Moin, ich hab jetzt folgenden Fall auf dem Tisch liegen:
A und B jeweils zu 1/2 eingetragen:
A steht unter Betreuung, Betreuer ist B
B möchte den Anteil von A kaufen --> Bestellung eines Ergänzungsbetreuers C
C wird durch das Vormundschaftsgericht zum Ergänzungsbetreuer bestellt, der Beschluss wird allerdings nicht vom Richter, sondern vom Rpfl. erlassen, die Öffnungsklausel gibts bei uns nicht.
C handelt nunmehr im Kaufvertrag auf Seiten des A und schließt ihn mit B mit gleichzeitiger Erklärung der Auflassung, Notar beantragt nach § 15 GBO die Eigentumsumschreibung, alle erforderlichen Genehmigungen (einschließlich der VG-Genehmigung liegen vor)
Meine Frage ist nun, da der Beschluss über die Bestellung des Ergänzungsbetreuers unwirksam ist, ob das Handeln des C wenigstens als Handeln ohne Vertretungsmacht im KV auslegbar ist, sodass nur noch die Bestellung eines "weiteren" Ergänzungsbetreuers nötig ist, der die Erklärungen des C mit nochmaliger VG-Genehmigung nachgenehmigen kann oder gehe ich von einem absolut unwirksamen Rechtsgeschäft zwischen A und B aus ?
Danke schon mal für eure Meinungen im Voraus ;).