Vergütungsregress gegen Unterhaltspflichtige

  • Mit Thema "Vergütungsregress § 168 FamFG" wegen des Sachzusammenhangs zusammengeführt.
    Mel
    (Mod.)

    Macht ihr nach jeder Festsetzung bzw. Zahlbarmachung einer Vergütung einen Regressbeschluss bezügl. der Unterhaltsansprüche nach §§ 1836c, 1836e, § 168 FamFG ? Ermittelt ihr die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen selbst oder überlasst ihr das der Gerichtskasse ?

    Kann mir jemand ein Muster für einen solchen Regressbeschluss ins Forum einstellen ?

    ?? Beschluss:.....
    Gemäß § 168 FamFG werden die Zahlungen, die der Betreute aus Unterhaltsansprüchen gegenüber an die Staatskasse nach den §§ 1908i,1836c,1836e BGB zu leisten hat, auf €.....festgesetzt.

    Dieser Titel ist nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung (BayOblG FamRZ 2002, 417).
    (Die Festsetzung des Regressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, OLG Hamm BtPrax 2003,225).
    Gründe: .......

  • Wir haben das noch nie gemacht.

    Das liegt sicher auch daran, dass im Falle der Berufsbetreuerbestellung (überwiegend) keine Angehörigen oder nur entferntere Angehörige der Betroffenen vorhanden sind.

  • Oh Gott, dieses Kreuz ist vom OLG Düsseldorf gezimmert worden, führt dort zu einer Vielzahl von Sollstellungen (weil Nichtmitarbeiten bei der Aufklärung des Unterhaltsfaktors contra legem als Zugeständnis gilt, auch wenn der Betreuer null Ahnung über Unterhaltsverpflichtete hat/haben kann), die dann reihenweise niedergeschlagen werden, nachdem die Pfändung der angeblichen U-Ansprüche mit anschließender Erklärung nach § 840 ZPO oder Klagen auf Auskunft ins Leere gegangen sind. Bauchnabelschau und verzweifeltes Suchen nach Einnahmen.

    § 1836e BGB lässt eine fundiert begründete Rückforderung zu, allerdings nicht eine solche, die nur auf Unterstellungen beruht. Ein "Muss" wird von dieser Vorschrift nicht ausgesprochen.

  • Sind unterhaltspflichtige Personen des Betreuten (Ehegatte, Eltern, Kinder) vorhanden, sind die aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen vom Betreuungsgericht von diesen evtl. zurückzufordern.
    Wie macht Ihr dies ?

    z.B. Anschreiben an Betreuer:

    Betr.:

    Betreuungsverfahren für Herrn/Frau

    ..............................................................................................................................................
    Az. Nr.

    Mitteilung der unterhaltspflichtigen Personen des Betreuten zur Rückforderung der aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen.


    Sind unterhaltspflichtige Personen des Betreuten (Ehegatte, Eltern, Kinder) vorhanden, sind die aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen vom Betreuungsgericht von diesen evtl. zurückzufordern.
    Der Betreuer ist im Rahmen des § 168 FamFG verpflichtet, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten umfassend darzulegen, insbesondere auch Angaben über etwaige unterhaltspflichtige Personen (Ehegatte, Eltern, Kinder) zu machen.
    Die unterhaltspflichtigen Personen des Betreuten sind vom Betreuer nachstehend anzugeben, unabhängig davon, ob sie derzeit für den Betreuten Unterhalt zahlen oder nicht.

  • Entsprechende Regressprüfungen führen wir nicht durch.

    Wie bereits oben geschrieben, bräuchte man für einen entsprechenden Regress konkrete Berechnungen.

    Dies scheitert in der Praxis jedoch daran, dass evtl. in gerader Linie Verwandte bzw. der Ehegatte dem Betreuer keine Auskunft über ihre Einkünfte geben müssen. Eine Anspruchsgrundlage des Betreuers sehe ich nicht.

    Ferner haben wir bei uns viele Betreute, wo aufgrund der sozialen Situation auch bei den Angehörigen nichts zu holen wäre.

  • Das Betreuungsgericht hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, Palandt § 1836d BGB, Rz. 7, BayObLG FamRZ 2002,417, OLG Düsseldorf Rpfleger 2003,28, OLG Hamm BtPrax 2003, 225. Erst im Rahmen der Einziehung durch die Staatskasse wird geprüft, ob die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen tatsächlich besteht oder ob Billigkeitserwägungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern, LG Kleve FamRZ 2002,1290, OLG Hamm BtPrax 2003, 225.

    Eigentlich müsste demnach das Betreuungsgericht den Regressbeschluss wegen der Unterhaltspflichtigen demnach nach jedem Vergütungsfestsetzungsbeschluss ohne weitere Prüfung erlassen. Rest ist Sache der Gerichtskasse.

  • Entsprechende Regressprüfungen führen wir nicht durch.

    Dies scheitert in der Praxis jedoch daran, dass evtl. in gerader Linie Verwandte bzw. der Ehegatte dem Betreuer keine Auskunft über ihre Einkünfte geben müssen. Eine Anspruchsgrundlage des Betreuers sehe ich nicht.



    Ein Betreuer in Vermögensdingen ist durchaus verpflichtet, erschöpfend Angaben zu allen Einkommensquellen zu machen (Palandt Rd. Nr. 7 zu § 1836d BGB), also auch zu Unterhaltsansprüchen. Er kann allerdings nicht mehr angeben, als der Betroffene ihm erzählt, und da sieht es meistens mehr als mau aus. Sicherlich kann der Betreuer auch Unterhalt des Betroffenen geltend machen (Auskunftsklage/Zahlungsklage). Es darf aber nicht vergessen werden, dass insistierende Fragen in Richtung Unterhalt das mühsam aufzubauende Vertrauensverhältnis unterminieren (können). Man muss wissen, was man will.
    Ich jedenfalls bin nicht bereit für einen Fall unter 100 Rundschläge zu machen und dafür Nachtschicht einzulegen.

  • Die Nachtschicht muss wohl die Gerichtskasse einlegen. Der Regressbeschluss des Betreuungsgerichts wegen der möglicherweise bestehenden Unterhaltsansprüche ist nicht so aufwendig. ´

    Es erstaunt mich sehr, dass die Nichtdurchführung des Regressbeschlusses bei Euch vom Revisor noch nicht beanstandet wurde.

  • Wir machen den, mit Verlaub, Quatsch hier nicht mir. Ich sehe das wie Borrelio.



    :dito:


    Es erstaunt mich sehr, dass die Nichtdurchführung des Regressbeschlusses bei Euch vom Revisor noch nicht beanstandet wurde.



    Der sieht das Gehampel bei uns auch nicht ein.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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