Vorkaufsrecht § 66 Bundesnaturschutzgesetz n.F. - vom GBA zu beachten?

  • Zum 01.03.2010 wird im neuen § 66 BNatSchG ein Vorkaufsrecht der Länder bundeseinheitlich geregelt.
    Dieses besteht an Grundstücken in Nationalparks, Naturschutzgebieten usw., aber auch wenn sich auf dem Grundstück "nur" ein Naturdenkmal oder oberirdisches Gewässer befindet - sprich es können sehr viele Grundstücke betroffen sein.
    Das Vorkaufsrecht ist im GB nicht eintragbar. Es hat Vormerkungswirkung gem. § 1098 Abs. 2 BGB, ein Kaufvertrag wäre also ggf. dem Land gegenüber relativ unwirksam.

    Seid Ihr der Meinung, dass dies künftig vom GBA zu beachten ist und wir bei nahezu jedem Kaufvertag eine Genehmigung/Negativattest der oberen Naturschutzbehörde verlangen müssen?
    Diese Frage wurde von einem hiesigen Notar gestellt.

    Oder besteht hier keine Grundbuchsperre, weil die Vorschrift nichts Derartiges hergibt? (z.B. im Gegensatz zu § 28 I 2 BauGB, der explizit eine Vorschrift für das GBA enthält)
    Dann wäre es vom GBA nicht zu beachten, sondern müsste nur der Notar die Beteiligten belehren und diese bei Unsicherheiten sich eben durch eine Genehmigung absichern?

  • PS. Der Link verweist noch auf das alte (derzeitige) BNatSchG, hier die neue Vorschrift im Wortlaut:

    ab 01.03.2010

    § 66 Vorkaufsrecht

    (1) 1Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

    • 1.die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
    • 2.auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
    • 3.auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

    2Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil.3Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
    (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
    (3) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.2Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor.3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte.4Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.5Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.
    (4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
    (5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

  • Da - soweit ich es jetzt erkennen kann - eine dem S. 2 des § 28 Abs. 1 BauGB entsprechende Regelung fehlt, denke ich, dass das GBA das VorkR nicht vAw zu beachten hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • nach §§ 66,67 des neuen BNatschG besteht für das GBAmt in der Tat keine Prüfungspflicht. Die Vetragsparteien müssen ggfls selbst "Anzeige" machen, bzw. es ist Sache des Notars, sie über etwaige Folgen bei bestehenden VR zu belehren.

  • wie würdet ihr in diesem Zusammenhang die Formulierung "auf denen sich => oberirdische private Gewässer befinden" deuten?

    Hat jemand Kommentar-/Aufsatzliteratur hierzu, welche Gewässer denn tatsächlich umfasst sind.

    Ist hierunter auch der kleinste Rinnsaal zu fassen??

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!