[FONT=Constantia, serif]Guten Montag![/FONT]
[FONT=Constantia, serif]Kann mir jemand sagen, welche Vorschriften für die notarielle Beurkundung in dem Gebiet der ehemaligen DDR galten? Ich brauche quasi das DDR-Pendant zum BeurkG, insbesondere zu § 25 BeurkG, denn ich habe folgendes Problem:[/FONT]
[FONT=Constantia, serif]Mir liegt ein notarielles Testament vor, das von Ehegatten am 28.06.1989 vor dem Staatlichen Notariat errichtet worden ist.[/FONT]
[FONT=Constantia, serif]Da der Ehemann aufgrund einer Lähmung selbst zu unterzeichnen nicht vermochte, war ein Vermerk über diese Tatsache in die Urkunde aufgenommen und ein Zeuge hinzugezogen worden, der die Urkunde anstelle des Ehemannes zusammen mit der Ehefrau und dem Notar unterzeichnet hat. Das Testament ist also von dem Erblasser (die Ehefrau ist vorverstorben) nicht selbst unterzeichnet worden.[/FONT]
[FONT=Constantia, serif]Da mir zum Nachweis der Erbfolge (nach dem Ehemann) leider kein Erbschein, sondern dieses notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt worden ist, muss ich ja leider auch prüfen, ob das Testament formwirksam ist.[/FONT]
[FONT=Constantia, serif]§ 25 BeurkG sieht eine solche Beurkundung vor, allerdings hätte ich ganz gern gewusst, ob es eine derartige Vorschrift auch im DDR-Recht gab, denn das BeurkG galt m.E. nicht.[/FONT]
[FONT=Constantia, serif]Ich gehe mal davon aus, dass ich die Vorlage eines Erbscheins nicht mit der Begründung verlangen kann, dass mir die DDR-Vorschriften nicht geläufig sind.[/FONT]
[FONT=Constantia, serif]Kann jemand helfen?[/FONT]