Hallo,
ich habe eine Frage. Wenn ein wirksam adoptiertes Kind von jemanden im 3 Grad angenommen wird, gilt das Kind gem. § 1756 I BGB als zu den leiblichen Eltern als nicht mehr verwandt.
Wieso erbt das Kind dann als erbe 1 Ordnung nach dem Großvater ?
Angenommen das Kind wird von seiner Tante angenommen und der Großvater verstirbt. Der Sohn des Großvaters ist vorverstorben. Eigentlich dürfe das Kind doch kein Eintrittsrecht besitzen, da es kein Abkömmling mehr ist ? oder sehe ich da was falsch
§ 1756 I BGB Erben I Ordnung ?
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Luke1987 -
8. Dezember 2009 um 16:41
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Definiere doch bitte zunächst "jemandem im dritten Grad" und "angenommen" näher.
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Der Annehmende III. Grades ist ein Onkel oder die Tante des Kindes und damit Bruder oder Schwester zu Vater oder Mutter des Kindes.
Nach dem Großvater des Kindes = dann Vater des/der Annehmenden kann dieses angenommene Kind aber weiterhin in erster Ordnung als Abkömmling erbberechtigt sein. -
Ich versuche mal, ein Bild einzufügen. Die Adoption ist dort allerdings noch nicht dargestellt und ich weiß derzeit auch nicht so richtig, wie man das grafisch exakt darstellen würde wegen der Verwandschaftsverhältnisse zum Opa.
[Blockierte Grafik: http://i903.photobucket.com/albums/ac236/SquadStein/dritter-grad.jpg]
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Ja gut. Aber warum darf er erben ? Er ist doch nicht mehr mit dem leiblichen Vater verwandt. Nach § 1924 III BGB kann doch nur ein Abkömmling erben. Das adoptiere Kind durch die Tante/Onkel ist doch kein Abkömmling mehr, oder nicht ? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch
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Ja gut. Aber warum darf er erben ? Er ist doch nicht mehr mit dem leiblichen Vater verwandt. Nach § 1924 III BGB kann doch nur ein Abkömmling erben. Das adoptiere Kind durch die Tante/Onkel ist doch kein Abkömmling mehr, oder nicht ? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch
Weil´s im Gesetz steht:
Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten -
Langer Rede kurzer Sinn: Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern erlischt nicht.
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