Pauschalvergütung für Verfahrensbeistand

  • Das wird hier streitig gesehen, vgl. hier ab #9.

    Ich bin - und bleibe der Auffassung- , dass die angeordnete Mehrarbeit nicht gesondert nachgewiesen werden muss.

    Wenn der VB den Betrag eh nur einmal bekommt, dann ist es doch egal, zu welchem Zeitpunkt nach seiner Bestellung der Betrag ausbezahlt wird.

  • Dass die Mehrarbeit aufgrund entsprechender Bestellung nicht nachgewiesen werden muss, sehe ich auch so.
    Hier wird aber gefragt, ob der Verfahrenspfleger schon nach Erhalt der Bestellung (ohne weitere Tätigkeit bislang) den Antrag auf Festsetzung der Vergütung stellen kann? Ich habe bei juris nur die Kommentierung von Bumiller/Harder gesehen, da steht konkret zur Fälligkeit nichts drin.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Dass die Mehrarbeit aufgrund entsprechender Bestellung nicht nachgewiesen werden muss, sehe ich auch so.
    Hier wird aber gefragt, ob der Verfahrenspfleger schon nach Erhalt der Bestellung (ohne weitere Tätigkeit bislang) den Antrag auf Festsetzung der Vergütung stellen kann? Ich habe bei juris nur die Kommentierung von Bumiller/Harder gesehen, da steht konkret zur Fälligkeit nichts drin.



    :daumenrau Jenau... das war meine Frage. Leider wusste die nicht mal unser Rev. zu beantworten...:(...
    ...so, ich starte jetzt ins WE! Wünsche allen ein schönes langes solches! ;)

  • Ich sehe keine konkrete Regelung zur Fälligkeit. Durch die Verweisung auf § 168 Abs.1 FamFg dürfte auch Vorschusszahlung möglich sein.

  • Sehe ich auch so.:daumenrau
    Und daher ist ein Vorschuss i.H. der Gesamtpauschale bereits zu Beginn des Amzes als VB möglich.

  • Sehe ich auch so.:daumenrau
    Und daher ist ein Vorschuss i.H. der Gesamtpauschale bereits zu Beginn des Amzes als VB möglich.



    Das führt zum Chaos (ist zwar juristisch wohl korrekt) - noch keinen Handschlag gearbeitet, aber schon die volle Pauschale kassiert. Da hilft nur Verweigerungstatktik oder es werden 100 - 200 € Vorschuss gezahlt - basta. :mad:

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ach das finde ich übertrieben und viel zu umfangreich für diesen verhältnismäßig nicht allzu hohen Betrag.
    Anwälte bekommen im Vorschusswege auch direkt die VV 3100 ohne das irgendwelche Arbeit nachgewiesen werden muss.

    Im übrigen dürfte sich das auf Dauer doch auch von selbst erldigen, wenn der Verfahrensbeistand xy keine Arbeit leistet.

  • ich denke, zur Vergütung VB ist gesetzestechnisch noch nicht das letzte wort gesprochen. die diesbezüglichen vorschriften erscheinen mir für die praktische arbeit unzureichend.

  • [Im übrigen dürfte sich das auf Dauer doch auch von selbst erldigen, wenn der Verfahrensbeistand xy keine Arbeit leistet]

    Wie soll sich das erledigen? Willst du dann die Pauschale von ihm zurückfordern?




    Nicht in dem Verfahren selbst. Aber wer schlechte Arbeit leistet wird auf Dauer nicht mehr bestellt.

  • Sehe ich auch so.:daumenrau
    Und daher ist ein Vorschuss i.H. der Gesamtpauschale bereits zu Beginn des Amzes als VB möglich.



    Das führt zum Chaos (ist zwar juristisch wohl korrekt) - noch keinen Handschlag gearbeitet, aber schon die volle Pauschale kassiert. Da hilft nur Verweigerungstatktik oder es werden 100 - 200 € Vorschuss gezahlt - basta. :mad:




    hmm wieso sollte das zum Chaos führen - wenn ich als Verfahrensbeistand meine Aufwandsentschädigung während des Verfahrens überwiesen möchte, stelle ich diese ja am Ende des Verfahrens nicht noch mal.

    Ansonsten warte ich aufgrund der Arbeitsüberlastung der Rechtspfleger Monate - das Längste war bisher 3 Monate.

    Was ich nur sehr schwierig finde, ist die Auseinandersetzung mit der Bezirksrevision, bei der manche dazu übergehen, nur eine Pauschale für ein Verfahren zu zahlen. ergo nicht für jeweils des Kindes, sondern jeweils des Verfahrens, trotz entsprechender OLG-Beschlüsse.

    d.h. bedeutet, dass gerade die Vertretung von mehr als einem Kind von manchen KollegInnen abgelehnt wird, weil man dann eigentlich noch Geld und viel Idealismus mit in das Verfahren bringen muss - Idealismus sowieso, aber auch noch Geld, das zu spät überwiesen wird?

    und ja. wer scheiss Arbeit macht, der wird einfach nicht mehr bestellt. Dafür werden andere mit Bestellungen übersät.

  • Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München vom 20.05.2010 – Az.: 11 WF 570/10 – erhält der Verfahrensbeistand die einmalige Vergütung nur dann, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne von § 158 IV FamFG in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Dies würde bedeuten, dass der Verfahrensbeistand auch bei Bestellung mit erweitertem Aufgabenkreis nach § 158 IV 3 FamFG ggf. eine entsprechende Tätigkeit vor Beendigung des Verfahrens (§ 158 VI FamFG) darlegen muss, falls sich die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes nicht bereits aus dem Akteninhalt ergibt.

    M.E. lässt sich dies dem Gesetzeswortlaut des § 158 VII 2,3 FamFG, der nur auf die berufsmäßige Bestellung der Verfahrensbeistandschaft und auf die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises durch Beschluss des Familiengerichts abstellt, nicht entnehmen.

  • Auslagenpauschale je Kind wird aktuell von den OLGs Celle, Frankfurt, München, Oldenburg, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart vertreten.

    Auslagenpauschale je Verfahren(sinstanz) wird vertreten vom OLG Bamberg.

    Es stehen noch die restlichen 14 OLGs und der BGH aus.

  • Pauschale für das Verfahren und nicht für jedes Kind wird jetzt vom OLG Bamberg vertreten (Az.: 7 WF 45/10)



    Ist die Entscheidung veröffentlicht? In juris und beck habe ich sie nicht gefunden und auch der Gockel spuckt nicht gerade viel aus...

  • Habe gerade mit meinem Bezirksrevisor telefoniert:

    In Hamm ist seit kurzem ein entsprechendes Verfahren anhängig. Man darf gespannt sein, wie lange die Entscheidung dauern mag ;)

  • Mag sein, dass ich mit meiner Frage etwas falsch hier bin, aber ich will jetzt auch nicht unbedingt nen neuen Fred eröffnen... *also sorry falls ich offtopic bin* ;)

    Meine Chefs streiten sich im Moment darüber, ob der RA, der als Verfahrensbeistand beigeordnet worden ist, die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führt oder eben nicht.
    Ich würde einfach behaupten ja, aber die Chefs sind sich auch nicht sicher...

    Kann jemand von Euch vielleicht kurze Aufklärungsarbeiten leisten?

  • Der Verfahrensbeistand übt sein Amt berufsmäßig aus, wenn das durch den Richter oder Rechtspfleger im Beschluss festgestellt wurde oder nachträglich festgestellt wird.
    Bei einem RA dürfte das im Regelfall festgestellt werden ;)

    Wurde es unterlassen, die Berufsmäßigkeit festzustellen, kann es nachgeholt werden.

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