Wer weist GbR-Gebote zurück?

  • Die Protokollierung der Vertretungsverhältnisse erleichtert dem Grundbuchamt somit die Prüfung des Gesellschafterbestandes, unabhängig davon, ob man die Protokollierung auch sonst für erforderlich hält.

    Zur Klarstellung: Es soll natürlich nicht die Gründung der GbR protokolliert werden (das Gericht ist nicht Notar), sondern lediglich die Erklärung der Beteiligten, dass sie für eine soeben gegründete und aus den Gesellschafter A und B bestehende GbR bieten.



    Dort hast Du etwas anderes beschrieben:



    :haewiejet :cowboy:

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (11. September 2009 um 13:33) aus folgendem Grund: Anrede fehlte

  • M.E. gilt § 71/2 ZVG auch für die "neue " GbR. Woher will ich denn wissen, wenn mir eine handschriftliche Vollmacht vorliegt, ob es wirklich der Gesellschafter selbst geschrieben hat ( der nicht im Termin mit ist ) oder nicht ein anderer.Bisher hatte ich zum Glück noch nicht dieses Problem , dass eine GbR aufgetaucht ist. :teufel:



    In #1 habe ich vom Vertretungsnachweis in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde geredet.

  • Die ganze Geschichte mit der Rechtsfähigkeit und dem Gezerre um formgerechte Nachweise schmeckt mir gar nicht - wie vielen anderen sicher auch.


    Für unser Grundbuchamt kann ich das unterschreiben.

    Vielleicht kriegen wir ja dann das GBR- Register.

    Das wär mal was... * Träum *

    Cromwell und jörg: Darf ich den Vorschlag machen, dass ich Eure Beiträge zur inhaltlichen Diskussion in den bekannten Thread im Grundbuch verschiebe? Ich glaube, die irritieren hier mehr, als sie nützen. Wir (jörg oder ich) könnten ja in #1 nochmal auf ihn verlinken, dann kann auch hier jeder Versteigerer rasch dorthin umschalten, wenn er das Thema vertiefen will.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • #21: Ich meinte das nur im beurkundungsrechtlichen Sinne (siehe den Hinweis, dass das Gericht nicht Notar zu spielen hat). Die Formulierung im Protokoll spielt dabei nicht die entscheidende Rolle.

    Andreas: Gegen die Verschiebung habe ich keine Einwände. Mir geht es hier im wesentlichen darum, dass die divergierenden Auffassungen noch einmal deutlich werden, damit man überhaupt seitens der Kollegen des Vollstreckungsgerichts zu ihnen Stellung nehmen kann. Wenn Du unterstellst, dass jeder, der hier schreibt, vorher auch den verlinkten Thread vollständig gelesen hat, gebe ich Dir aber natürlich recht.

  • Was haltet Ihr ZVG-Kollegen von dem hier: Klick! :confused:

    P. S.: Mit Verlaub: bitte mal keine polemischen Kommentare oder Threadverschiebungen resp. -schließung aus dem GB-Lager. ;)

  • Was haltet Ihr ZVG-Kollegen von dem hier: Klick! :confused:


    Wenn ich die Entscheidung richtig lese, hätte es schon genügt, wenn die GbR, in die dort das Grundstück eingebracht wurde, einen von anderen, gesellschaftergleichen GbR unterscheidbaren Namen geführt hätte. M.a.W., der A bringt sein Haus Bahnhofstraße 1 in die "Bahnhofstraße-1-GbR", bestehend aus A und B, ein.

    Angesichts dessen habe ich noch immer keine Hemmungen, Gebote einer GbR zuzulassen, die sich bereits einen Namen gegeben hat, werde aber noch größeren Ehrgeiz daran setzen, sie in einer Form zu bezeichnen, die sie von anderen GbR unterscheidet, z.B. Steuernummer beim Finanzamt.

  • Aufgrund der Entscheidung des OLG München kann die bloße Namensgebung nicht als ausreichend angesehen werden. Zum einen können dieselben Personen mehrere GbR's halten und zum anderen ist die Namensgebung nicht geschützt, sodass es mehrere namensgleiche GbR's (sei es derselben, sei es anderer Personen) geben kann. Alleine der Umstand, dass die bereits existente Bieter-GbR einen Namen hat, ist für deren Identitätsfeststellung nicht ausreichend. Was insoweit für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gilt, muss auch für den Erwerb im Versteigerungsverfahren gelten.

    Das Problem des Vertretungsnachweises wird hiervon nicht berührt. Es besteht neben der Identitätsproblematik unverändert fort, soll hier aber nicht erneut vertieft werden, weil ich meine diesbezügliche Ansicht bereits kundgetan habe.

  • Mein Fall der Gründung einer GbR im ZVG-Termin wurde hier schon mal diskutiert. Ich hatte 6 Reihenhäuser, welche nur im Gesamtausgebot ausgeboten wurden. Diese wurden von einer GbR erworben. Da die GbR noch nicht bestand, habe ich die Gründung zu Protokoll aufgenommen. Gerne kann ich den Auszug meines Protokolls hier einstellen, falls jemand es wünscht.

    Im Nachhinein wollte jeder Gesellschafter 3 Wohneinheiten erwerben und die GbR wurde nur gegründet, weil die beiden (Cousin und Cousine) nicht zur ideellen Hälfte bieten wollten. (naja :cool:)

    Problematisch - und das hatte ich noch nicht - ist die Abgabe von Geboten einer bestehenden GbR.

    Da der Nachweis der Vertretungsberechtigung sofort bei Abgabe des Gebotes durch öffentlich beglaubigte Urkunden erfolgen muss, wäre das Gebot zurückzuweisen, wenn diese nicht beigebracht werden kann.

    Ich denke, es muss eine Absprache mit den Grundbuchrechtspflegern erfolgen. Wir folgen hier dem Meinung von Cromwell.

    Folge wäre, wenn ich zwei oder mehrere Personen in GbR bieten lasse, dass der Grundbuchrechtspfleger sie nicht in das Grundbuch einträgt, wenn keine Nachweise der Vertretungsberechtigung vorliegt.

    Ich würde nicht bieten lassen, wenn kein Vertretungsberechtigung der GbR vorliegt.
    Das ist nur konsequent.:teufel::daumenrau



  • :eek:
    Ich halte den ":teufel:" hier nicht für angebracht...
    und bin etwas entsetzt, dass es Vollstreckungskollegen gibt, die diese haarsträubende Meinung vertreten.

  • Ich halte viel von einer Abstimmung mit den Grundbuchrechtspflegern, denn die sind spitze auf ihrem Gebiet.

    Wenn einer von ihnen aber mein Ersuchen nach § 130 ZVG nicht vollzöge, weil er meint, dass ich das Gebot zu Unrecht zugelassen habe, finge er eine Beschwerde von mir ein. Für die materielle Richtigkeit des Ersuchens habe ganz allein ich einzustehen.

  • Es gibt zwei zentrale Fragen:

    Die eine Frage ist diejenige nach dem Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Bieter-GbR. Dieser Nachweis ist erforderlich (§ 71 Abs.2 ZVG), kann aber genauso wenig geführt werden wie der Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten GbR, die rechtsgeschäftlich erwerben will. Wer die für den rechtsgeschäftlichen Bereich ergangene Rechtsprechung des OLG München und des OLG Schleswig (weiterhin) negieren will, begibt sich nach meiner Ansicht in äußerst haftungsträchtige Gewässer. Das kann aber jeder halten wie er will.

    Die andere Frage ist diejenige, ob das Vollstreckungsgericht überhaupt dazu befugt ist, um die Eintragung der Gesellschafter zu ersuchen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs.1 S.1 ZVG ist dies nicht der Fall. Es kann nur um die Eintragung des Erstehers ersucht werden und Ersteherin ist die GbR. Besteht aber bezüglich der Gesellschafter keine Ersuchensbefugnis, kann insoweit auch keine Bindung des Grundbuchamts an den betreffenden Inhalt des Ersuchen bestehen. Das Ersuchen hat insoweit lediglich Bedeutung im Hinblick auf § 47 Abs.2 S.1 GBO, nicht aber im Hinblick auf die Richtigkeit des angegebenen Gesellschafterbestandes, der vom Grundbuchamt zu prüfen ist, weil dem Vollstreckungsgericht die diesbezügliche Ersuchensbefugnis fehlt.

  • Ich halte viel von einer Abstimmung mit den Grundbuchrechtspflegern, denn die sind spitze auf ihrem Gebiet.

    Wenn einer von ihnen aber mein Ersuchen nach § 130 ZVG nicht vollzöge, weil er meint, dass ich das Gebot zu Unrecht zugelassen habe, finge er eine Beschwerde von mir ein. Für die materielle Richtigkeit des Ersuchens habe ganz allein ich einzustehen.



    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Die eine Frage ist diejenige nach dem Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Bieter-GbR. Dieser Nachweis ist erforderlich (§ 71 Abs.2 ZVG), kann aber genauso wenig geführt werden wie der Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten GbR, die rechtsgeschäftlich erwerben will.



    Wenn die GbR im Termin zu Protokoll gegründet wird, kann aber doch auch niemand garantieren, dass nach der Bietzeit der Gesellschafterbestand noch gleich ist. Die Situation ist die gleiche wie bei Geboten einer bereits bestehenden GbR. Auch insofern dürfte ich nach Deiner Auffassung nicht befugt sein, das GBA um Eintragung der Gesellschafter zu Ersuchen. :confused:
    Im Übrigen erscheint mir noch immer zweifelhaft, dass das Vollstreckungsgericht Gesellschaftsverträge protokollieren darf.

  • Nach § 130 Abs.1 S.1 ZVG ist das Vollstreckungsgericht in keinem Fall befugt, um die Eintragung der Gesellschafter zu ersuchen. Und demzufolge kann man im Ersuchen auch nicht etwas verbindlich festlegen, zu dessen Festlegung man überhaupt nicht zuständig ist.

    Wenn sich die GbR im Termin gründet und sodann ein Gebot abgibt, dann steht fest, dass es sich um ein wirkames Gebot der GbR handelt und dieses wirksame Gebot wird nicht mehr dadurch beeinträchtigt, dass sich der Gesellschafterbestand nach erfolgter Abgabe des Gebotes ändert. Das ist also ein grundlegend anderer Fall. Hier geht es nicht mehr darum, ob die GbR bei der Gebotsabgabe richtig vertreten war (das war der Fall), sondern nur noch darum, ob ein späterer Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, der dazu führt, dass nach § 47 Abs.2 S.1 GBO nicht mehr die "richtigen" Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Dieses Problem habe ich schon an anderer Stelle erörtert.

  • Und zwar hier:

    Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Zuschlagserwerb durch eine GbR (allgemein)

    Dort aus #2:

    Erwirbt eine GbR Grundbesitz, so sind nach § 47 Abs.2 S.1 GBO auch gleichzeitig deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Da sich der Gesellschafterbestand einer GbR jederzeit „unbemerkt“ ändern kann, entsteht eine zeitliche Diskrepanz zwischen dem zu führenden Vertretungsnachweis der GbR im Zeitpunkt des Vertreterhandelns und der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Eintragung der Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob die GbR rechtsgeschäftlich oder im Wege des Zuschlags erwirbt. Es stellt sich somit die vom Zuschlagserwerb einer GbR losgelöste allgemeine und auch für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb der GbR bedeutsame Frage, ob das Grundbuchamt in diesen Fällen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass sich an dem für den Zeitpunkt des Vertreterhandelns nachgewiesenen Gesellschafterbestand der erwerbenden GbR bis zur später erfolgenden Grundbucheintragung der Gesellschafter (samt GbR) nichts geändert hat. Nach meiner Ansicht ist diese Frage aus folgenden Gründen zu bejahen:

    Es ist kein spezielles Problem der GbR, dass sich in dem zwischen rechtsgeschäftlichem Handeln und Grundbucheintragung liegenden Zeitraum für das Grundbuchamt nicht ersichtliche Veränderungen beim einzutragenden Personenkreis ergeben können. Man denke etwa an die Eintragung einer Auflassung zugunsten des Auflassungsempfängers, obwohl dieser sein Anwartschaftsrecht schon abgetreten haben kann, an die mit Mitteln des Nachlasses erwerbende Erbengemeinschaft, die sich bis zur Eintragung der zugunsten der Erben erklärten Auflassung durch eine Erbteilsübertragung bereits wieder personell verändert hat oder an die im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragende Abtretung eines Briefrechts, obwohl der einzutragende Zessionar das Recht schon längst außerhalb des Grundbuchs an einen Dritten weiterabgetreten hat. In allen genannten Fällen wird das Grundbuch durch die Eintragung der ursprünglichen Auflassungs- bzw. Abtretungsempfänger unrichtig, weil das Grundbuchamt von den zwischenzeitlichen Veränderungen keine Kenntnis hat. Gleichwohl kommt in diesen Fällen -zu Recht- kein Grundbuchamt auf den Gedanken, von den jeweiligen Beteiligten den negativen Nachweis in der Form des § 29 GBO zu verlangen, dass sich seit Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen keine solchen theoretisch denkbaren Veränderungen ergeben haben. Wenn dem aber so ist, dann besteht kein Anlass, bei der GbR anders zu verfahren, nur weil alles, was im Zusammenhang mit einer GbR steht, auf einmal problematisch erscheint, obwohl die gleichen Vorgänge bei anderen Rechtssubjekten an der Tagesordnung sind und bei jenen auch niemand nach solchen denkbaren Veränderungen fragt.

    Eines muss aber ganz deutlich herausgestellt werden: Der für den Zeitpunkt des Vertreterhandelns der Gesellschafter zu führende Nachweis über die Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR ist nie entbehrlich. Ist dieser Nachweis aber einmal geführt, braucht sich das Grundbuchamt aus den genannten Gründen mangels entgegenstehener Anhaltspunkte nicht mehr um eine denkbare Veränderung im Gesellschafterbestand zu kümmern, die zwischen dem Vertreterhandeln und der Grundbucheintragung eingetreten sein kann. Dass dies die richtige Sicht der Dinge ist, wird deutlich, wenn die GbR sowohl auf der Verfügungs- als auch auf der Erwerberseite steht. Wenn eine GbR durch ihre im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter für sich selbst eine Eigentümergrundschuld bestellt (was wegen § 899 a S.1 BGB nunmehr völlig unproblematisch ist), sind die Gesellschafter nach § 47 Abs.2 S.1 GBO auch bei der Eigentümergrundschuld einzutragen. Niemand würde bei dieser Fallgestaltung auf die Idee kommen, von der GbR (hier: im Verfahren nach § 19 GBO) den Nachweis zu fordern, dass sich in dem zwischen der Bewilligung und der Eintragung der Grundschuld liegenden Zeitraum keine Veränderungen bezüglich des Gesellschafterbestands ergeben haben, obwohl eine solche Veränderung selbstverständlich ohne weiteres möglich wäre.

  • Nach § 130 Abs.1 S.1 ZVG ist das Vollstreckungsgericht in keinem Fall befugt, um die Eintragung der Gesellschafter zu ersuchen. Und demzufolge kann man im Ersuchen auch nicht etwas verbindlich festlegen, zu dessen Festlegung man überhaupt nicht zuständig ist.

    Wenn sich die GbR im Termin gründet und sodann ein Gebot abgibt, dann steht fest, dass es sich um ein wirkames Gebot der GbR handelt und dieses wirksame Gebot wird nicht mehr dadurch beeinträchtigt, dass sich der Gesellschafterbestand nach erfolgter Abgabe des Gebotes ändert. Das ist also ein grundlegend anderer Fall. Hier geht es nicht mehr darum, ob die GbR bei der Gebotsabgabe richtig vertreten war (das war der Fall), sondern nur noch darum, ob ein späterer Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, der dazu führt, dass nach § 47 Abs.2 S.1 GBO nicht mehr die "richtigen" Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Dieses Problem habe ich schon an anderer Stelle erörtert.



    Ich fasse zusammen: die GbR kann wirksam bieten, wenn sie sich im Termin gründet. Ein Wechsel im Gesellschafterbestand schadet nicht. Das Vollstr.Gericht muss ersuchen, den Ersteher, also die GbR einzutragen. Wer Gesellschafter ist, entscheidet bzw. ermittelt das GBA. Wenn nicht, weist es das Ersuchen zurück... Dann gibt es einen Eigentümer, der nie im GB eingetragen wird. Wenn das Bargebot nicht gezahlt wird, könnte ein Wiederversteigerungsverfahren nie durchgeführt werden. :confused:

  • Ich denke, dass bei Deiner Stellungnahme meine Ergänzung in #38 noch nicht berücksichtigt war.

    Um Missverständnissen vorzubeugen: Es ist gar nichts dagegen einzuwenden und im Hinblick auf § 47 Abs.2 S.1 GBO wohl auch erforderlich, dass auch die Gesellschafter im Ersuchen genannt sind. Fraglich ist alleine, ob (auch) dieser Inhalt des Ersuchen an den allgemeinen Ersuchenswirkungen teilnimmt. Wenn man dies verneint, obliegt die Prüfung des Gesellschafterbestandes dem GBA. Diese Prüfung ist problemlos, wenn die GbR ausweislich des Protokolls im Termin gegründet wurde. Ein denkbarer späterer Gesellschafterwechsel ist unschädlich (siehe Ergänzung in #38).

    Zu den Konsequenzen:

    Wenn die GbR im Termin gegründet wurde, läuft auch beim Grundbuchamt alles glatt. Wenn dagegen das Gebot einer bereits existenten GbR akzeptiert wurde, wird das Ersuchen zurückgewiesen und die GbR kommt nicht ins Grundbuch, obwohl sie durch den Zuschlag (auch bei einem vorliegenden Vertretungsmangel) originär das Eigentum erworben hat. Dann ist das Kind in den Brunnen gefallen. Wer dies verhindern will, darf kein Gebot einer bereits existenten GbR akzeptieren. Anderenfalls besteht die Gefahr divergierender Auffassungen von Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt, die das Fallen des Kindes in den Brunnen erst ermöglichen.

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