Festsetzung Vergütung immer erforderlich?

  • Anders verhält es sich, wenn Betreuer/Nachlasspfleger und alle Beteiligten (Erben) erklären, dass die Vergütung außergerichtlich geregelt wird. In einem solchen Fall besteht nach meiner Ansicht kein Bedürfnis für eine Festsetzung der Vergütung von Amts wegen.

  • Normalerweise kommen die Betreuer mit dem V-Antrag rüber.
    Von Amts wegen - 2. Alternative des § 168 I FamFG - habe ich noch nie festgesetzt.
    Da offensichtlich irgendetwas Vergütungsrechtliches zur Akte gelangt ist, muss es sich um einen Antrag handeln, ansonsten die Betreuerin nichts zurückgehalten hätte, sondern ihre Forderung wäre schon durch Entnahme/Übergabe befriedigt.

    Zum Zwecke der Rechtssicherheit halte ich es im übrigen für angemessen im Sinne der o. g. Vorschrift, die Festsetzung vorzunehmen.
    Wer weiß, welche Komponenten in die V-Berechnung alles einfließen? Der Erbe kann auch belabert worden sein.

    Auch sterben die wenigsten am letzten Tag des Vergütungsquartals.

  • Gutem Morgen, ich muss hier nochmal auffrischen und frag euch mal wie ihr das Rubrum bei der Festsetzung gegen die Erben gestaltet.

    z.B.:

    In dem Betreuungsverfahren wg X -Betroffener -

    vertr. d. Y - Betreuer -

    weitere Beteiligte:

    A
    B
    C
    -Erben -

    wird die Vergütung d. ....iHv. ....gegen den Nachlass festgesetzt.

    Ich muss die Erben ja eigentlich erwähnen, ansonsten könnte mit dem Beschluss ja nicht vollstreckt werden, oder steh ich grad aufm Schlauch?

  • Wenn du mir sagst, wo der Nachlass seinen ständigen Wohnsitz oder zumindest Aufenthalt hat und wo steht, dass er rechtsfähig ist, werde ich mich deiner Formulierung anschließen.
    Ansonsten setze ich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1836e BGB nach wie vor gegen die Erben fest (bei mehreren gesamtschuldnerisch) - §§ 1967, 2058 BGB - .

  • Wenn du mir sagst, wo der Nachlass seinen ständigen Wohnsitz oder zumindest Aufenthalt hat und wo steht, dass er rechtsfähig ist, werde ich mich deiner Formulierung anschließen.
    Ansonsten setze ich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1836e BGB nach wie vor gegen die Erben fest (bei mehreren gesamtschuldnerisch) - §§ 1967, 2058 BGB - .




    gut, da bin ich natürlich voll ins Fettnäpfchen getreten, hab das nur so schnell dahingetippselt, eigentlich gings mir nur um das Rubrum, nicht den Tenor *g*

  • Natürlich musst Du die Erben irgendwo erwähnen ... vorallem solltest Du vorab rechtliches Gehör gewähren

    Zum Thema rechtliches Gehör eine Frage:

    Mein Betroffener war vermögend und ist verstorben.

    Die Vergütung des Berufsbetreuers ist gegen den Nachlass festzusetzen, dazu muss ich Vorfeld die Erben anhören - soweit alles klar :D

    Erbe des verstorbenen Betroffenen ist dessen Mutter geworden, die selbst unter Betreuung steht und von dem gleichen Berufsbetreuer betreut wird wie ihr Sohn... Und nu???

    Selbst anhörungsfähig ist die Erbin nicht mehr...

    Muss im Verfahren der Mutter ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden zur Anhörung und Auszahlung der Vergütung?

    So ein Mist aber auch...

    Ich danke euch für Denkanstösse!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Mir würde für das rechtliche Gehör zwar grundsätzlich ein Verfahrenspfleger genügen. Da der Betreuer aber auch bei der Schlussrechnungsprüfung verhindert ist, würde ich zur Prüfung der Schlussrechnung und Anhörung zum Vergütungsantrag einen Ergänzungsbetreuer einsetzen, damit ist dann auch die Sache des rechtl. Gehörs bei der Vergütung abgedeckt.

  • Mir würde für das rechtliche Gehör zwar grundsätzlich ein Verfahrenspfleger genügen. Da der Betreuer aber auch bei der Schlussrechnungsprüfung verhindert ist, würde ich zur Prüfung der Schlussrechnung und Anhörung zum Vergütungsantrag einen Ergänzungsbetreuer einsetzen, damit ist dann auch die Sache des rechtl. Gehörs bei der Vergütung abgedeckt.

    Nein, Uschi.
    Ein Verfahrenspfleger kann nur für den in seinem Verfahren anzuhörenden Betreuten bestellt werden.
    In dem Verfahren X des verstorbenen Betreuten kannst du für seine Erbin, die in einem anderen Verfahren Y unter Betreuung steht, keinen Verfahrenspfleger bestellen.
    Im Verfahren Y kann auch kein Verfahrenspfleger bestellt werden, weil ein Grund für diese Bestellung nicht in dem Verfahren Y selbst gegeben ist. Verbleibt nur die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, wenn die Erbin selber nicht in der Lage ist, sich zum Vergütungsantrag adäquat zu äußern.

  • Manchmal habe ich den Eindruck das kleine Blümchen will mich bewusst missverstehen :gruebel:

    Ich hätte mein statement eingrenzen sollen auf deine Äußerung

    Mir würde für das rechtliche Gehör zwar grundsätzlich ein Verfahrenspfleger genügen.

    Ursprünglich wollte ich dies, habe es aber vergessen.

  • Nu, und meine Einschränkung zu deiner Äußerung des "gewollten Missverständnisses" übergehst du ganz elegant? Selektiv gedacht? Was ich nicht lesen will, lese ich nicht?

  • ich nehme das Thema nochmal auf, da ich folgendes Problem habe:

    ich habe eine Akte übernommen, in der die Betreuervergütung nach dem Tod der Betreuten "gegen den Nachlass" festgsetzt wurde. Die Erben waren zwar bekannt, wurden auch angehört, aber im Beschluss nicht mit aufgeführt.

    Nun teilt der Betreuer mit, dass die Erben nicht zahlen und er nun vollstrecken muss. Er reicht die bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung ein und beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, in welcher die Erben aufgenommen sind, um gegen diese vollstrecken zu können.

    Wie mach ich das nun praktisch, wenn der Beschluss schon falsch ist. Kann ich trotzdem eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen? Ich steh auf dem Schlauch :oops:

  • Eine Rechtsnachfolgeklausel scheidet m. E. aus.

    Möglich wäre diese nur, falls man zuvor zu einer Berichtigung des Beschlusses käme.

    Danke Frog, das hab ich befürchtet.
    Eine Berichtigung des Beschlusses nach § 42 FamFG scheidet m. E. aus, da kein Schreibfehler vorliegt und die Erben auch nicht versehentlich vergessen wurden, sondern bewusst "gegen den Nachlass" festgesetzt wurde. Das ist hier noch so im Computerprogramm und wurde sicher daher so gemacht.

    Und nun :confused:? Wie kommt der Betreuer nun an einen Beschluss mit vollstreckbaren Inhalt? Beschluss neu erlassen? :gruebel:

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