ups, folgender Fall und ich brauche mal eine Anregung:
Abt. I beginnt mit der Eintragung Nr. 3
a) Erhard...
b) Dieter ...
in Erbengemeinschaft.
Von Dieter wird jetzt der Erbteil der Erna am Nachlaß des Paul verkauft.
Aus der Grundakte ersehe ich im alten Handblatt, dass
Paul Alleineigentümer war. Er ist verstorben und von Erna, Dieter und Erhard beerbt worden. Dann starb Erna und sie wurde testamentarisch nur von Dieter beerbt. Dieter verkauft jetzt den Erbteil der Erna am Nachlaß von Paul.
Eigentumsumschreibung ist beantragt. Wie mache ich das für "Dritte" im Grundbuch verständlich?
Die Vorgeschichte ergibt sich nur noch aus der Handakte und den Archivakten, in dem elektronischen Grundbuch ist erst die Eintragung Nr. 3 sichtbar.
Leiche wieder rein ins GB?
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Bernstein -
14. September 2009 um 11:43
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Vorschlag:
c) Käufer
a, b, c in Erbengemeinschaft
Spalte 4: Erbteil der Erna I /2..... oder die alte Eintragung eventuell berichtigen aufgrund eines Neufassungs (?) fehlers und dann eintragen. -
In Sp. 2: Erhard, Dieter, Paul in Erbengemeinschaft.
In Sp. 4: Erhard+Dieter aufgrund bestandenen Eigentums, Paul aufgrund Erbteilsübertragungsvertrag vom...
Ich denke man braucht in Sp. 4 nicht extra auf Erna hinweisen. Wenn ja, dann vielleicht in der Form: "...früherer Anteil von Erna (I/x) übergegangen auf Paul aufgrund Erbteilsübertragungsvertrag vom..." -
Der vorliegende Fall zeigt, dass man sich tunlichst dafür hüten sollte, Alteintragungen in "gekürzter" Form ins neue Grundbuchblatt zu übernehmen.
Materiellrechtlich kann Dieter den geerbten Erbteil von Erna weiter übertragen, weil sich nicht alle Erbanteile in seiner Person vereinigt hatten. Insbesondere wurde sein Erbteil durch die Beerbung von Erna nicht zusammen mit seinem eigenen Erbteil zu einem einheitlichen (erhöhten) Erbteil.
Ich würde in Spalte 4 ausdrücklich vermerken, welcher Erbteil konkret übertragen wurde. Sonst kennt sich niemand mehr aus. -
lumango: Paul war der frühere Alleineigentümer, ich glaube, das hast Du übersehen, er hat nix durch Erbteilsübertragung erhalten
ip + cromwell: ich sehe es auch so, dass die Erna irgendwie wieder rein muß ins Grundbuch, nur wenn ich das in Sp. 4 vermerke, ist das auch nicht klar für Dritte, denn sie ist ja nicht in Sp. 2 voreingetragen, ich könnte event. die Voreintragung in Sp. 4 mit reinbringen, so z.B.
Sp. 2: a) Erhard
b) Dieter
c) Käufer
in Erbengemeinschaft
Sp. 4: Der frühere Alleineigentümer Paul ist von Erna, Erhard und Dieter
beerbt worden. Der Erbteil der nachverstorbenen Erna ist auf Dieter
übergegangen. Dieser Erbteil der Erna am Nachlaß des Paul ist
gemäß Erbteilübertragungsvertrages vom 09.09.2009 auf den
Käufer zu c) übergegangen. Eingetragen am ...
Ist es notwendig in Spalte 4 bei Satz 1 und 2 die Eintragungsgrundlagen, die ja in der vorelektronischen Grundbuchausgabe enthalten sind, nochmals einzutragen? -
Ich denke, das ist ausreichend. Oder du ergänzt die alte Eintragung und anschließend erfolgt dann die Eintragung der Erbteilsübertragung. Das habe ich in einem ähnlichen Fall gemacht.
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