DDR-Testament formwirksam? Beurkundungsvorschriften?

  • [FONT=Constantia, serif]Guten Montag![/FONT]

    [FONT=Constantia, serif]Kann mir jemand sagen, welche Vorschriften für die notarielle Beurkundung in dem Gebiet der ehemaligen DDR galten? Ich brauche quasi das DDR-Pendant zum BeurkG, insbesondere zu § 25 BeurkG, denn ich habe folgendes Problem:[/FONT]

    [FONT=Constantia, serif]Mir liegt ein notarielles Testament vor, das von Ehegatten am 28.06.1989 vor dem Staatlichen Notariat errichtet worden ist.[/FONT]

    [FONT=Constantia, serif]Da der Ehemann aufgrund einer Lähmung selbst zu unterzeichnen nicht vermochte, war ein Vermerk über diese Tatsache in die Urkunde aufgenommen und ein Zeuge hinzugezogen worden, der die Urkunde anstelle des Ehemannes zusammen mit der Ehefrau und dem Notar unterzeichnet hat. Das Testament ist also von dem Erblasser (die Ehefrau ist vorverstorben) nicht selbst unterzeichnet worden.[/FONT]

    [FONT=Constantia, serif]Da mir zum Nachweis der Erbfolge (nach dem Ehemann) leider kein Erbschein, sondern dieses notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt worden ist, muss ich ja leider auch prüfen, ob das Testament formwirksam ist.[/FONT]

    [FONT=Constantia, serif]§ 25 BeurkG sieht eine solche Beurkundung vor, allerdings hätte ich ganz gern gewusst, ob es eine derartige Vorschrift auch im DDR-Recht gab, denn das BeurkG galt m.E. nicht.[/FONT]

    [FONT=Constantia, serif]Ich gehe mal davon aus, dass ich die Vorlage eines Erbscheins nicht mit der Begründung verlangen kann, dass mir die DDR-Vorschriften nicht geläufig sind.[/FONT]

    [FONT=Constantia, serif]Kann jemand helfen?[/FONT]

  • Vielen Dank, dann weiß ich jetzt immerhin schon mal, wonach ich suchen muss. Aber wo kriege ich das jetzt bloß her? :gruebel:

  • Das ist der § 19 des Gesetzes über das Staatliche Notariat - Notariatsgesetz

    Da ich es nur in auszugsweiser Buchform vorliegen habe bei Interesse bitte per PN muss ich halt Inhalt abpinseln. Vieleicht gibt es aber auch noch einen elektronischen Zugang...

  • Also ich habe hierzu nur folgendes gefunden: § 20 NG (Notariatsgesetz) Urkundszeugen
    (1) Kann ein Beteiligter nach der Überzeugung des Notars nicht schreiben, ..., hat der Notar einen Zeugen für die Beurkundung hinzuzuziehen.

    (2) Der Zeuge hat die Niederschrift mit zu unterschreiben. Kann der Beteiligte nicht schreiben, ist seine Unterschrift durch die Unterschrift des Zeugens zu ersetzen.

    In der Arbeitsordnung der Notariate steht unter 3.1. der AO , das der Notar die Handlungsfähigkeit der Beteiligten zu prüfen und ggf. in der Niederschrift zu vermerken hat, wenn Zweifel bestehen.

    Meine Kollegin hat zu DDR-Zeiten als Notarin gearbeitet und die hat mir gerade bestätigt, dass das so auch bei Testamentsbeurkundungen gemacht wurde.
    Also im Ergebnis analog dem § 25 BeurkG.:daumenrau

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Was heißt hier "nur"? :eek:

    Das hat mir sehr geholfen! Im Internet findet man (finde zumindest ich) irgendwie so gar nichts - als hätte es das Gesetz nie gegeben. Vielen vielen Dank! :daumenrau

  • Hey leider habe ich auch das Problem, dass ich das NotariatsG der DDR nicht im Internet ausfindig machen kann.

    Notarielle Testamente müssen gem. § 13 BeurkG nicht mit einem Siegel versehen sein (Siegel reicht auf Umschlag § 34 BeurkG)

    Fraglich ist, ob ein entsprechender § auch im Notariatsgesetz der DDR zu finden war.

    Schon mal lieben Dank für die Antworten.

    lifstyle


  • Notarielle Testamente müssen gem. § 13 BeurkG nicht mit einem Siegel versehen sein (Siegel reicht auf Umschlag § 34 BeurkG)

    Wie es in der DDR war, kann ich nicht sagen, aber zur Klarstellung wie es heute ist: Bei Beurkundungen wird -anders wie beim Beglaubigungsvermerk- KEIN Siegel angebracht! Siegel (und Siegelfaden) dienen bei Beurkundungen nur zur Verbindung mehrerer Seiten, haben aber nichts mit der wirksamen Errichtung zu tun. Wenn eine Urschrift nur aus einer Seite besteht, hat darauf kein Siegel was zu suchen. Beim Testamentsumschlag wird das Siegel auch nur wegen des Verschlusses, nicht zur Wirksamkeit des Inhalts angebracht.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (14. Februar 2012 um 11:34)

  • Zitatauszug § 19 des Gesetzes über das Staatliche Notariat -Notariatsgesetz- vom 05.02.1976 (GBL Nr. 6 S. 93)


    .....Die Niederschrift ist in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Sie ist von den Beteiligten und dem Notar zu unterschreiben. Im Falle der Beurkundung eines Testamentes gilt die Niederschrift auch dann als vom Notar unterschrieben, wenn der Testamentsumschlag, in dem das Testamnet zu verwahren ist, von ihm unterschrieben wurde. .....

    Vielleicht hilft das weiter

  • Hey vielen lieben Dank. Die Beiträge helfen mir auf jeden Fall weiter und auch noch mal lieben Dank für die Erläuterung zum BeurkG.

    Liebe Grüße

    4 Mal editiert, zuletzt von lifestyle (14. Februar 2012 um 11:41)

  • Zitatauszug § 19 des Gesetzes über das Staatliche Notariat -Notariatsgesetz- vom 05.02.1976 (GBL Nr. 6 S. 93)
    .....Die Niederschrift ist in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Sie ist von den Beteiligten und dem Notar zu unterschreiben. Im Falle der Beurkundung eines Testamentes gilt die Niederschrift auch dann als vom Notar unterschrieben, wenn der Testamentsumschlag, in dem das Testamnet zu verwahren ist, von ihm unterschrieben wurde. .....

    Dann kann man es 1 zu 1 anwenden.

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