• :eek:Hallo zusammen,

    habe folgendes Problem und möchte Euch um Meinungen bitten.
    Schuldner beantragt Löschung im Schuverz. wg. Befriedigung Gl. unter Vorlage Kontoauszug aus welchem sich ergibt, dass Gl. durch Pfändung- und Überweisungsbeschlusss befriedigt wurde. Herausgestellt hat sich, dass auch Inso läuft und der IV genau wegen dieser Forderung (= Neugläubiger!!) Klage beim Zivilgericht eingereicht hat, da strittig ist, ob es sich um Pfändung in insolvenzfreies Vermögen oder in die Masse handelt. Obsiegt der IV, würde ja die Forderung zur Masse zurückgeführt werden und der Neugläubiger wäre gerade nicht befriedigt.
    Muss ich diesen Sachverhalt als VollstrG berücksichtigen oder sage ich, Befriedigung ist dch. Vorlage Ktoauszug nachgewiesen und lösche?

  • Hm, also ich würde ehrlich gesagt nicht aufgrund der Vorlage eines Kontoauszuges löschen. Ich halte micht bei den Nachweisen immer etwas an § 775 ZPO, wobei ich immer, und gerade in diesem Fall, den Gläubiger zum Antrag hören würde. Erklärt sich der Gl. für befriedigt, würde ich sofort löschen. Das ist dann das Problem ders Gläubigers. Verweigert der Gläubiger die Bewilligung oder reagiert nicht, würde ich die Löschung wohl ablehnen.

  • Würde ich nicht anders machen. Die Vorlage von Unterlagen durch den Schuldner zwecks Gl.-Befriedigung verursachen bei mir nicht nur ausnahmsweise ein Nackenziehen. Daher: Grundsätzlich den Gläubiger anhören, dessen eindeutige Bestätigung/Einwilligung abwarten und dann auf der sicheren Seite den Schuldner löschen. Erzählen kann letzterer nämlich viel, wenn der Tag lang ist. Ich stelle mich deshalb bei solchen Bergehren grundsätzlich pingelig an.

  • Der Kontoauszug bestätigt m.E. nur den Abgang des Geldes vom Konto, aber nicht dessen Eingang beim Gl. Weißt du ob das Geld, auf Veranlassung des Schuldners, durch die Bank zurückgebucht wurde? Dies steht dann auf einem anderen Kontoauszug. Ich glaube das dies bei selbst veranlassten Übeweisungen (nicht Daueraufträgen) bis zu 6 Wochen noch möglich ist. Ich würde höchstens eine Bestätigung der Bank akzeptieren, wo steht, dass das Geld nicht nur runter, sondern auch beim Gl. eingegangen ist, und eine Rückbuchung nicht mehr möglich ist.

    Bist du auch sicher, dass es sich bei dem abgebuchten Betrag auch genau um die Summe zzgl. Zinsen und Kosten aus dem Pfüb handelt? Nur ganz allgemein gefragt, weil dies müsste du ja auch prüfen. Fraglich wäre auch, zählt der Tag der Überweisung, oder der Eingang des Geldes beim Gl.?

    Daher höre ich zumindestens den Gl. immer an. Nach der Stellungnahme sehe ich dann weiter.

  • Der Gläubiger wurde gehört und erklärt, dass mit der Zahlung aufgrund des Pfüb die Forderung vollständig beglichen ist; weist aber daraufhin, dass Forderung wieder auflebt wenn der Insoverw mit seiner Klage durchkommt! Und da hänge ich gedanklich fest, ob Löschung möglich. Oder ist mir das als VollstrG wurscht?

  • Wenn die Forderung befiedigt wurde, kann sie nicht wieder aufleben. Hat der Gl inzwischen einen weiteren Titel, muss er einen weiteren PfÜB beantragen.

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