Bekommt der beigeordnete Nebenklägervertreter die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme an einer polizeilichen Verhörung des Geschädigten und Nebnklägers im Krankenhaus?
Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG für Nebenklägervertreter
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Rpfl-Bienchen -
17. Februar 2010 um 17:24
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Gegenfrage: warum sollte er sie nicht bekommen, wenn er an dem Termin teilnimmt und der Nebenkläger auch befragt/verhöhrt wird?
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Wenn sich die entsprechende Teilnahme aus der Akte ergibt, ergeben sich meines Erachtens keine Gründe die dagegen sprechen festzusetzen .
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Ich sehe das so wie meiner Vorredner. Der Nebenklägervertreter hat genau die Ansprüche auf seine Kosten wie ein "normaler" Verteidiger. Er muss halt wirksam bestellt worden sein und der RA muss eine dem Gebührentatbestand entsprechende Tätigkeit entfaltet haben.
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Ich denke die Frage geht eher in die Richtung, ob
die Teilnahme an einer polizeilichen Verhörung des Geschädigten und Nebnklägers im Krankenhaus?
den Gebührentatbestand erfüllt, ob also die Befragung des Geschädigten als Zeugen eine Vernehmung im Sinne der Vorschrift darstellt.Da sag ich dann aber auch mal - ja, das ist auch eine Vernehmung. Weil
1. die Polizei ihre Befragungen mit "Zeugenvernehmung" bzw. "Beschuldigtenvernehmung" überschreibt und
2. es nicht um Begrifflichkeiten gehen kann. Der Mandant wird zur Sache befragt, als Zeuge oder Beschuldigter, und sein Anwalt nimmt an diesem Termin teil. Ebenso natürlich, wenn der Verteidiger z.b. an dieser Zeugenvernehmung teilgenommen hätte. Auch er verdient damit die TG.Verhörung ist übrigens keine schönes Wort. Wahrscheinlich ist es gar kein Wort.
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