Bestandszahlen = Bestand an eröffneten Verfahren + Bestand an Verfahren in der Wohlverhaltensperiode, mehr nicht[/quote]
Solange das Verfahren noch nicht weggelegt ist, insbesondere 4 Jahre-Überprüfungsfrist § 4b InsO nach RSB-Erteilung, müssten diese Akten doch auch noch zählen!? Was ergibt sich daraus aus den Nacherhebungen und Ausführungen?
Sind ansonsten für gehobenen und mittleren Dienst unterschiedliche Zählweisen für den Bestand vorzunehmen (geh. D. nur eröffnete Verfahren, mittl. D. zusätzlich Eröffnungsverfahren), oder zählen beim geh. D. auch die Eröffnungsverfahren schon mit?