Geschäftsgebühr mit Vergleich tituliert?

  • Zugegeben, sieht seltsam aus, wenn im KFB gegenüber der Gegenseite Anrechnung erfolgt, bei der Festsetzung der PKH-Vergütung aber nicht. Scheint mir aber die logische Schlussfolgerung aus § 15 a II RVG einerseits und § 55 V 2 RVG andererseits zu sein. Zumal die Titulierung im Vergleich ja auch zugunsten des Mandanten, nicht zugunsten des Anwalts erfolgt ist.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hier muss man zwei Dinge trennen:
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss regelt das Außenverhältnis Kläger - Beklagter, während die PKH-Vergütung das Innenverhältnis Mandant - Anwalt regelt.
    Wenn eine Geschäftsgebühr tituliert worden ist, kann der Kläger vom Beklagten nur noch eine reduzierte Verfahrensgebühr verlangen, da der Kläger insgesamt nicht mehr als eine 1,95 Gebühr erhalten kann (1,3 GG + 0,65 VG).
    Im Innenverhältnis sieht das anders aus: Da kann der RA vom Mandanten immer eine 1,3 VG verlangen - wenn keine GG entstanden oder gezahlt worden ist. Bei PKH tritt die Staatskasse an die Stelle des Mandanten. Hat der Mandant an den RA keine GG gezahlt (was er im Zweifel auch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht kann), steht dem RA eine 1,3 VG zu - unabhängig davon, ob eine GG tituliert worden ist oder nicht. Denn die Titulierung erfolgt ja nicht zugunsten des Rechtsanwalts, sondern zugunsten der Partei - wie auch der Kfb.
    Daher ist es nichts Ungewöhnliches, wenn im Kfb eine 0,65 VG festgesetzt wird, bei der PKH-Vergütung aber eine 1,3 VG

  • Hier muss man zwei Dinge trennen:
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss regelt das Außenverhältnis Kläger - Beklagter, während die PKH-Vergütung das Innenverhältnis Mandant - Anwalt regelt.
    Wenn eine Geschäftsgebühr tituliert worden ist, kann der Kläger vom Beklagten nur noch eine reduzierte Verfahrensgebühr verlangen, da der Kläger insgesamt nicht mehr als eine 1,95 Gebühr erhalten kann (1,3 GG + 0,65 VG).
    Im Innenverhältnis sieht das anders aus: Da kann der RA vom Mandanten immer eine 1,3 VG verlangen - wenn keine GG entstanden oder gezahlt worden ist. Bei PKH tritt die Staatskasse an die Stelle des Mandanten. Hat der Mandant an den RA keine GG gezahlt (was er im Zweifel auch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht kann), steht dem RA eine 1,3 VG zu - unabhängig davon, ob eine GG tituliert worden ist oder nicht. Denn die Titulierung erfolgt ja nicht zugunsten des Rechtsanwalts, sondern zugunsten der Partei - wie auch der Kfb.
    Daher ist es nichts Ungewöhnliches, wenn im Kfb eine 0,65 VG festgesetzt wird, bei der PKH-Vergütung aber eine 1,3 VG

    Schöne Einstellung, und das sogar hier in Frankfurt! :D

    Leider hab ich da schon die ein oder andere... öhm... miesere Erfahrung gemacht.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • So, jetzt habe ich wegen der Reduzierung der VG wegen titulierter GG eine Beschwerde gefangen. Der Kläger-RA stützt sich dabei ausschließlich auf Abs 2 des § 15a RVG und gemängelt u.a., dass die Gegenseite nichts gerügt habe. Zudem habe die Gegenseite die GG nicht gezahlt und werde sie auch nicht zahlen. Zudem wollte die Gegenseite im Rahmen des Vergleichsschlusses keine Zahlungen auf die GG erbringen.
    Ich hab´s mal zur Stellungnahme rausgeschickt, werde aber wohl an meiner Meinung festhalten.

  • Interessant. Bitte auch den weiteren Verlauf hier bekannt machen.

  • Ja, mache ich. Ich werde auf jeden Fall nicht-abhelfen, um eine Präzedenzentscheidung zu bekommen. Vorher muss ich noch rechtliches Gehör gewähren (die Kosten müssen ja in die Höhe getrieben werden ;-))

  • Wieder eine Beschwerde gefangen. Langsam führe ich auf zu zählen. Diesmal behauptet der Kläger-RA, die GG sei nicht tituliert. Mal sehen, was das OLG dazu sagt. Habe gerade noch mal mit einem "meiner" Richter gesprochen, der meine Auffassung ausdrücklich bestätigt hat.

  • Vom OLG Stuttgart gibt es mittlerweile mehrere Entscheidungen, in denen die Anrechnung der Geschäftsgebühr abgelehnt wird, wenn mit dem Vergleich alle streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten sind und die 1,3 GG in der Klage geltend gemacht wurde.

  • Es wäre doch alles so einfach, wenn man sich mal mit dem Vergleich mehr Mühe geben würde... was mir unter gründlichem Schütteln meiner Chefin gerade gelungen ist :D:

    Gericht macht Vergleichsvorschlag, mit Zahlung von ... € durch die Beklagten an den Kläger (wir) sind alle Ansprüche erledigt, Kostenquotelung 3/4 zu 1/4.

    Ich habe den gerichtlichen Vorschlag dann als weiteren Vorschlag unsererseits dahingehend ergänzt, dass neben dem Betrag von ... € noch die dem Kläger entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gezahlt werden und außerdem die Kostentragung unter der Maßgabe erfolgt, dass die dem Kläger entstandene vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht zur Anrechnung kommt.

    Gerichtlicherseits wurde das nochmal dahingehend geändert, dass auch die vorgerichtlichen Kosten nur entsprechend der Quote gezahlt werden.

    Und voilà: auch die Gegenseite konnte sich damit anfreunden und heute habe ich diesen bestandskräftigen Vergleich in der Post.

    Geht doch! :)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Vom OLG Stuttgart gibt es mittlerweile mehrere Entscheidungen, in denen die Anrechnung der Geschäftsgebühr abgelehnt wird, wenn mit dem Vergleich alle streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten sind und die 1,3 GG in der Klage geltend gemacht wurde.


    Hast Du auch Aktenzeichen? :D



  • Ach wie wäre das schön, wenn es mehr von Menschen wie skugga gäbe, die auf sowas achten ...
    Immerhin habe ich jetzt auch in einem Vergleich gelesen, dass neben der Hauptforderung auch die vorgerichtlichen Kosten gequotelt wurden. Ein Lichtblick.

  • Vom OLG Stuttgart gibt es mittlerweile mehrere Entscheidungen, in denen die Anrechnung der Geschäftsgebühr abgelehnt wird, wenn mit dem Vergleich alle streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten sind und die 1,3 GG in der Klage geltend gemacht wurde.


    Hast Du auch Aktenzeichen? :D



    Für mich bitte auch - mal sehen, was die für Gründe vorbringen. Ich will dann mal "meine" Richter damit konfrontieren.


  • Da träume ich noch von. Irgendwie haben die in meinem Beritt noch nichts kapiert... :roll:

  • Danke für die Blumen. Ich kam nur auf die Idee, weil sich mir bei so vielen Vergleichen die Nackenhaare aufstellen.

    Haken an der Sache: Bei schriftlichen Vergleichsvorschlägen krieg ich das wohl noch öfter mal hin, da die Post eh über meinen Schreibtisch wandert und die Chefin große Stücke auf eine Beurteilung der Sache in Kostenhinsicht durch mich legt.

    Aber was mach ich bei im Termin zu schließenden Vergleichen? Ich kann ja schlecht jedesmal mitdackeln, wenn auch nur der Hauch eines möglichen Vergleichsschlusses in der Luft liegt, und dann der Chefin unterm Tisch gepflegt vors Schienbein treten, wenn sie was Falsches abschließen will... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • [Aber was mach ich bei im Termin zu schließenden Vergleichen? Ich kann ja schlecht jedesmal mitdackeln, wenn auch nur der Hauch eines möglichen Vergleichsschlusses in der Luft liegt, und dann der Chefin unterm Tisch gepflegt vors Schienbein treten, wenn sie was Falsches abschließen will... ;)



    Da wäre ich gerne dabei:

    Es wird folgender Vergleich geschlossen: Der Beklagte zahlt einen Betrag in Höhe von - *Tritt* AUA! - usw. ... :D


  • Da wäre ich gerne dabei:

    Es wird folgender Vergleich geschlossen: Der Beklagte zahlt einen Betrag in Höhe von - *Tritt* AUA! - usw. ... :D


    :wechlach::wechlach: Ich auch!! (und ich wäre die Tretende!)


  • Da wäre ich gerne dabei:

    Es wird folgender Vergleich geschlossen: Der Beklagte zahlt einen Betrag in Höhe von - *Tritt* AUA! - usw. ... :D


    :wechlach::wechlach: Ich auch!! (und ich wäre die Tretende!)

    :D "In Höhe von Aua" erinnert mich jetzt irgendwie an das berühmte Schiff mit Namen "Igitt, eine dicke Spinne"... Ich albern? Iwo!

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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