Ich habe ein RSB-Verfahren, in dem hin und wieder pfändbare Beträge auf das TH-Kto. fließen. Im ersten Jahr hat sich so ein Guthaben von rund 250 € gebildet.
Der Treuhänder fragt im Jahresbericht nun an, ob er nach Ablauf des ersten Jahres seiner Tätigkeit diesem Guthaben einen Vorschuss nach § 16 Abs. 2 InsVV entnehmen kann. (Ein konkreter Betrag wurde nicht genannt.)
Ich habe keine Bedenken, frage mich aber, was ich nun konkret machen muss?
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 InsVV klingt für mich nicht danach, dass ich einen förmlichen Beschluss machen müsste. Reicht es also, wenn ich dem TH nun mitteile, dass keine Bedenken gegen die Vorschussentnahme aus den vorhandenen Mitteln bestehen?
Vorschussentnahme nach § 16 Abs. 2 InsVV
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Vorschüsse werden nicht förmlich festgesetzt. In deinem Fall kann der TH sicherlich nur die Mindestvergütung entnehmen (plus Mwst. versteht sich). Für ein Jahr also 119,- €. Ich würde ihm mitteilen, dass er sich den Vorschuss entnehmen kann.
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Das Thema hatten wir schon:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…chuss+entnehmen
Im Ergebnis kann er sich die Vergütung ohne gerichtliche Genehmigung vom Treuhandkonto nehmen. -
Bei uns (u.a auch Haarmeyer) wird die Meinung vertreten, dass sich der Treuhänder die Mindestvergütung auch ohne Zustimmung des Gerichtes aus der Masse entnehmen kann. In diesen Fällen mache ich keine Beschlüsse und unsere TH kennen alle diese Vorgehensweise. Es gibt noch eine Quelle bei Haarmeyer, die muss ich aber nachliefern.
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Ja, ich weise die bereits entnommenen/ erstatteten Vorschüsse dann aber als Abzugsposten von der Vergütung bei der endgültigen Festsetzung nach Abs. 1 aus.
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Ja, ich weise die bereits entnommenen/ erstatteten Vorschüsse dann aber als Abzugsposten von der Vergütung bei der endgültigen Festsetzung nach Abs. 1 aus.
Das machen bei uns die Verwalter bereits von sich aus und wir nehmen es auch im FEstsetzungsbeschluss mit auf. -
Ja, ich weise die bereits entnommenen/ erstatteten Vorschüsse dann aber als Abzugsposten von der Vergütung bei der endgültigen Festsetzung nach Abs. 1 aus.
Das machen bei uns die Verwalter bereits von sich aus und wir nehmen es auch im FEstsetzungsbeschluss mit auf.
dito -
Ja, ich weise die bereits entnommenen/ erstatteten Vorschüsse dann aber als Abzugsposten von der Vergütung bei der endgültigen Festsetzung nach Abs. 1 aus.
Das machen bei uns die Verwalter bereits von sich aus und wir nehmen es auch im FEstsetzungsbeschluss mit auf.
Ist bei uns auch so, aber manchmal verhauen sie sich mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen im Laufe der Jahre (16% und 19% ;)). -
Immer diese Fragesteller, die mit der SuFu nicht umgehen können...
Danke für den Link!Dann verfüge ich jetzt:
- Eingereichte Belegunterlagen an TH zurück;
Zusatz: Gegen eine Entnahme eines Vorschusses nach § 16 Abs. 2 S. 1 InsVV aus den vorhandenen Mitteln bestehen hier keine Bedenken. - 1 Jahr (Bericht?).
Das ist ja einfach!
- Eingereichte Belegunterlagen an TH zurück;
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Beachte aber:
1. Es muss sich um die Mindestvergütung handeln
2. Verpass nicht evtl. die Frist zur Erteilung der RSB -
Ist bei uns auch so, aber manchmal verhauen sie sich mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen im Laufe der Jahre (16% und 19% ;)).
was ist den da so schwer ?
Bsp:
500 EUR Mindestvergütung
95 EUR Ust.
abzgl.
116 EUR
119 EUR
119 EUR
119 EUR
122 EUR -
Ist bei uns auch so, aber manchmal verhauen sie sich mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen im Laufe der Jahre (16% und 19% ;)).
Nein, siehe Berechnung LFdC. -
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Ist bei uns auch so, aber manchmal verhauen sie sich mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen im Laufe der Jahre (16% und 19% ;)).
was ist den da so schwer ?
Bsp:
500 EUR Mindestvergütung
95 EUR Ust.
abzgl.
116 EUR
119 EUR
119 EUR
119 EUR
122 EUR
Wir haben früher meistens 2 x in der WVP aus der Landeskasse Vorschüsse erstattet (116 € +119 € bzw. die nicht von gedeckte Masse gedeckten Differenz) und beantragt wird vom TH später versehentlich der Abzug von nur 2x 116 €. Für mich ist das auch nicht schwer, sieht man ja auch aus der Akte, wenn man es überprüft.
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