Auflassung an KG in Gründung

  • Danke für den Hinweis. Kannst Du die beiden Threads verbinden?

    Gern geschehen; Du erreichst ihn auch über den FAQ-Thread zur GbR ab dem 18.8.2009 unter der Überschrift dieses Threads (wenn es dort auch derzeit sonst etwas unübersichtlich ist) - Andreas.

  • Hier habe ich gerade die RF Limited & Co. KG, Sitz D (Deutschland). Diese befand sich ursprünglich noch im Gründungsstadium und hat in demselben Grundbesitz erworben. Für die KG hat der X gehandelt. Bewilligungsgemäß wurde die AV für die RF Limited & Co. KG, Sitz D eingetragen. Sie war zu diesem Zeitpunkt auch schon im HR eingetragen.
    Im Vertrag wird A bevollmächtigt, später u a. für die RF Limited & Co. KG, Sitz D die Auflassung zu erklären.

    Die RF Limited & Co. KG, Sitz D hat ihre Eintragung im HR zwei Tage vorher angemeldet. In der Anmeldung heißt es:
    "Zur Eintragung im HR melden wir an:
    Wir haben zum Zwecke des ... eine KG errichtet, deren Firma RF Limited & Co. KG, Sitz D lautet.
    An der Gesellschaft sind die R Limited als phG
    und die F Limited als Kommanditist beteiligt.
    Etc. etc."

    Die KG hat nach ihrer Eintragung im HR alle im Vertrag für sie abgegebenen Erklärungen genehmigt. Die Vollmacht des X wurde bestätigt. Eine ausdrückliche Vollmachtsbestätigung für A fehlt. Die Vertretungsnachweise bzgl. der KG und die R Limited liegen im üblichen Salat an Bescheinigungen, Beglaubigungen, Apostillen, Vollmachten, Feststellungen etc. vor.

    Ergebnis: Die AV wurde (wie auch bewilligt) zu Recht für die RF Limited & Co. KG, Sitz D eingetragen, die zu diesem Zeitpunkt bereits existierte. Die ganze GbR-Problematik fällt hier irgendwie weg, weil die KG letztlich alles nachgenehmigt hat. Da alle im Vertrag für sie abgegebenen Erklärungen genehmigt wurden, dürfte das auch die Vollmacht für A (für die Auflassung) umfassen. Auch der Übergang von der GbR auf die KG spielt hier letztlich keine Rolle, weil die GbR nie ins Grundbuch gelangte und auch die KG durch die Genehmigung alle Erklärungen abgegeben hat. Irgendwie komme ich zum Ergebnis, dass ich die Auflassung und die Löschung der AV machen kann.

    Was habe ich übersehen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Entschuldigung, dass ich dieses Thema nochmals hervorhole, aber ich habe schon wieder eine AV für eine KG i.Gr. auf dem Tisch.

    Die AV für die KG i.Gr. kann ich ja dann eintragen, sollte ich aber nicht trotzdem schon einmal auf das Identitätsproblem bei der Auflassung hinweisen?

  • ... 
    Ich bin aber erst am Anfang meiner Überlegungen zur KG in Gründung. Wenn man die Rechtsfähigkeit der GbR ernst nimmt, wird man aber wohl zu keinen anderen Ergebnissen gelangen können.



    Fall:

    Einbringungsvertrag aus März 2006 für mehrere Grundstücke von A GmbH an eine am gleichen Tag gegründete KG, deren phG die A GmbH ist. Zwei Wochen später wird die KG im Handelsregister eingetragen. Die Gründungsurkunde der KG liegt mir nicht vor. Auflassungsvollmacht wird erteilt.

    Anderthalb Jahre später wird die Auflassung erklärt. Zwischenverfügung von mir wg. Fehlern im Bestandsbeschrieb.

    Wegen sehr komplexer, bundesweiter Sache wird sehr lange für Nachtragsurkunde benötigt.

    In dieser wird dann eine neue Auflassung erklärt (Anfang d.J.).

    Da die KG bereits anno 2006 ins Register gekommen ist, spielt die GbR-Problematik (noch) keine Rolle, oder ?



  • Was ich an diesem Fall noch nicht verstehe, ist, dass die Auflassung doch an eine KG in Gründung erklärt wurde. Dann hat die später eingetragene KG genehmigt.Hätte der Vertrag denn dann nicht auch durch die Verkäuferin genehmigt werden müssen ?Und woher weiss man dann, dass die KG in Gründung identisch mit der eingetragenen KG ist ?

  • Hi.

    Folgendes Problem:
    Abt. I: ... KG i. G. :gruebel:

    Reihenfolge:
    1. (März) KG i. G. schließt Kaufvertrag ab.
    2. (April) KG wird im HR eingetragen.
    3. (Mai) KG beantragt ihre Eintragung in Abt. I als KG i. G. und sagt
    nichts zur bereits erfolgten HR-Eintragung
    4. (Mai) KG wird als KG i. G. im GB eingetragen.
    5. jede Menge Belastungen und Weiterveräußerungen

    Frage:
    1. Bedarf es der Eintragung von Widersprüchen gegen das Eigentum
    der KG i. G. (wodurch wohl alle weiteren Verfügugen der
    eingetragenen KG i. G. zerschossen werden)?
    2. Oder kann ich einfach sagen, dass dem damaligen Rechtspfleger
    der Nachweis der Aufnahme der KG-Geschäfte dargelegt worden
    sein muss (sonst wäre ja keine Eintragung erfolgt - auch wenn der
    Nachweis formell nicht möglich ist) und mich auf die Richtigkeit
    (und Zulässigkeit) des Grundbuchs verlassen und so tun als wäre
    nichts gewesen??


    Meinen Dank vorab.

  • Sind die GbR (= KG i. G.) (wurden die Gesellschafter eingetragen?) und die eingetragene KG überhaupt formgerecht identifizierbar?

  • Die Auflassung auf die KG in Gründung konnte bereits wirksam erklärt werden (Schöner/Stöber, RN 981c). Seinerzeit bestand sie zwar nur als BGB-Gesellschaft. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur BGB-Gesellschaft konnte die Auflassung jedoch bereits auf die KG in Gründung vollzogen werden. Mit dem Nachweis der rechtlichen Existenz der KG hätte dann die Eintragung im GB in der Weise erfolgen müssen, dass der Gründungszusatz entfällt. Dabei handelt es sich um eine Richtigstellunng. Ich formuliere das so: „Aufgelassen am …. auf die Gründungs-KG und unter Berücksichtigung der Eintragung im Handelsregister (HRA …; AG …) eingetragen (AS…) am…“. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nachweis der Identität zwischen den BGB-Gesellschaftern und den KG-Gesellschaftern geführt ist. So, und jetzt kommt Cromwell....;)

    Falsch. Erst kam Andreas und hat die letzten drei Beiträge hierher verschoben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So ganz verstehe ich das System hier wohl noch nicht. Hier führt Ihr zusammen und da
    gibt´s dann ein neues Thema? :confused: Ist doch dieselbe Frage, oder nicht?

  • @ The Duke:
    Mir geht es nicht in erster Linie um die Frage, ob eine KG in Gründung eingetragen werden kann sondern um die Frage, welche Auswirkungen die erfolgte Eintragung einer KG i. G. auf spätere Verfügungen hat.


    @ Alle:
    Eingetragen wurde leider die KG i. G. - obwohl sie zum Zeitpunkt der Eintragung im GB bereits im HR eingetragen war.

    Allerdings ist aus den Eintragungsunterlagen im GB weder ein Verweis auf das HR (bzw. die erfolgte Anmeldung) noch auf die Aufnahme des Geschäftsbeginns ersichtlich.

    Auch aus dem Namen der KG i. G. lässt sich nicht folgern, dass der Geschäftsbetrieb bereits mit dem Grundstückserwerb aufgenommen wurde.

    Und ein geeigneter Nachweis der Identität der KG i. G. mit der KG ist wohl auch kaum zu erbringen.

    Jetzt kann ich doch wohl kaum einfach im Wege einer offensichtlichen Berichtigung das "i. G." röten.

    Hat das zur Folge, dass ich jetzt Widersprüche (natürlich auch noch in rund 300 Akten) gegen den Erwerb eintragen muss???

  • Ein Amtswiderspruch könnte meines Erachtens in Betracht kommen. Denn wie man auf Seite 187 der Abhandlung im DNotI-Report 24/2002 (siehe Verweis in #7) entnehmen kann, kann die Auflassung erst vollzogen werden, wenn die KG im HR eingetragen ist. D.h. die Eintragung hätte nicht vorgenommen werden dürfen, ohne sich zumindest vorher den Nachweis erbringen zu lassen, dass die KG nunmehr im HR eingetragen ist. Davon 'mal abgesehen, wie wurde die Vertretungsbefugnis der KG geprüft (§§ 12 BeurkG, 21 BNotO, 32 GBO)?
    Der Amtswiderspruch müsste dann wohl zugunsten der nunmehr eingetragenen KG eingetragen werden. Muss aber dazu sagen, dass Amtswidersprüche nicht zu meinen Stärken zählen.

  • Ich halte an meiner in # 17 und # 19 dargestellten Auffassung fest.

    Die GbR ist rechtsfähig. Solange die KG nicht existiert, ist demzufolge die GbR Anspruchsinhaberin und demzufolge kann die Vormerkung auch nur für die GbR eingetragen werden und auch die Auflassung kann nur an die GbR erfolgen. Letztere kann wiederum nur eingetragen werden, wenn sich die KG-Vorstufen-GbR im Erwerbsvertrag explizit gründet (also die bekannte Problematik).

    Wird die KG sodann später im Handelsregister eingetragen und damit existent, stellt sich nur noch die Frage, ob diese KG mit der im Grundbuch eingetragenen GbR (als Vormerkungsberechtigte oder Eigentümerin) identisch ist, weil nur eine identitätswahrende Umwandlung der Gesellschaft in Frage steht. Diese Identität KG/GbR kann nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Somit gelangt die KG letztlich nicht ins Grundbuch, sondern es verbleibt bei der Eintragung der GbR.

    All dies ist nach meiner Ansicht zwingende Folge der Rechtsfähigkeit der GbR. Alles was vorher zur KG i. Gr. geschrieben und entschieden wurde, ist demnach obsolet und wer heute noch schreibt, dass alles unverändert so wie früher sei (Schöner/Stöber), tut so, als wenn die GbR nach wie vor nicht rechtsfähig wäre.

  • Mal eine Frage zum Thema:

    Ich habe hier eine Käuferin, die ist KG, vertreten wird sie durch die Verwaltungs-GmbH i.G.
    Ich habe im HR nachgeschaut, aber keine KG gefunden.

    Ich muss sowieso zwischenverfügen, aber so wie ich das verstanden habe, geht das alles nicht. Nur wie macht man es richtig?
    1. Nachfrage würde wohl sein, wo die KG eingetragen ist.
    2. Kann eine GmbH i.G. bereits vertreten?:gruebel:

  • Wie hat sich das Thema bei Euch entwickelt ?

    Tragt Ihr alle AV und Eigentumsumschreibung für die KG in Gründung - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm - ein ?

  • Die Ausführungen des OLG Hamm sollten schnell wieder in Vergessenheit geraten. Niemand bezweifelt, dass die Vor-KG (GbR) mit der ím Handelsregister eingetragenen KG identisch ist. Fraglich ist aber, ob die Vor-KG an die aufgelassen wurde diesselbe Vor-KG ist, die in das Handelsregister eingetragen worden ist. Eventuell ist ja auch das Eintragungsverfahren gescheitert und die Gesellschafter haben eine neue Gesellschaft gegründet.

    Völlig daneben sind die Ausführungen zur Vertretung der GmbH i.Gr., die im entschiedenen Fall wohl Komplementärin war. Die Vertretungsregelungen der GmbH gelten eben noch nicht für die Gründungsgesellschaft. Für Geschäfte außerhalb des Gründungszwecks, also im Zweifel für den Grundstückserwerb benötigt der Geschäftsführer eine gesonderte Ermöächtigung da die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter erst mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister eintritt und die Gesellschafter der GmbH für den kaufpreis sicher nicht ohne weiteres unbeschränkt haften möchten.

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