... und ich würde in der Versteigerung auch nicht die mit dem Eintragungsvermerk verbundene Titelausfertigung verlangen. Ob der Titel auch zu dem dinglichen Recht passt, ergibt sich doch aus der GB-Eintragung. Sinn des Eintragungsvermerks auf dem Titel ist schließlich nur § 867 Abs. 2 ZPO, das Verbot der Gesamt-Zwangshypothek.