Nießbrauch Gerichtskosten

  • Die Betreute ist Berechtigte eines Nießbrauchs an einem Zweifamilienhaus:
    Wohnung 1 wird von ihr bewohnt, Wohnung 2 ist vermietet.

    Setzt ihr bei Berechnung des der Gerichtskostenrechnung zugrunde zu legenden Vermögens für den Nießbrauch einen Wert an?

  • wenn sie die mieteinnahmen aus wohnung 2 als laufende einnahmen erhält und diese auch für den laufenden lebensunterhalt benötigt werden, dann kapitalisiere ich den nießbrauch an sich nicht.
    wenn die wohnung leerstünde, würde ich einen wert berechnen.

    bezüglich wohnung 1 ist der nießbrauch schonvermögen

  • M.E. gehört das Nießbrauchsrecht für die nicht selbst bewohnte Wohnung zum Vermögen im Sinne des §92 KostO, so dass ich es auch für die Kostenberechnung kapitalisiere und mit dem errechneten Wert ansetze.

  • gem. stellungnahme unseres bez.rev. gehören ansprüche aus einem nießbrauchsrecht nicht zum vermögen, wenn die ansprüche unmittelbar für den unterhalt bestimmt sind. nur wenn dies nicht der fall ist (wegen anderer hoher einkünfte), gehören sie zum vermögen.
    rohs/wedewer, § 92, Rnr. 12; korintenberg, § 92, Rnr. 71.

  • Hallo,

    die Betreute ist zusammen mit ihrem Ehemann nach § 428 BGB Berechtigte eines Nießbrauchrechts am Grundbesitz, den der Sohn (und Betreuer) seinerzeit von seinen Eltern übertragen bekommen hat.
    Betreute ist dauerhaft im Heim untergebracht, der Sohn/Betreuer bewohnt sein Haus selbst.

    Wie berechne ich jetzt korrekt den Wert des Nießbrauchs?
    Die seinerzeitige Urkunde habe ich mir bereits übersenden lassen und würde jetzt einfach den darin angegebenen Jahreswert mit der restlichen Lebenserwartung der Betroffenen (nach der Tabelle des Bundesfinanzministeriums) multiplizieren und hätte den Wert.
    Oder muss ich mir vom Betreuer/Sohn/Nießbrauchverpflichteten eine Auflistung der tatsächlichen jährlichen Einnahmen und Ausgaben (zur Tragung alle öffentlichen und privaten Lasten incl. Reparaturen etc. haben sich die Eltern seinerzeit vertraglich verpflichtet) einreichen lassen und anhand dessen den Jahreswert berechnen und diesen Wert dann mit der restl. Lebenserwartung multiplizieren?
    Oder gehts noch ganz anders?

    Ach, die Betreute erhält nur eine kleine Rente von ca. 400 €, Mieteinnahmen von 300 € (weiterer Grundbesitz, deren Eigentümer die Betroffene und ihr Ehemann zu je 1/2 Anteil sind) und Leistungen aus Pflegestufe II. Daneben verfügt sie aber über Barvermögen von mehr als 300.000 €.

    Vielen Dank.

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