gesonderte Gebühren für abgetrennten VA? altes oder neues Recht?

  • Hallo,

    bei uns werden jetzt die abgetrennten und ausgesetzen Verfahren zu den Versorgungsausgleichen "aufgearbeitet"? Für mich stellt sich jetzt die Frage der Vergütungsabrechung.

    Also ganz konkret:

    Antrag auf Ehescheidung, Sorgerecht und VA wurde gestellt (1994). Im Termin wurden alle drei Gegenstände erörtert. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt. Bezüglich Scheidung und Sorgerecht erging damals ein Urteil.

    Jetzt wird das Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Den Rechtsanwälten wurde erneut PKH bewilligt. mir liegt nun die erste Vergütungsabrechnung vor - nur aus dem Streitwert des VA und nach dem RVG... ist das richtig??? war eigentlich der meinung, dass sich alles zusammen nach der BRAGO richtet. aber mein Richter meint, dass wäre eine neue Sache - deswegen auch die neue PKH-bewilligung...

    Wie handhabt ihr das denn so?

  • ... mir scheint schon fraglich, ob es überhaupt einer neuen PKH bzw. VKH (?) Bewilligung bedurft hätte. Bei einer Aussetzung doch eigentlich nicht, wenn das alte Verfahren fortgesetzt wird. Unabhänig davon ob nun nach Aktenordnung ein neues Az vergeben wird.
    Ich gehe bisher davon aus, dass auf Basis der alten PKH Bewilligung nach BRAGO abgerechnet wird und setzte eine Vergütung fest in Höhe des Differenzbetrages zwischen bisheriger und neuer Vergütung, die entsteht aufgrund einer hier üblichen Neufestsetzung des Streitwertes des VA

  • Ja, war eigentlich auch der Meinung, dass hier das gesamte Verfahren nach altem Recht abzurechnen ist. Nur die weitere PKH-bewilligung und der Art. 111 FGG-RG (alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen sind als selbständige Familiensachen fortzuführen...) hat mich stark ins grübeln gebracht.

    und da ja die ganzen ausgesetzten Versorgungsausgleichs-Verfahren in den nächsten 5 Jahren wieder aufgenommen werden müssen (§ 50 VersAusglG sei Dank), wäre es ja gut zu wissen wie diese verfahren richtig abgerechnet werden...

  • Da wir hinsichtlich dieser Verfahren neue Akten/ Verfahren anlegen und damit in diesem auch separat Gerichtskosten entstehen, gehe ich mal davon aus, dass ich diese Verfahren auch bei den Anwaltsgebühren wie neue Verfahren behandeln muss. Aber zu 100% sicher bin ich mir da auch nicht.

    Man könnte sich rein theoretisch ja auch auf den Standpunkt stellen, dass es mal ein Verbundverfahren war und der Anwalt praktisch für den Anteil VA schon seine Gebühren bekommen hat, es sei denn, dass jetzt der Gegenstandswert erhöht würde.
    Aber da wird man wohl nicht durchkommen. Da neue Verfahren angelegt werden, wird man das wohl wie bei einer echten Verfahrenstrennung sehen müssen, sodass die Gebühren im neuen Verfahren auch erneut entstehen. Es gibt nunmehr ja für das Neuverfahren auch keinen Anwaltszwang, viele Anwälte haben ihre Akten von damals längst vernichtet, manche gibt es gar nicht mehr .... Manche nehmen dann ja auch einen neuen Anwalt, auch weil sie vielleicht längst umgezogen sind.
    Allerdings höre ich gerade von meiner Geschäftsstelle, dass man wiederum die PKH-Bewilligung von damals auch noch heute wirken lässt, und dass sogar, obwohl man ein neues Verfahren angelegt hat.

    Ich denke langsam selbst, dass wir da noch ziemlich im Trüben fischen.

  • gibt es für die Handhabung dieser Verfahren nach Wiederaufnahme irgendwelche Regelungen/Verordnungen/Übergangsvorschriften wo man nachschauen könnte...???

    die Gerichtskosten sind hier nämlich auch noch so eine Streitfrage... eine Gebühr nur eben nach dem erhöhten Streitwert, wobei die damals bereits gezahlten Gebühren angerechnet werden... oder eine "neue" Gebühr?

    Da ja jetzt eine wahre Flut dieser Akten auf uns zu kommt, würde ich halt gern vorab eine Lösung finden, damit nicht die einen Akten so und die anderen ganz anders abgerechnet werden...

  • bin grad über den § 21 Abs. 3 RVG gestolpert... das ist dann wohl des Rätsels Lösung... wenn es dieselbe Angelegenheit ist, muss alles zusammen abgerechnet werden... es gilt also BRAGO, Gebühren aus dem Gesamtstreitwert unter Beachtung der 90 %-Regelung... na, super!

  • Da das Scheidungsverfahren schon so lange her ist, kann man hier vielleicht davon ausgehen, dass der Mandant den Rechtsanwalt für das VA-Verfahren (konkludent) neu beauftragt hat. Dann könnte er tatsächlich nach dem RVG und dem VA-Wert abrechnen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ich denke, es ist ganz einfach:

    Das wieder aufgenommene VA-Verfahren wird nach dem FamFG behandelt, also ist auch das neue FamGKG und natürlich das RVG auf die Vergütung anzuwenden.

    Ansonsten müssten wohl all die lieben alten VA-Verfahren wie vor dem 01.09.2009 nach dem alten Verfahrensrecht ablaufen. Tun sie aber nicht. Die Übergangvorschriften sind m.E. klar. Fortsetzung abgetrennter Folgesachen nach dem neuen Recht. Schließt auch ein: neues Kostenrecht.

  • Ich denke, es ist ganz einfach:

    Das wieder aufgenommene VA-Verfahren wird nach dem FamFG behandelt, also ist auch das neue FamGKG und natürlich das RVG auf die Vergütung anzuwenden.

    Ansonsten müssten wohl all die lieben alten VA-Verfahren wie vor dem 01.09.2009 nach dem alten Verfahrensrecht ablaufen. Tun sie aber nicht. Die Übergangvorschriften sind m.E. klar. Fortsetzung abgetrennter Folgesachen nach dem neuen Recht. Schließt auch ein: neues Kostenrecht.



    dann müsste man aber auch konsequent sein und eine eigene Verfahrenskostenhilfebewilligung verlangen, oder?

  • Beim TO ist es gem. #1 wohl so gewesen.
    Ich halte es aber eher mit #3 , zumal die Wiederaufnahme m.E. v.a.w. zu erfolgen hat.
    Da komme ich auch nicht zu einer ( konkludenten ) Neubeauftragung durch den Mandanten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!