Die Protokollierung der Vertretungsverhältnisse erleichtert dem Grundbuchamt somit die Prüfung des Gesellschafterbestandes, unabhängig davon, ob man die Protokollierung auch sonst für erforderlich hält.
Zur Klarstellung: Es soll natürlich nicht die Gründung der GbR protokolliert werden (das Gericht ist nicht Notar), sondern lediglich die Erklärung der Beteiligten, dass sie für eine soeben gegründete und aus den Gesellschafter A und B bestehende GbR bieten.
Dort hast Du etwas anderes beschrieben:
Alles anzeigenDies könnte etwa durch folgende vom Vollstreckungsgericht zu protokollierende Erklärung geschehen:
„Wir, die Erschienenen A und B, gründen hiermit eine (namenlose oder Namens-) GbR und geben für diese folgendes Gebot ab: ...“
[...]
Im Regelfall werden die erforderlichen Angaben bezüglich des Gesellschafterbestandes bereits aufgrund der Protokollierung des Gründungsaktes der GbR im Protokoll enthalten sein.
[...]
bb) Gründung der GbR im Versteigerungstermin
Ist die GbR erst im Versteigerungstermin gegründet und ist diese Gründung vom Vollstreckungsgericht protokolliert worden, so kann das Grundbuchamt mangels entgegenstehener Anhaltspunkte davon ausgehen, dass sich bis zur anstehenden Grundbucheintragung der Gesellschafter keine Veränderung im Gesellschafterbestand ergeben hat (vgl. vorstehend lit. a). In diesem Fall ist das Ersuchen vollzugsfähig.