Guten Morgen zusammen,
... mal wieder eine Frage zur Nachtragsliquidation, diesmal zu den Kosten:
Für eine berechtigte GmbH in Abt. III/Nr. 1 soll ein Nachtragsliquidator bestellt werden; das Verfahren wird von der Stadt betrieben. Da diese als Antragsteller für die Kosten/Vergütung der Nachtragsliquidation aufkommen muss, hat diese angefragt, ob sie diese nach Beendigung des Verfahrens durch Zuschlag als Kosten der Zwangsvollstreckung in ihrer Rangklasse zugeteilt bekommt. Stimmt ihr dem zu? Was anderes fällt mir irgendwie nicht ein. Vorabkosten nach § 109 ZVG dürften diese Kosten ja nicht sein...
Bin für jede Überlegung dankbar...
Gruß, hamster
Kosten Nachtragsliquidator
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Ich nehme das als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung bei dem Gläubigeranspruch in Rangklasse 4 oder 5 je nachdem.
109er Kosten sind das keine. -
Ich nehme das als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung bei dem Gläubigeranspruch in Rangklasse 4 oder 5 je nachdem.
109er Kosten sind das keine.
So sehe ich das auch - nur, wenn wie hier die Stadt betreibt, dann erfolgt eben Berücksichtigung in Rangklasse 3. Mit anderen Worten, im Range des Rechts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.
Ungerecht würde es erst bei Betreiben aus Rangklasse 2 wegen der Begrenzung auf 5 % vom Verkehrswert - da wird wohl dann einiges mehr in 10 I 5 zurückfallen ... -
Wie meine Vorredner.
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supi - dann lagen gläubigerin und meine wenigkeit ja gar nich so falsch mit unserer vermutung...
danke euch!
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