Mehrfach Pfändung Miterbenanteil für gleichen Gläubiger

  • Mit Pfüb vom 02.04.2009 - zugestellt an Drittschuldner am 07.04.2009 - wurde für den Gläubiger G der Miterbenanteil des A am Nachlass der E gepfändet. Die Pfändung wurde am 04.05.2009 im GB vermerkt.
    Grundlage der Pfändung war ein VB vom 17.11.2008.

    Nun werden zwei weitere Pfübs mit dem Antrag eingereicht, die Pfändung des Miterbenanteil des A am Nachlass der E einzutragen. Gläubiger ist jeweils wiederum G. Daten der Pfübs:
    1. Beschluss v. 10.07.2009; zugestellt an Drittschuldner am 13.10.2009 (11 Uhr); Grundlage ist ein Urteil v. 26.05.2009.
    2. Beschluss v. 24.09.2009; zugestellt an Drittschuldner am 13.10.2009 (11 Uhr); Grundlage ist ein KF-Beschluss v. 26.08.2009.

    Fragen:

    Dass die mehrfache Pfändung für den gleichen Gläubiger möglich ist, ist klar. Ist aber auch die Eintragung im GB möglich?
    Eingetragen wird doch eigentlich nur die Verfügungsbeschränkung, die die Pfändung bewirkt und hier besteht bereits eine entsprechende Verfügungsbeschränkung zugunsten des G.
    Allerdings könnte der erste Pfüb ja u.U. aufgehoben werden und dann müsste der erste Vermerk gelöscht werden.
    :gruebel:
    Ich tendiere also zur erneuten Eintragung der Pfändungen aber trage ich jetzt einen oder zwei neue(n) Vermerk(e) ein?
    :confused:
    Ist außerdem ein Gleichrangvermerk einzutragen (die bieden neuen Pfändungen dürften ja Gleichrang haben)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was hälst Du davon, wenn Du den Pfändungsvermerk ergänzt, etwa: Weitere Pfändung erfolgte aufgrund Pfüb vom ....; so würde ich das händeln.
    Die Eintragung weitere Vermerke halte ich für überflüssig, da ja nur die Verfügungsbeschränkung eingetragen ist. Zu einem Rangverhältnis kommst Du auf Antrag dann, wenn die Eintragung ausdrücklich beantragt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (4. November 2009 um 10:51) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • ... Allerdings könnte der erste Pfüb ja u.U. aufgehoben werden und dann müsste der erste Vermerk gelöscht werden. ...



    Weil man nicht weiß, wie es mit den einzelnen Pfändungen weitergeht, würde ich sie eintragen, wie wenn sie für verschiedene Gläubiger erfolgt wären. Also für jede Pfändung einen Vermerk. Das Rangverhältnis, das sich nach der Zustellung des jeweiligen Beschusses an die (alle) Drittschuldner richtet, ist im Grundbuch einzutragen, "wenn durch Vorlage der mehreren Pfändungsbeschlüsse mit den Zustellungsnachweisen der Rangnachweis in grundbuchmäßiger Form geführt ist" (Stöber, Forderungspfändung, 11. Auflage, Rn. 1703).

  • Die Idee von Sternensucher in #2 gefällt mir gut! :daumenrau

    Demnach würde ich also die bereits eingetragene Pfändung einfach in der Veränderungsspalte ergänzen und dann dabei angeben, dass die beiden neuen Pfändungen unter einander gleichen Rang und Rang nach der ersten Pfändung haben (mir liegen ja die Pfübs mit jeweiligen ZU-Nachweis jeweils vor). Oder?

    Wie wäre das kostenmäßig zu behandeln? 1 Gebühr nach § 65 KostO oder 2 Gebühren nach § 65 KostO oder evtl. eine Veränderung nach § 64 KostO?

    Ulf

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  • Das Rangverhältnis ist einzutragen, wenn es in grundbuchmäßiger Form belegt ist (Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 1666). Also keine Bedenken gegen eine Eintragung.
    Ich würde 2 Gebühren nach § 65 KostO nehmen, da Du 2 weitere Pfändungen im Grundbuch verlautbarst.

  • :2danke Euch beiden für Eure Hilfe!

    Ich habe mich bei der Eintragung für den Vorschlag von Sternensucher entschieden. Dafür habe ich die Kosten entsprechend der Meinung von Zaphod berechnet. Ein Kompromis also. ;)

    Ulf

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  • Mich haben nach Studium der Rn. 1664 im Schöner/Stöber gerade Zweifel befallen, ob man eine mehrfache Pfändung desselben Gläubigers überhaupt eintragen kann. Aber jetzt ist es ja eh zu spät. :oops:
    Da nur die Verfügungsbeschränkung verlautbart wird, finde ich jedenfalls - wenn man denn eintragen will - auch die Eintragung in den Veränderungsspalten richtig.

    Life is short... eat dessert first!

  • Aus jeder Pfändung folgt eine eigene Verfügungsbeschränkung, mag der Gläubiger derselbe sein oder auch nicht. Wie sie sich jeweils auswirken, ist eine Frage des Rangs der Pfändungspfandrechte. Ich hätte allerdings alle Pfändungen in den Sp.1-3 der Abt.II eingetragen. Das hielte ich nur für konsequent, weil es sich um mehrere selbständige Pfändungen handelt und die Folgepfändungen mit der Erstpfändung deshalb nichts zu tun haben.

  • Aus jeder Pfändung folgt eine eigene Verfügungsbeschränkung, mag der Gläubiger derselbe sein oder auch nicht. Wie sie sich jeweils auswirken, ist eine Frage des Rangs der Pfändungspfandrechte. Ich hätte allerdings alle Pfändungen in den Sp.1-3 der Abt.II eingetragen. Das hielte ich nur für konsequent, weil es sich um mehrere selbständige Pfändungen handelt und die Folgepfändungen mit der Erstpfändung deshalb nichts zu tun haben.

    Das würde ich auch so sehen.

    Man nehme nur z.B. an, die erste Pfändung erledigt sich, die Löschung des Vermerks wird bewilligt. Der Vermerk nach #2 müsste dann komplett überarbeitet werden, bei der Lösung aus #9 könnte man sauber löschen und die weiteren Vermerke einfach stehen lassen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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