Insolvenz einer luxemb. SARL

  • Sofern eine Genehmigung des Insolvenzgerichts (mit Übersetzung) beigebracht wird, dürfte der Vertretungsnachweis nur noch von untergeordneter Bedeutung sein, denn es müssten ja die Erklärungen von RA R in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter genehmigt werden - was ja nur möglich ist, wenn er wirksam bestellt und vertretungsbefugt ist. Dennoch werde ich die mir vorliegenden Unterlagen beanstanden: zwar ist eine auszugsweise beglaubigte Übersetzung des "Handelsurteils" beigefügt, die als vollständige Abschrift bezeichnete Kopie des Originals ist aber unvollständig, es fehlen jedenfalls die Entscheidungen "Aus diesen Gründen ..." und die Unterschriften. Was mich weiter irritiert: lt. Teil III Ziff. 6.12 erklärt der Insolvenzverwalter, dass er kein weiteres Verfahren beantragen wird; in Ziff. 6.5.1 heisst es dagegen "mit Ausnahme der noch zur Eintragung beantragten Insolvenzvermerke"; in § 4 Ziff. 4.3.7 des Einzelkaufvertrages steht dann, dass die Löschung des Insolvenzvermerks beim zuständigen deutschen Insolvenzgericht beantragt sein muss. Läuft da in Deutschland irgendwo ein Insolvenzverfahren (bei mir betroffen: Verkäufer 1) oder was ist davon zu halten?

    Edit:
    Klarname des IV entfernt.
    Ulf, Admin

  • Mir wurde nun die Genehmigung des Insolvenzgerichts vorgelegt (#16).
    Bei luxemburgischen Urkunden brauche ich ja grundsätzlich keine Apostille. Gehe ich recht in der Annahme, dass das auch für diese "Richterliche Verfügung" gilt?
    Eine Apostille ist nämlich nicht drauf...

    Life is short... eat dessert first!

  • M...
    Bei luxemburgischen Urkunden brauche ich ja grundsätzlich keine Apostille. ....

    Nach der Veröffentlichung beim DNotI (Arbeitshilfen, IPR) vom Stand 20.09.2013

    http://www.dnoti.de/DOC/2013/2000.pdf

    benötigst Du für Luxemburg die Apostille. Habe ich da etwas Neueres verpasst ?

    Okay, hat sich erledigt: Art. 19 EuInsVO

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. Februar 2014 um 12:50) aus folgendem Grund: Hinweis auf Art. 19 EuInsVO eingefügt.

  • Hallo zusammen,

    mir (und wohl auch den anderen betroffenen GBA`s) liegt mittlerweile der Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer Grundschuld vor.
    Dazu zwei Fragen:
    1. Gläubiger des zu löschenden Rechts ist ein deutsches Kreditinstitut, Niederlassung in London. Vorgelegt wird Löschungsbewilligung mit einer Vertretungsbescheinigung und Unterschriftsbeglaubigung eines notary public in London (welcher in das Gesellschaftsregisteramt für England und Wales und die "jeweiligen Unterlagen der Gesellschaft" Einsicht genommen hat) mit Apostille. Soweit ich das im Forum recherchieren konnte, müsste das ausreichend sein, oder hat jemand Bedenken?
    2. Lt. Rahmenurkunde trägt der Verkäufer die Kosten der Lastenfreistellung. In der Genehmigung des Vertrages durch das luxemburgische Insolvenzgericht ist aber ein Passus enthalten, wonach "sämtliche damit zusammenhängende Kosten und Gebühren zu Lasten des Verkäufers gehen". Sollstellung an Insolvenzverwalter oder evtl. Vorschussanforderung?


    Danke und schönes WE bzw. frohe Ostern

  • Ich häng mich mal dran, da ich von ausländischen Insolvenzen auch überhaupt keine Ahnung habe...
    In meinem Verfahren ist das Insolvenzverfahren in Großbritannien eröffnet worden. Der Treuhänder hat sich vor ca. 1 Jahr einen Grundbuchauszug angefordert. Seitdem ist nichts passiert. Es wurde auch kein Inso-Vermerk eingetragen (war auch nicht beantragt).
    Nun bekomme ich die Akte auf den Tisch, da ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eingegangen ist...
    Muss ich jetzt irgendwas beachten? Volltsreckungsverbot oder so?
    Insolzenz wurde wohl 2009 eröfnnet. Die Forderungen sind aus 2013. Demnach wäre der Gläubiger ja Neu-Gläubiger, wonach das Vollstreckunsgsverbot ja nicht greifen dürfte. Eine Grundbuchsperre durch Inso-Vermerk liegt ja auch nicht vor.

    Was meint ihr?

  • Ich würde bei dem nach Art. 102 § 1 EGInsO zuständigen Gericht nachfragen, ob dort ein Ersuchen um Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch vorliegt, da der Antrag nach Art. 102 § 6 EGInsO zunächst an das nach Art. 102 § 1 EGInsO zuständige Gericht zu richten ist, welches dann das Registergericht um Eintragung ersucht (s. Bierhenke, Der ausländische Insolvenzverwalter und das deutsche Grundbuch“, MittBayNot 3/2009, 197 ff
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2009_3.pdf

    Ansonsten würde ich keinen Anlass sehen, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek abzulehnen. Möglicherweise ist das Insolvenzverfahren ja zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Auch zur Frage der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers müsste es diesen besonderen Anlass geben (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2012, I-3 Wx 329/11
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…ss20120302.html.

    Den gäbe es nicht, wenn das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014, 15 W 392/13
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20140320.html

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