GbR und Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt:

    A und B sind bei mir zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Nun gründen A und B mit ihren Kindern C und D eine GbR. Die GbR bestehend aus A,B,C,D soll nunmehr Eigentümerin werden.

    Es soll eine Rückauflassungsvormerkung für den Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschafsanteile von A und B und auf Übertragung des von A und B jeweils eingebrachten Grundvermögens eingetragen werden.

    M.E. ist doch das gar nicht möglich. Oder? :gruebel:
    Finde dazu aber leider nichts Konkretes. Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Ich meine auch, dass das nicht geht. Seit die GbR als grundbuchfähig angesehen wird, haben wir eben nicht mehr mehrere Personen in einem Gemeinschaftsverhältnis, sondern eine Person. Bei der OHG ist doch auch keien Vormerkung zur Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen eintragbar.

  • Der vorgemerkte Anspruch kann sich nur auf die Übertragung des Eigentums am Grundstück oder eines sonstigen Rechts am Grundstück richten. Hier soll aber der Anspruch auf Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen gesichert werden, was nicht möglich sein dürfte.

  • Entweder haben A und B an die aus vier Personen bestehende GbR aufgelassen oder zunächst nur zwischen sich eine GbR begründet, an diese aufgelassen und dann jeweils Gesellschaftsanteile an die Kinder abgetreten. Beides zusammen geht nicht.

    Zunächst muss geklärt werden, welcher von beiden Fällen vorliegt.

  • A und B haben an die gleichzeitig gegründete GbR, bestehend aus A,B,C,D ihr Grundvermögen übertragen, in die C und D schenkweise aufgenommen werden.

  • Dann ist nach meiner Ansicht nur die Eintragung einer Rück-AV für A und B möglich. Die Sachverhaltsdarstellung ist dann aber nicht plausibel, weil überhaupt keine Gesellschaftsanteilsübertragung vorliegt.

    Wenn A und B eine GbR, bestehend nur aus A und B, gegründet und an diese aufgelassen hätten, könnte insoweit ebenfalls eine Rück-AV eingetragen werden. Hätten A und B sodann Gesellschaftsanteile an B und C übertragen, ist insoweit keine Rück-AV zulässig. Hier bliebe nur die aufschiebend bedingte Rückübertragung der Anteile und die Verlautbarung der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung.

  • Ich sehe da auch keine Verfügungsbeschränkung. Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist die GbR und auf deren Verfügungen über den Grundbesitz während der Schwebezeit hat § 161 BGB keinen Einfluss. Das Grundstück ist nicht der Gegenstand im Sinne von § 161 BGB. Wenn der Gesellschaftsanteil aufschiebend bedingt übertragen wird, können nur Verfügungen über diesen Gesellschaftsanteil gemäß § 161 BGB unwirksam werden. Da das Grundbuch keinen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen ermöglicht, ist auch kein Raum für die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung. Solange die aufschiebende Bedingung nicht eintritt, sind C und D Gesellschafter und können zusammen mit den anderen Gesellschaftern die GbR vertreten und über das Grundstück verfügen. Diese Verfügung der GbR ist dann m.E. auch nach Eintritt der Bedingung wirksam. Der Verfügungsgegenstand im Sinne von § 161 BGB, der Gesellschaftsanteil, ist schließlich noch vorhanden, nur das Gesellschaftsvermögen hat sich verändert.

  • Ich sehe es anders, weil es nicht nur um den -in der Tat nicht möglichen- gutgläubigen Erwerb des Anteils, sondern auch (nach § 899 a BGB) um den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks im Vertrauen auf den Gesellschafterbestand geht und letzterer von der Verfügungsbeschränkung beeinflusst wird.

  • Der Gesellschafterbestand ist bis zum Eintritt der Bedingung korrekt und die Eingetragenen sind vetretungsberechtigt. Die Verfügungen der GbR, die sie als deren Vertreter während der Schwebezeit treffen sind uneingeschränkt wirksam. Mit Eintritt der Bedingung tritt ein Gesellschafterwechsel ein und der dann vertretungsberechtigte Gesellschafter kann dann gem. §§ 899a, 894 und 899 BGB einen Widersprucn eintragen lassen um den guten Glauben in die Vertretungsmacht zu zerstören.

  • Ich glaube nicht, dass Deine Lösung mit § 161 BGB in Einklang steht. Es besteht nach meiner Ansicht keine andere Rechtslage wie bei der aufschiebend bedingten Erbteilsrückübertragung (BayObLG Rpfleger 1994, 343).

    Ebenso Böttcher ZfIR 2009, 613, 621/622. Insoweit stimme ich ihm zu.




    Es besteht ein gewaltiger Unterschied. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Rechtsträger sind die Erben. Es verfügt der Erbe unmittelbar zusammen mit den anderen Erben.

    Bei der GbR verfügt die rechtsfähige Gesellschaft, die in ihrer Verfügungsmacht nicht beschränkt ist und durch ihre aktuellen Gesellschafter vertreten wird. Verfügt wird über Vermögen eines Dritten und nicht über Vermögen desjenigen, den § 161 BGB mit "jemand" bezeichnet. Die Gesellschaft hat nicht im Sinne von § 161 BGB über einen ihr gehörenden Gegenstand unter einer aufschiebenden Bedingung verfügt. Somit können ihre Verfügungen auch nicht schwebend unwirksam sein. Da der Rechtsträger nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, kann auch keine Verfügungsbeschränkung eingetragen werden. Die Ansicht von Böttcher, dass die durch die aufschiebend bedingte Verfügung über den Gesellschaftsanteil ausgelöste Verfügungsbeschränkung eines Gesellschafters hinsichtlich seines Gesellschaftsanteils auch Verfügungen einer Dritten, nämlich der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände ihres Gesellschaftsvermögens erfassen soll, ist eine Behauptung, die nicht begründet wird. Wieso soll eine dritte Person in Ihren Geschäften durch einen Grundbucheintrag blockiert werden, nur weil einer ihrer 150 Gesellschafter, der u.U. nicht einmal Vertretungsmacht hat, über seinen Anteil aufschiebend bedingt verfügt hat. Wenn ich mir einen Gesellschaftsanteil aufschiebend bedingt übertragen lassen, erhalte ich bei Bedingungseintritt einen Anteil an der Gesellschaft. Ein Anspruch darauf, dass diese Gesellschaft immer noch ein identisches Gesellschaftsvermögen hat, besteht nicht. Wenn ich mehr Sicherheit will, muss ich meinen Gesellschaftsanteil behalten oder Grundvermögen nur in Bruchteilsgemeinschaft erwerben. Dann kann ich mir eine normale Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen.

  • Nach nochmaligem Überdenken der Ansicht Böttchers stimme ich Dir zu. Da es keinen gutgläubigen Erwerb des Gesellschaftsanteils gibt, ist auch die aus der aufschiebend bedingten Anteilsübertragung resultierende Verfügungsbeschränkung nicht eintragbar.

    Damit bleibt von den Ansichten Böttchers nicht mehr viel -eigentlich gar nichts mehr- übrig, dem man zustimmen könnte.

  • Nach nochmaligem Überdenken der Ansicht Böttchers stimme ich Dir zu. Da es keinen gutgläubigen Erwerb des Gesellschaftsanteils gibt, ist auch die aus der aufschiebend bedingten Anteilsübertragung resultierende Verfügungsbeschränkung nicht eintragbar.

    Damit bleibt von den Ansichten Böttchers nicht mehr viel -eigentlich gar nichts mehr- übrig, dem man zustimmen könnte.



    Aus Hügel/Kral, GBO, Sonderbereich "Verfügungsbeschränkungen an Gesellschaftsanteilen", Rn. 81a:

    "Seit Inkrafttreten des ERVGBG ist gesetzlich festgelegt, dass die Gesellschafter am öffentlichen Glauben teilnehmen, soweit sie im Grundbuch eingetragen sind, § 899a S 1 BGB (s Rn 42). Verfügungsbeschränkungen an Gesellschaftsanteilen können daher eingetragen werden, wenn sie sich in verfahrensrechtlich relevanter Weise auch auf die Gesellschaft als solche auswirken (aA Meikel/Böttcher GBV § 10 Rn 34, der eine Eintragung generell ablehnt, unabhängig davon ob sich die Gesellschafter aus dem Grundbuch ergeben)."

    Ich kenne weder den Aufsatz von Böttcher noch habe ich den Meikel (war der Geschäftsleitung zu teuer). Wieso ist Böttcher einmal für und dann wieder gegen die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung am GbR-Anteil.:gruebel:

  • Die Kommentierung Böttchers im Meikel stammt vor dem Inkrafttreten des ERVGBG.

    Der zweite Halbsatz des Zitats aus Hügel/Kral kann praktisch wohl gar nicht eintreten. Eine Verfügungsbeschränkung bezüglich des Gesellschaftsanteils beeinträchtigt nicht die Vertretungsbefugnisse des Gesellschafters bei einem rechtlichen Handeln der GbR.

  • Die Kommentierung Böttchers im Meikel stammt vor dem Inkrafttreten des ERVGBG.

    Der zweite Halbsatz des Zitats aus Hügel/Kral kann praktisch wohl gar nicht eintreten. Eine Verfügungsbeschränkung bezüglich des Gesellschaftsanteils beeinträchtigt nicht die Vertretungsbefugnisse des Gesellschafters bei einem rechtlichen Handeln der GbR.



    Danke und schönes Wochenende.:)

  • Ich bin auch der Meinung von HorstK. Die Verfügungsbeschränkung betrifft das eigene Vermögen des Gesellschafters und hat nichts mit der Gesellschaft zu tun.

  • Inzwischen ist bei mir, glaube ich, der Groschen gefallen. Die Begründung, daß von der Verfügungsbeschränkung eines Gesellschafters "auch Verfügungen über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens, die nur von allen Gesellschaftern gemeinsam vorgenommen werden können" erfaßt werden (LG Zwickau/Demharter/#11), stimmt so nicht (mehr), weil das Grundstück Gesellschafts- und nicht Gesellschaftervermögen ist. Es verfügen nicht alle Gesellschafter gesamthänderisch über das Grundstück, sondern die Gesellschschaft selbst, vertreten durch die Gesellschafter oder sonst wen. Und das betrifft alle Verfügungsbeschränkungen, also auch die, die ich letzte Woche infolge Nießbrauchsbestellung eingetragen habe, oder?:gruebel: Dumm.

  • Ich sehe da auch keine Verfügungsbeschränkung.



    So nun auch Ruhwinkel (MittBayNot 2009, 421, 425) mit gleicher Begründung. Es sei nicht mehr möglich, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch eine Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB zu sichern, weil sich durch die bedingte Abtretung des Gesellschaftsanteils nicht das Eigentum am Grundstück, sondern "allenfalls die Vertretung der Gesellschaft" ändere.

  • A und B sind Gesellschafter einer GbR. Sowohl A als auch B treten Gesellschaftsanteile an C und D ab. Grundbuchberichtigung wird beantragt.
    Ferner behalten sich A und B den Widerruf der jeweils erfolgten Übertragung bezüglich des jeweiligen Gesellschaftsanteils vor, wenn ...... eintritt.
    (Übliche Gründe bei Übergabe von Eltern auf Kindern) . Nach Erklärung des Rücktritt ist der Gesellschaftsanteil an den Übergeber zurück zu übertragen.

    Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung wird durch alle Beteiligten die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB beantragt, zu lasten des gesamten Grundbesitzes.

    .

    In Schöner/Stöber Grundbuchrecht Randziffer 4292 steht:L
    Die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung am einzelnen GbR-Anteil scheidet aus, in Betracht kommt nur die Belastung des ganzen Grundstücks (.Vgl. auch Hügel/Kral Sonderbereich Gesellschaftsrecht Rn. 96.)
    'Leider habe ich keinen Zugriff auf den Hügel/Kral.

    Andererseits verstehe ich das nicht so ganz. Eine Rückauflassungsvormerkung für die Gesellschafter? die die Anteile abgetreten haben, ist doch zulässig?

    Ich hatte die vorherigen Ausführungen hier so verstanden, dass wenn der Fall eintritt, dass die Gesellschafter A und B die Rückübertragung verlangen und somit die Bedingung der Anteilsübertragung von C und D an A und B eintritt, A und B die Möglichkeit haben, einen Widerspruch eintragen zu lassen.

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