Ich habe in einer GB-Sache (Eigentumsumschreibung) wegen einer noch offenen KR aus einem früheren Vorgang mit förmlicher ZwVfg einen Vorschuss erfordert und auch die Zahlung des rückständigen Betrages (immerhin rund 750 €) verlangt. Der Vorschuss wurde eingezahlt aber die 750 € Rückstände sind immer noch offen. Die ZwVfg. ist inzwischen fast 2 Monate alt. Was soll ich machen??
Mir ist klar, dass die Anforderung des Rückstands in der ZwVfg. nicht unbedingt rechtl. zulässig ist. Aber bisher haben die Beteiligten gegen die ZwVfg ja auch keine Beschwerde eingelegt. Damit ist m.E. das "Eintragungshindernis" zumindest formal noch in der Welt.
Soll ich jetzt einfach umschreiben? Soll ich die Sache einfach noch wieder einen Monat auf Frist legen? Oder soll ich gar zurückweisen, weil die ZwVfg. nicht fristgerecht behoben wurde?
Problem ist, dass die Eigentümerin, die die Kosten schuldet, inzwischen vermögenslos ist. Wenn ich das Grundstück nun umschreibe, wird die Justiz definitiv nie mehr an die 750 € kommen. Das ärgert mich! Zweitschuldner für den noch offenen Betrag ist der ebenfalls klamme Geschäftsführer der Eigentümerin.
Andererseits kann der jetziger Erwerber, der auf die Umschreibung wartet, dafür natürlich herzlich wenig.
Und der Notar scheint sich gar nicht zu kümmern. An seiner Stelle hätte ich mich gegen die ZwVfg. beschwert.
Damit die Diskussion nicht in eine falsche Richtung geht, vorsorglich noch mal der Hinweis:
Mir ist klar, dass die Abhängigmachung von Zahlung des Rückstandes wohl in der Beschwerde keinen Bestand hätte.