Erstattungsfähigkeit von Notar- und Gerichtsvollzieherkosten

  • Guten Morgen ihr alle!

    Nachdem es nun soweit ist, dass ich verstanden haben, um was es in der Akte geht, die vor mir liegt, stehe ich vor dem nächsten Problem.

    Zum Fall:
    Es wurde Klage eingereicht und die Rückzahlung des Kaufpreises (WEG) Zug um Zug gegen Abgabe einer notariell beglaubigten Rückübereignungserklärung durch den Kläger beantragt. Gleiches wird im Urteilstenor festgestellt.

    In der zweiten Instanz wird die Klage dahingehend abgeändert, dass sich die Beklagten mit der Annahme dees im Urteilstenor genannten Grundbesitzes in Annahmeverzug befinden.
    Im dem Urteil der zweiten Instanz wird der Annahmeverzug festgestellt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

    Nun beantragt der Klägervertreter die Festsetzung der Notar- und Gerichtsvollzieherkosten mit folgender Begründung:
    Im Rahmen der Klageanträge wurde die Feststellung des Annahmeverzuges beantragt. Zum Nachweis der den Annahmeverzug begründenden Umstände mussten notariell beurkundete Willenserklärungen der Beklagtenseite zugestellt werden und im laufenden Verfahren vorgelegt werden, mit denen im Rahmen der Rückabwicklung das Angebot auf Rückübertragung der Immobilie unterbreitet wurde.
    Die Gegenseite meint, diese Kosten sind unberücksichtigt zu lassen, da diese nicht zu den Kosten des Verfahrens gehören.

    Und nun stehe ich da und finde keine Entscheidungen, mit denen ich der einen oder andere Seite zustimmen könnte.:gruebel:

    Ich bin euch sehr dankbar, wenn ich mir helfen könntet

    Einmal editiert, zuletzt von Krisi (15. Oktober 2009 um 14:14)

  • Die Begründung, wieso dies notwendige Kosten des Rechtsstreites sind, hat die Antragstellerseite doch konkret erbracht. Die Beurkundungs- und Zustellungskosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Klageanträgen. Die Einwendungen der Antragsgegnerseite dagegen sind völlig inhaltsleer. An einer Begründung für ihre pauschale Behauptung fehlt es doch offenbar, zumal sie auch nichts Gegenteiliges vorbringen kann. Also ich würde diese Kosten festsetzen.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Aber könnte man es nicht auch so sehen, dass die Kosten des GV festgesetzt werden, die des Notars aber nicht?!
    Immerhin ist die Beurkundung durch den Notar nicht nur zum Nachweis des Annahmeverzuges erfolgt. Außerdem erklärt der Kläger auch bereits in der Klage, dass die Beurkundung erfolgen muss.
    Die durch den GV entstandenen ZU-Kosten hingegen dienten nur zum Beweis und können deshalb festgesetzt werden.

    :confused:

  • Es wurde Klage eingereicht und die Rückzahlung des Kaufpreises (WEG) Zug um Zug gegen Abgabe einer notariell beglaubigten Rückübereignungserklärung durch den Kläger beantragt.



    Das bedeutet doch, dass die Kosten der Beurkundung nicht zum Rechtsstreit gehören. Wenn der Beklagte schon auf vorgerichtliche Aufforderungen anerkannt hätte, hätte der Kläger dennoch zum Notar dackeln und die Erklärung beurkunden lassen müssen. Die Kosten wären also ohnehin entstanden.
    Ob ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch besteht (weil die Rückabwicklung durch das Verhalten des Beklagten erforderlich wurde), ist nicht im Kostenfestzungsverfahren zu prüfen.

    Zum Nachweis der den Annahmeverzug begründenden Umstände mussten notariell beurkundete Willenserklärungen der Beklagtenseite zugestellt werden und im laufenden Verfahren vorgelegt werden, mit denen im Rahmen der Rückabwicklung das Angebot auf Rückübertragung der Immobilie unterbreitet wurde.


    Die Beurkuundung erfolgte aber nicht zu Beweiszwecken im Verfahren, sondern weil die Erklärung (zu deren Abgabe der Kläger nach eigenem Vortrag ohnehin verpflichtet gewesen wäre) eben formbedürftig ist.

    Die Zustellung dagegen ist offenbar nur erfolgt, weil der Kläger den Zugang der Erklärung im Verfahren nachweisen musste, für die Wirksamkeit wäre sie nicht erforderlich gewesen. Diese Kosten dürften demnach erstattungsfähig sein.

  • Hm, meine Vorgängerin hat noch diesen Vermerk gemacht:

    Weder bei den Notarkosten noch den GV-Kosten handelt sich um erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits, welche im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen wären. Eher besteht ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch, welcher z.B. durch Klageerweiterung hätte geltend gemacht werden können. Es kann nicht im Kostenfestsetzungsverahren hinsichtlich der klägerischen Parteiauslagen der unterlegenen Partei angelastet werden,dass bei Klageerhebung noch icht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorlagen.

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