Es war überflüssig, mich daran zu erinnern, ...
Ich will dir ja nicht zu nahe treten, aber ich schreibe nicht für dich, sondern für die interessierten Kollegen.
Es war überflüssig, mich daran zu erinnern, ...
Ich will dir ja nicht zu nahe treten, aber ich schreibe nicht für dich, sondern für die interessierten Kollegen.
Ich halte mich nicht für einen uninteressierten Kollegen.
Die angekündigte Ergänzung ist nunmehr erfolgt (# 33 a.E.).
Ich halte mich nicht für einen uninteressierten Kollegen.
Ich habe mir sagen lassen, dass es außer dir noch andere interessierte Kollegen geben soll...
Diese Diskussion braucht nun aber nicht weiter fortgeführt werden.
Ulf, Admin
Diese Diskussion braucht nun aber nicht weiter fortgeführt werden.
Ulf, Admin
Das will ja auch niemand (zumindest ich nicht). Ich wollte nur klarstellen, dass die Unterstellung, mein Posting sei auf eine bestimmte Person gemünzt, nicht zutrifft und ich keine Veranlassung sehe, diese Person um Erlaubnis zu fragen, bevor ich etwas poste, das die gesamte Grundbuchgemeinde interessiert.
P.S.: Mag dieser Beitrag gelöscht werden.
Alles anzeigenRubrum
Beschluss:
Zurückweisender Tenor
Gründe:
I.
Sachverhaltsdarstellung
II.
Der vorliegende Eintragungsantrag hat die Beseitigung einer Grundbuchunrichtigkeit zum Gegenstand, die dadurch eingetreten sein soll, dass ein im Grundbuch verlautbarter GbR-Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen bisherigen Nichtgesellschafter übertragen hat. ......
Kurze Preisfrage hierzu:
Gelten die Ausführungen auch für eine Anteilsübertragung unter bereits im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern? Oder spielt das keine Rolle?
Ich habe hier folgenden Fall:
BGB-Gesellschaft, bestehend aus Vater und Sohn, ist im Grundbuch eingetragen. Vater hat keine Lust mehr und überträgt seine Anteile auf Sohn. Somit besteht die BGB-Gesellschaft ja nicht mehr. Kann denn nun das Grundbuch auf den Sohn berichtigt werden? Ich habe so ziemlich alle Erklärungen (Bewilligungen und Zustimmung von beiden Gesellschaften) und Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, eidesstattliche Versicherung etc.) und was auch sonst noch von irgendjemand verlangt werden könnte vorliegen.
Die Antwort von Cromwell dazu habe ich zwar gefunden:
Alles anzeigen
"Man beachte den letzten Absatz in # 6 ...
... sodass nach meiner Ansicht schon die Auflösung der GbR infolge Insolvenz eines (wahren??) Gesellschafters nicht belegt ist.
Im übrigen vgl. den bereits auf den aktuellsten Stand gebrachten Entwurf eines Zurückweisungsbeschlusses für den Fall der Anteilsübertragung:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post640510
Ziffer VI des Entwurfs dürfte auch einschlägig sein, wenn -wie hier- die Anteilsübertragung zum Alleineigentum eines Mitgesellschafters führen soll. Die Begründung für die Notwendigkeit einer GbR-Bewilligung wäre aber eine andere, weil im vorliegenden Fall aus naheliegenden Gründen nicht die Gefahr besteht, dass ein "falscher" Gesellschafter künftig zu Lasten der GbR verfügen kann. Ich halte die Bewilligung der GbR aber deshalb für erforderlich, weil sie Buchberechtigte ist und aus dem Grundbuch "verschwinden" soll. Im übrigen ist die Bewilligung der GbR bereits zur berichtigenden Eintragung der Anteilsübertragung erforderlich und das (buchmäßige) Alleineigentum des bisherigen Mitgesellschafters ist nur die Folge dieser Eintragung."
Der zuständige Rechtspfleger beabsichtigt aber, den Antrag aus den genau den Gründen, wie im "Entwurf Zurückweisungsbeschluss" zurückzuweisen. Und ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie ich es begründen soll.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!