Lektüre für BerH in Strafverfahren

  • Hallo,
    ich bin seit kurzem für Beratunghilfe in Strafsachen zuständig. Ich suche hierfür Lektüre zum Thema: bis zu welchem Verfahrensstand wird Beratunghilfe bewilligt (Stichwort: außergerichtliches Verfahren auch im gerichtlichen Verfahren?), muss man BerH auch für die Erstattung einer Strafanzeige bewilligen, oder reicht ein Verweis an die Polizei, etc. Ich wurde im Gerold/Scvhmidt etwas fündig und habe ansonsten nur einen sehr kleinen Kommentar (Schoreit/Groß). Gibt es zu diesem Thema irgendwo Aufsätze, etc??

  • Die Auslegung, dass gemäß § 1 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe bei Beratung im Strafverfahren nach Anklageerhebung oder Zustellung eines Strafbefehls nicht zu gewähren ist, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
    Im Strafverfahren ist nach Anklageerhebung oder Zustellung eines Strafbefehls angesichts der Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers und der besonderen rechtsstaatlichen Garantien ein hinreichender Rechtsschutz für den Unbemittelten gewährleistet.
    BVerfG, Beschl. 30.01.1989, 1 BvR 1290/87, in Juris

    Dies entspricht auch der ständigen hiesigen Rechtsprechung.
    Beratungshilfe in Straf- und Owi-Sachen in Form von Beratung daher nur möglich VOR Zustellung der Anklage oder des Strafbefehls.

    Da die Erstattung eine Anzeige bei der Polizei jedermann möglich und zumtbar ist, gibt es dafür keine BerH. Insb. weil die Anzeige ja nur eine Anregung an den Staat ist, zu prüfen, ob das Verhalten des Bürgers XY zu bestrafen ist oder nicht. Der Anzeigenerstatter hat, verfeinacht ausgedrückt, mit dem Vorfall grds. ja erstmal nichts zu tun.
    Im der Zivilrechtsschiene (Schadensersatz, Schmerzensgeld etc.) kann aber durchaus BerH bewilligt werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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