird. Dies gilt auch für einen eventuellen Überschuss, der tatsächlich an den Schuldner zurückzugeben wäre.[/FONT]

  • So, ich hab jetzt eine ZwVfg. gebastelt. Bin mal gespannt, wie der Inso-Verwalter reagiert.

    Ich danke (erst mal) allen für die Beiträge! :)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja. Es wurden alle erforderlichen Freigabeerklärungen vorgelegt.

    Ulf

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  • [FONT=Arial (W1)]Normalerweise wäre Verteilungsverfahren die rechtliche Folge der Hinterlegung. Hier ist jedoch der Hinterlegungsgrund nachträglich entfallen. Der hinterlegte Betrag ist so zu behandeln, wie die Annahme einer Hinterlegung ohne Hinterlegungsgrund.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Korrekterweise hätte der Insolvenzverwalter den hinterlegten Betrag vom Drittschuldner einfordern müssen und dieser hätte nochmals leisten müssen, weil die befreiende Wirkung entfallen ist. Es ist jedoch so, dass das von Ulf mitgeteilte Ergebnis der Regelfall ist. Geht bei mir auch meistens so aus. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Der Insolvenzverwalter erklärt den Gläubigern seine Sicht der Lage und daraufhin erteilen diese die Freigabeerklärungen Der Insolvenzverwalter stellt dann einen Herausgabeantrag. Da der hinterlegte Betrag den Gläubigern zusteht, können diese selbstverständlich den Betrag freigeben. Sie ersparen damit dem Drittschuldner die nochmalige Leistung.[/FONT]

  • Richtig. Da bei mir ja der Inso-Verwalter den Herausgabeantrag quasi für den Schuldner gestellt hatte, ging es ja gar nicht um die Frage, in welcher Rangfolge die Pfandgläubiger zum Zuge kommen. Ein Verteilungsverfahren wäre hier also nicht der richtige Weg gewesen, um das Gewollte zu erreichen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [FONT=Arial (W1)]Korrekterweise hätte der Insolvenzverwalter den hinterlegten Betrag vom Drittschuldner einfordern müssen und dieser hätte nochmals leisten müssen, weil die befreiende Wirkung entfallen ist. [/FONT]



    Da muss ich aber widersprechen. Scheinbar hat der Drittschuldner einen einmaligen Betrag nach § 853 ZPO hinterlegt weil er mehrere Pfändungen und ein ZV vorliegen hatte. Mit der Hinterlegung wird er von seinen Zahlungsverpflichtungen an alle Gläubiger seines Gläubigers (einschl. diesem) gegenüber frei.

    Wenn im Anschluss an die Hinterlegung das IV eröffnet wurde, werden damit alle Pfändungen wegen der Rückschlagsprerre mit der Eröffnung unwirksam. Damit fällt ja nicht der Hinterlegungsgrund weg. Der Grund muss zum Zeitpunkt der Hinterlegung vorhanden sein und das war er ja wohl.

    Warum hätte der Drittschuldner also nochmals an den IV zahlen müssen???

  • [FONT=Arial (W1)]Die Argumentation ist nicht logisch. Wenn die Pfändungen unwirksam sind, ist auch § 853 ZPO weg. Ist § 853 ZPO weg, ist auch die befreiende Wirkung weg. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wieso sollte ausgerechnet der Hinterlegungsgrund die Rückschlagsperre überdauern?[/FONT]

  • @ rusu:

    Wenn ich Dich richtig verstehe, leistet der Drittschuldner nochmals an den jetzt allein berechtigten Insolvenzverwalter? Dafür bekommt er den hinterlegten Betrag wieder zurück?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • [FONT=Arial (W1)]Die Argumentation ist nicht logisch. Wenn die Pfändungen unwirksam sind, ist auch § 853 ZPO weg. Ist § 853 ZPO weg, ist auch die befreiende Wirkung weg. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wieso sollte ausgerechnet der Hinterlegungsgrund die Rückschlagsperre überdauern?[/FONT]



    Die Pfändungen waren doch bei Hinterlegung nicht unwirksam, wenn ich das richtig verstanden habe, sondern sind erst später durch die Eröffnung des Verfahrens unwirksam geworden. Also ist die Hinterlegung nach § 853 ZPO rechtens gewesen und der Drittschuldner von seiner Zahlungspflicht befreit.

    Wenn er befreiend geleistet hat, wieso soll der Drittschuldner dann an den Insolvenzverwalter nochmals zahlen müssen?

  • Es ist das allgemeine Lebensrisiko. Wenn die Hinterlegungsstelle Geld innerhalb eine Rückschlagsperre an einen Pfändungsgläubiger herausgibt, muss sie ja auch u. U. doppelt leisten. d. h. das Land haftet für die falsche Herausgabe, auch wenn die Rückschlagsperre bei der Herausgabe nicht bekannt war.

  • Dann empfehle ich Dir mal den § 836 Abs. 2 ZPO, der den Drittschuldner bis zur Aufhebung der Pfändung schützt. Die Rückschlagsperre wirkt erst, wenn das IV eröffnet wurde (rückwirkend). Wird das Verfahren nicht eröffnet, gibt es keine Rückschlagsperre.

    Wenn der Drittschuldner wegen mehrfacher Pfändung vor Eröffnung hinterlegt, wird er allen gegenüber von seiner Zahlungspflicht befreit. Die spätere Eröffnung und die damit verbundene Rückschlagsperre kann keine Rückwirkung insofern erzeugen, dass die Hinterlegung oder auch eine evtl. Zahlung an einen bestberechtigten Gläubiger dem (späteren) Insolvenzverwalter gegenüber nicht wirksam ist. Nur für den Fall der Eröffnung des Verfahrens wirkt eine Zahlung an den Schuldner nach § 82 InsO nicht befreiend.

    Auf eine evtl. nochmalige Inanspruchnahme durch den IV wäre ich sehr gespannt.

  • [FONT=Arial (W1)]Bei der ganzen Geschichte sollte man zwei Dinge auseinanderhalten. Den Drittschuldner und die Hinterlegung. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Der Drittschuldner hat bei der Mehrfachpfändung die Wahl zwischen der direkten Befriedigung der Pfandgläubiger entsprechend der Rangfolge oder er kann eine Vorschaltverfahren, die Hinterlegung und dann die Verteilung gem. § 872 ZPO wählen. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Es ist logisch, dass beide Varianten für den Drittschuldner die gleiche Wirkung haben müssen, nämlich das Erlöschen der Forderung durch die Leistung.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Die beiden Verfahrensweisen haben auch dieselbe Wirkung, wenn innerhalb der Rückschlagsperre an einen Einzelgläubiger geleistet wird. Die Leistung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter unwirksam.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Hätte die Hinterlegung befreiende Wirkung, könnte man während der Rückschlagsperre munter Geld beiseite schaffen. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Das zitierte Urteil (man sollte berücksichtigen, dass es sich auf ein Hinterlegung nach § 372 ff BGB und nicht auf eine Hinterlegung nach § 853 ZPO bezieht) sagt aus, dass der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auskehrung des hinterlegten Betrages hat (und daher den unwirksam geleisteten Betrag beim Drittschuldner einzufordern hat).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Bezüglich der Hinterlegung hat dies zur Folge, dass der hinterlegte Betrag nicht mehr in einem Verteilungsverfahren ausgekehrt werden kann. [/FONT]

  • [FONT=Arial (W1)]Die beiden Verfahrensweisen haben auch dieselbe Wirkung, wenn innerhalb der Rückschlagsperre an einen Einzelgläubiger geleistet wird. Die Leistung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter unwirksam.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]



    Das solltest Du aber nochmals überdenken. Wenn ich gezahlt habe, kann mich der Insolvenzverwalter nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn das Insolvenzverfahren später eröffnet wird und die Pfändung deswegen in die Zeit fällt, für die die Rückschlagsperre wirkt.

    Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters das gezahlte Geld von dem Gläubiger zurückzuverlangen oder wie hier, seine Rechte bei dem Hinterlegungsgericht geltend zu machen.

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