Überwachung nach Verfahrensende

  • @Gerit: Weitere Vergütung gibts nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG. Das setzt PKH mit Zahlungsbestimmung voraus. Dazu müssen entsprechende Zahlungen geleistet werden. Das habe ich hier nicht.

    Sollten im Verfahren gem. § 120 IV CPO Raten angeordnet werden, wäre die Wahlanwaltsvergütung mit einzuziehen. Da die Durchführung im Ermessen des Rpfl steht und der offenbar nicht will (ich würde bei INso auch nicht wollen), guckst du in die Röhre.

    Bei einer Aufhebung gem. § 124 Cpo kommt es auch die "schuldhafte" Nichtabgabe der Erklärung an. Das ist nach hiesiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Aufforderung zugegagnen ist. Und dass muss mit ZU erfolgen.

    Ich darf nochmals darauf hinweisen, dass nach Rechtsprechung BAG nunmehr nicht die Parteien, sondern die Anwälte anzuschreiben sind. :daumenrun

  • Zitat von Ulf

    Unser OLG sieht das ebenso. Begründet wird das damit, dass auch noch im Beschwerdeverfahren "neues Vorbringen der Partei" zulässig ist. Dazu zählt das OLG halt auch das Einreichen der PKH-Unterlagen. Eine besondere Begründung, warum dies nicht schon früher erfolgt ist, wird wohl nicht verlangt. :(



    Ist bei unserm LAG nicht anders.

    Wenn auch das nicht erfolgt - dann kommt das, was oben schon beschrieben wurde. Kostenrechnung raus - und ein paar Monate später Aufhebung der KR wegen Aussichtlosigkeit der Beitreibung :(

  • Zitat von jojo

    @Gerit: Weitere Vergütung gibts nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG. Das setzt PKH mit Zahlungsbestimmung voraus. Dazu müssen entsprechende Zahlungen geleistet werden. Das habe ich hier nicht.

    Sollten im Verfahren gem. § 120 IV CPO Raten angeordnet werden, wäre die Wahlanwaltsvergütung mit einzuziehen. Da die Durchführung im Ermessen des Rpfl steht und der offenbar nicht will (ich würde bei INso auch nicht wollen), guckst du in die Röhre.



    Lieber jojo, jetzt würde mich schon interessieren, warum Du das bei Inso nicht wollen willst (toller Ausdruck :) ). Mit fällt das gerade ein Zitat ein, wass chick einmal in einem anderen Zusammenhang gebraucht hat, man könnte meinen, dass Insolvenzverwalter nimmersatte Heuschrecken auf der Intensivstation und auf dem Friedhof des Wirtschaftslebens sind, die man davor bewahren muss, dass sie ihre Geldspeicher irgendwann wegen Überfüllung nicht mehr aufrecht betreten können.

    Erstens gibt es viele Kollegen, die Insolvenzverwalter vertreten und nicht deren Kanzlei angehören. Welches Argument gibst Du diesen mit auf den Weg? Zweitens ist es nicht verständlich, warum Anwälte, auch wenn sie der Kanzlei des Insolvenzverwalters angehören, nur aus dem einen Grund, dass ihre Mandanten Insolvenzverwalter sind, benachteiligt werden.

  • Ich denke/vermute, jojo hat rein praktische Probleme dabei im Auge:

    Man kann zwar evtl. PKH ändern oder gar aufheben aber vermutlich wird der PKH-Schuldner kaum freiwillig die Kosten zahlen und bei der Vollstreckung wird sich die Justizkasse wegen der Insolvenz des Schuldners wohl schwer tun.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Partei war von Beginn an der Insolvenzverwalter, welcher in einem eröffneten Verfahren kraft seines Amtes Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend gemacht hat. Diesem wurde aufgrund Masseunzulänglichkeit PKH gewährt, die Masseunzulänglichkeit ist aus verschiedenen Gründen nunmehr weggefallen. Mein Kollege wird auch ganz freiwillig zahlen, versprochen

  • Das ist ganz einfach: Bei Bewilligung wurde festgestellt, dass nicht genug für den Anwalt da ist. Und das sich da was ändert, halte ich für unwahrscheinlich. Klar, ich könnte nachprüfen, nur bringt das wohl nix.

    Und vollkommen getrennt davon ist wohl der Hauptkritikpunkt zu sehen: Da hätte wohl keine PKH bewilligt bzw. kein Anwalt beigeordnet werden dürfen.

    Nur dass ist im 120IVer nicht mehr zu prüfen.

  • Zitat von jojo

    Das ist ganz einfach: Bei Bewilligung wurde festgestellt, dass nicht genug für den Anwalt da ist. Und das sich da was ändert, halte ich für unwahrscheinlich. Klar, ich könnte nachprüfen, nur bringt das wohl nix.

    Und vollkommen getrennt davon ist wohl der Hauptkritikpunkt zu sehen: Da hätte wohl keine PKH bewilligt bzw. kein Anwalt beigeordnet werden dürfen.

    Nur dass ist im 120IVer nicht mehr zu prüfen.



    Ohne das Thema überstrapazieren zu wollen. Also entweder reden wir hier die ganze Zeit aneinander vorbei, oder aber ich stehe völlig auf dem Schlauch.

    Klar wurde zunächst festgestellt, dass die Kosten des Rechtsstreits aus der Insolvenzmasse wegen bestehender Masseunzulänglichkeit nicht getragen werden können. Deshalb wurde dem Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 116 ZPO erst einmal zu Recht PKH gewährt. Nunmehr hat sich das Insolvenzverfahren so gut entwickelt, dass die Kosten des Rechtsstreits nachträglich aufgebracht werden können. Dies kommt bei fortlaufender Vermögensverwertung (insb. Rechtsstreiten/Forderungseinzug) gar nicht so selten vor. Dies haben wir dem Rechtspfleger auch so mitgeteilt. Ich verstehe das Problem nicht, wie gesagt, mein Kollege wird freiwillig, zeitnah und was weiß ich nicht was, zahlen.

  • Zitat von Gerit


    Klar wurde zunächst festgestellt, dass die Kosten des Rechtsstreits aus der Insolvenzmasse wegen bestehender Masseunzulänglichkeit nicht getragen werden können. Deshalb wurde dem Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 116 ZPO erst einmal zu Recht PKH gewährt. Nunmehr hat sich das Insolvenzverfahren so gut entwickelt, dass die Kosten des Rechtsstreits nachträglich aufgebracht werden können. Dies kommt bei fortlaufender Vermögensverwertung (insb. Rechtsstreiten/Forderungseinzug) gar nicht so selten vor. Dies haben wir dem Rechtspfleger auch so mitgeteilt. Ich verstehe das Problem nicht, wie gesagt, mein Kollege wird freiwillig, zeitnah und was weiß ich nicht was, zahlen.


    Unter diesen Voraussetzungen würde ich ein PKH-Überprüfungsverfahren durchaus einleiten und ggf. Ratenzahlung anordnen.
    verstehe ich jojos Argumentation auch nicht so ganz. :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Unter diesen Voraussetzungen würde ich ein PKH-Überprüfungsverfahren durchaus einleiten und ggf. Ratenzahlung anordnen.



    :zustimm:
    Für mich war aus der ursprünglichen Frage nicht klar geworden, dass die veränderten Umstände dem Rpfl. bereits dargelegt wurden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ne, ich verstehe mich ja selber nicht, ich muss allerdings sagen, dass ich den Sachverhalt so nicht verstanden habe.

    1) Grundsätzlich prüfe ich weder bei Inso, noch bei Privat-Inso nach, Gründe s.o.

    2) Wenn einer zahlen will, soll er. Da ändere ich dann ab.

    3) Mich kann aber keiner zwingen abzuändern oder nachzufragen :D , wenn ich also keine Lust habe, tue ich nix. (hier hätte ich Lust, da ich bei der PKH-Bewilligung von Inso-Verwaltern eh einen Hals habe)

  • Zitat von jojo


    3) Mich kann aber keiner zwingen abzuändern oder nachzufragen :D , wenn ich also keine Lust habe, tue ich nix. (hier hätte ich Lust, da ich bei der PKH-Bewilligung von Inso-Verwaltern eh einen Hals habe)



    Das läuft dann doch wieder auf die Theorie hinaus, dass Insolvenzverwalter nimmersatte Heuschrecken sind...:mad: Ich zähle jetzt nicht auf, wie viele Gründe außer dem Vergütungsinteresse der Anwälte dafür sprechen, auch einem Insolvenzverwalter PKH zu gewähren. Ich glaube, dass ginge jetzt zu weit und sollte anderweitig diskutiert werden ...

  • Zitat von Gerit


    Das läuft dann doch wieder auf die Theorie hinaus, dass Insolvenzverwalter nimmersatte Heuschrecken sind...:mad:


    Ich dachte immer, das würde generell für Anwälte gelten. Das bekommen wir in der Ausbildung so beigebracht. :eek:
    :ironie:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vom Grundsatz her sehe ich gar kein Problem. Die Gründe für die positive Entwicklung interessieren ja eh nicht, aber entscheidend ist doch, dass sich bei der PKH-begünstigten Partei ganz offensichtlich eine erhebliche Vermögensverbesserung eingestellt hat. In Kenntnis dieses Umstandes kommt eigentlich nur eine Prüfung und Abänderung in Betracht - siehe Ulf.

  • Zitat von Ulf
    Zitat von Gerit


    Das läuft dann doch wieder auf die Theorie hinaus, dass Insolvenzverwalter nimmersatte Heuschrecken sind...:mad:


    Ich dachte immer, das würde generell für Anwälte gelten. Das bekommen wir in der Ausbildung so beigebracht. :eek:
    :ironie:



    Und wir bekommen beigebracht, dass alle Rechtspfleger Rechtspflegel sind, die keine Ahnung haben und das Recht vergewaltigen :). Deshalb muss man ihnen per Rechtsmittel (die genaue Bezeichnung fällt mir jetzt gerade nicht ein) tüchtig auf die Finger klopfen.
    :ironie:

  • Na denn ist es ja gut, dass wir uns hier mal über unsere gegenseitigen Vorurteile unterhalten können... :teufel:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zitat von li_li

    Na denn ist es ja gut, dass wir uns hier mal über unsere gegenseitigen Vorurteile unterhalten können... :teufel:



    Wollte ich schon immer mal. Da ich aber im Allgemeinen und Besonderen keine Vorurteile pflege, werde ich wohl - im Übrigen Eine gegen mehrere hundert Rechtspfleger im Forum - mächtig ins Hintertreffen geraten. Deshalb lasse ich es lieber sein...

  • Desweiteren schreib ich jetzt immer sofort die Anwälte an, da die eher antworten, als die Parteien.



    "Nur in einem anhängigen Verfahren muss die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. Ist das Verfahren hingegen rechtskräftig abgeschlossen und betrifft die Zustellung die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlenden Raten, erfolgt die Zustellung unmittelbar an die Partei, insbesondere in den Verfahren, in denen es um den Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund der Nichtzahlung der Raten geht." (OLG Naumburg, Beschl. 09.02.2006, FamRZ 2006, 1401 f.)

    So auch
    OLG München, Beschl. 18.08.1992, FamRZ 1993, 580
    OLG Koblenz, Beschl. 04.06.2004, FamRZ 2005, 531
    OLG Naumburg, Beschl. 09.02.2006, FamRZ 2006, 1401

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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