Muster für Verfahrenspflegerbestellung wegen famg. Genehmigung

  • Hallo,

    hat jemand ein Muster für eine Verfahrenspflegerbestellung für die Genehmigung eines Kaufvertrages nach neuem Recht? Wie begründe ich den Beschluss?

  • Bisher ist es hier höchst streitig, ob überhaupt ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist oder evtl. ein Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistand oder kein gesonderter Vertreter der Kindesinteressen im Verfahren.

    Ich jedenfalls habe mich noch nicht abschließend festgelegt und habe daher erst recht noch keine Muster.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Andy K. hatte doch irgendwo eins vgl. unten.
    Schmücke mich da allerdings mit fremden Federn.;)
    Da dies nur eine Meinung darstellt : wie Ulf.

    Beschluss


    1. Es wird festgestellt, dass zur Anhörung des betroffenen und nicht verfahrensfähigen Kindes und zur Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidung dem Elternteil die gesetzliche Vertretungsmacht fehlt.


    2. Für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes wird als Verfahrenspfleger bestellt:

    xxxxxx


    3. Es wird festgestellt, dass der bestellte Verfahrenspfleger die Tätigkeit berufsmäßig ausübt und ihm eine Vergütung und Auslagenersatz analog § 277 FamFG zusteht.


    Gründe:

    Für das nach § 9 FamFG nicht verfahrensfähige minderjährige Kind wurde durch den gesetzlichen Vertreter die familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nach §§ 1643, 1821, 1822 BGB beantragt. Im Verfahren ist der Betroffene anzuhören, die Entscheidung des Gerichts ist dem Betroffenen bekannt zu machen. Insoweit kann das noch nicht selbst verfahrensfähige Kind nicht durch seine ansonsten gesetzlichen Vertreter vertreten werden, die die Genehmigung beantragt haben, vgl. insoweit BVerfGE 101, 397 = Rpfleger 2000, 205 bzw. BT-Drucks. 16/6308 S. 197 zum FamFG.

    Da im 2. Buch des FamFG (Familiensachen) eine Vorschrift nicht enthalten ist, wie sodann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu verfahren ist, insbesondere der „Verfahrensbeistand“ nach § 158 FamFG ausdrücklich auf Angelegenheiten beschränkt wurde, die nur die Person des Kindes betreffen, ist auf die allgemeinen Vorschriften des FamFG zurückzugreifen, hier insbesondere auf § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 57 ZPO. Hiernach ist dem nicht vertretenen Kind ein Prozesspfleger zu bestellen, der in FGG-Sachen dem Sprachgebrauch angepasst als „Verfahrenspfleger“ zu bezeichnen ist. Dieser nimmt im Verfahren die Interessen des Kindes war, ihm ist auch die Endentscheidung bekannt zu machen, so dass er im Interesse des Kindes mögliche Rechtsmittel prüfen kann.
    Da eine spezielle Vorschrift für die Vergütung im Falle einer berufsmäßigen Ausübung nicht existiert, muss hierfür die Vergütung eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen (§ 277 FamFG) analog herangezogen werden.

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    Sachverhalt: Kind ist 14 Jahre alt, Bausparvertrag soll gekündigt werden

    Ist das Kind jetzt verfahrensfähig nach § 9 FamFG??

    Verstehe die Vorschrift § 9Abs 1 Nr.2 FamFG nicht: Verfahrensfähig sind
    "die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind"

    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen oder höre ich das Kind an und fertig??

  • Das Kind ist m.E. hier nicht verfahrensfähig, da es nicht nach BGB für "Bausparangelegenheiten" als geschäftsfähig anzusehen ist. Grundsätzlich wird also auch das 14jährige Kind gem. § 9 Abs. 2 FamFG von seinen gesetzl. Vertretern im Verf. vertreten.

    Allerdings ist ein Kind ab 14 im Verfahren selbst beschwerdeberechtigt, §§ 60 S. 2, 159 Abs. 1 FamFG.

    Daher ist die Entscheidung auch dem Kind ab 14 selbst bekannt zu geben, §§ 164, 41 FamFG.

    Daneben ist es persönlich anzuhören, § 159 Abs. 1 FamFG.

    Ulf

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  • Der Bausparvertrag fällt in den Nachlass des Verstorbenen Vaters/Ehemannes.
    Erben sind die Kindesmutter und das Kind.

    Dann brauche ich doch einen Ergänzungspfleger für die Kündigung oder?

  • Dann brauche ich doch einen Ergänzungspfleger für die Kündigung oder?


    Warum? Mutter und Kind geben doch erst mal gleichlautende Erklärungen gegenüber der Bausparkasse ab.

    Einen Ergänzungspfleger bräuchte man in meinen Augen nur, wenn mit der Kündigung eine teilweise Erbauseinandersetzung erfolgen soll und die Aufteilung des Bausparguthabens abweichend der Erbquoten erfolgen sollte.

    Ulf

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