Danke Euch, OLG Düss. gibts in 2005 und 2006 in juris nicht zum Prob.. Komm. habe ich leider nicht zum prüfen. Zuständ. des Rpfl., vgl. LG Wuppertal, 6 T 404/12. (So unsinnig wie es ist, so klar ist auch, dass der Rpfl. zust. ist. )
Der UdG (d. g.D.) ist schon nach dem Gesetz für die Festsetzung zuständig.