Nun habe ich auch mal einen Fall, der mir etwas Unbehagen bereitet:
Die beiden Miteigentümer eines Hausgrundstückes (Eheleute) räumen sich gegenseitig eine -gleichrangig- einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht nach § 1090 BGB, also ohne Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung)
und -nachrangig-
je eine -unter sich gleichrangige- auf den Tod des einen bzw. auf den Tod des anderen Miteigentümers aufschiebend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, also unter Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung)
jeweils an sämtlichen Räumen des Wohnhauses nebst Mitbenutzung von Keller, Speicher etc. ein.
Lt. Notar ist eine Veräußerung des Objekts nicht beabsichtigt. Auch fehlt ansonsten eine Motivangabe für die Bestellung der Eigentümerdienstbarkeiten (Darlegung eines besonderen Bedürfnisses).
Die Rechtsprechung lässt die Bestellung eines Wohnungsrechts zugunsten eines von mehreren Miteigentümern ohne Darlegung eines besonderen Bedürfnisses zu (z. B. BayObLG, Rpfleger 1992, 191). Wird das Wohnungsrecht zugunsten von mehreren Miteigentümern für sich selbst bestellt, wird auch das für zulässig gehalten, wenn dafür ein schützenswertes Interesse besteht, also etwa familiären oder erbrechtlichen Streitigkeiten vorgebeugt werden soll (z. B. LG Ffm, Rpfleger 1992, 246), wobei Staudinger/Frank, a.a.O., die Frage aufwirft, wie dieses Bedürfnis dann gegenüber dem GBA nachgewiesen werden soll (Schöner/Stöber, GBR 14. Aufl. 2008, RN 1200 halten Darlegung für ausreichend).
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die jeweiligen Rechte an allen Räumlichkeiten des Gebäudes bestehen sollen. Dies ist zwar zulässig, das GBA kann nicht die Bestellung eines Nießbrauchs verlangen (LG Freiburg, BWNotZ 1974, 85). Der Umstand, dass in der Vergangenheit mehrfach Zwangssicherungshypotheken eingetragen wurden, die erst vor kurzem gelöscht wurden bzw. zur Löschung anstehen, lässt jedoch vermuten, dass der Bestellung der Wohnungsrechte eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht zugrunde liegen könnte.
In solchen Fällen wird an der Zulässigkeit der Eigentümerdienstbarkeit gezweifelt (vgl. Staudinger/Frank, BGB, Bearbeitung 2009, § 1090 RN 4). Dort ist auf ein Gutachten des DNotI v. 14.4.2005 -re-ra M/I/1 - § 1093 BGB - 58382- verwiesen, wonach eine solche Bestellung nach § 138 BGB nichtig sei. Einer etwaige Nichtigkeit nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) wäre jedoch im Grundbuchverfahren nicht nachzugehen (Schöner/Stöber, RN 210).
Ist so ein Fall in der Praxis schon einmal aufgetaucht ?