§ 109 I InsO - Verständnisfrage

  • Denn § 208 InsO spricht von fälligen Ansprüchen.



    Fällig war die Miete am dritten Werktag des Monats Mai. Und ich weiß ja nun definitiv, dass die Zahlung nicht erfolgte, wenn ich auch nicht ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wurde. Laufe ich nicht in ein offenes Messer, wenn ich jetzt nicht vorsorglich die Masseunzlänglichkeit anzeige?

    Leider handelt es sich hier um meinen speziellen Freund, den ich bereits in "Sachen zum Lachen" zitierte: Warum Gläubiger, ich bin doch Moslem. Ich werde ihn also auch weder telefonisch noch schriftlich dazu bewegt bekommen, die Miete nachzuzahlen.

  • Welches offene Messer? Wenn der Vermieter aufdringlich wird, kannst Du immer noch Masseunzulänglichkeit anzeigen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Welches offene Messer? Wenn der Vermieter aufdringlich wird, kannst Du immer noch Masseunzulänglichkeit anzeigen.



    Ach, ich glaub, die Dame am Telefon hat sich da noch nicht wirklich Gedanken gemacht, ob sie das vom Verwalter fordern kann oder nicht. Sie hat´s einfach mitgeteilt und gefragt, ob sie die Mieten vor EÖ anmelden dürfe, weil schon länger nix mehr kommt.

    Es würde also reichen, wenn sie ausdrücklich die Forderung geltend macht? Es genügt nicht, dass wir jetzt wissen, dass nix bezahlt wurde?

  • Ob der Schuldner nun zahlt oder nicht, kann Dir doch erst einmal egal sein, die Masse ist Kostenschuldner. Das Du nicht zahlen kannst, weißt Du. Du weißt auch, dass Du voraussichtlich nicht in der Lage bist, für Juni zu zahlen, § 208, I, S. 2 InsO. Also her mit der MUZ, außer Dein AG hat was dagegen und die Haftpflicht zahlt ohne zu mucken (falls was in ie Hose gehen sollte).

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  • @ La Flor de Cano:

    Jamie weiß doch gar nicht, ob sie zahlen muss. Vielleicht zahlt der Schuldner wieder oder nach oder .... Also wenn man Deiner Meinung folgt, dann müßte in jedem Insolvenzverfahren Masseunzukänglichkeit angezeigt werden.

    Warum Haftpflichtversicherung, ei sprich. Ich kann mir nicht vorstellen, welcher Schaden entstehen soll, wenn ich nicht am 20.05.2010, sondern vielleicht erst am 01.06.2010 Masseunzulänglichkeit anzeige. Tatbestand und Rechtsfolgen bleiben die gleichen, der Vermieter hat keine Chance, hier etwas zu tun. Anders ist es, wenn er anfängt, die Forderungen zu titulieren. Aber so weit würde nicht mal ich es kommen lassen.

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  • wahrscheinlich in vielen......

    Wenn man nur den Vermieter als Massegläubiger hat, dann ist es natürlich egal. Kommt aber später, aus Gründen wie auch immer ein weiterer Massegläubiger hinzu und ist dann gezwungen MUZ anzuzeigen, dann konkurrieren bei Ansprüche in der gleichen Rangklasse, was eigentlich anders hätte ausfallen müssen. Das kann dann ein Fall für die Haftpflicht werden. Oder gleite ich zu theoretisch ab?

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  • Theoretisch schon - praktisch nicht.

    Kommt später ein Massegläubiger kann das doch nur bedeuten, dass dies auch ein Altmassegläubiger ist. Denn neue Masseverbindlichkeiten wird ein Insolvenzverwalter in diesem Fall nur eingehen, wenn er die Situation auch über die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereinigt hat.

    Gehen wir also von zwei Altmassegläubigern aus, daher Gläubigern, deren Masseverbindlichkeiten bei Eröffnung potentiell bestanden und dem Insolvenzverwalter "aufgenötigt" wurden. Das ist meist bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen bis zur ersten möglichen Kündigung der Fall. Wenn man aber davon ausgeht, dass dieser Fall eintritt, dann sind die Masseverbindlichkeiten ohnehin ranggleich. So what.

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  • @ La Flor de Cano:

    Jamie weiß doch gar nicht, ob sie zahlen muss.



    Das stimmt. Aber mich hat halt irritiert, dass ich jetzt von der ausstehenden Zahlung weiß und eine Inanspruchnahme fürchten muss. Aber selbst dann dürfte es für die Anzeige nicht zu spät sein.

  • EÖ am 02.12.2011.

    Vermieter meldet an:

    Mieten für September und Oktober 2011
    Miete für Dezember 2011

    Also ist die am dritten Werktag des Dezembers 2011 fällig gewesene Miete nicht bezahlt worden. Kann ich die aber auch in die Insolvenztabelle aufnehmen? Weil vor Eröffnung begründet durch das Mietverhältnis? Oder muss ich bestreiten - weil fällig nach EÖ und dann abwarten, ob der Vermieter den TH in Anspruch nimmt? Die werden ja aufwachen, wenn die Dezember-Miete bestritten wird. :gruebel:

    Irgendwie hab ich das immer noch nicht verinnerlicht. Eigentlich hab ich ja nun schon wieder eine Masseforderung....

  • Ja, hab ich auch grad beim Reden drüber mit dem Kollegen bemerkt:

    § 38 InsO - Miete wurde vor EÖ begründet durch den Mietvertrag
    § 41 InsO - nicht fällige Miete wird mit EÖ fällig

    Dann muss ich mir ja auch um die Masseforderung keine Gedanken machen.

  • Richtig, ich meinte auch nur die für Dezember anfallende Miete. Alles andere will ich gar nicht wissen im konkreten Fall. Ich werde die Schuldnerin an die unterschriebene Belehrung erinnern: Lebenshaltungskosten sind aus dem Unpfändbaren zu bestreiten. :)

  • Ich hänge mich mal mit einer Frage an, weil die Überschrift passt.

    Mein Schuldner ist nach Eröffnung des Verfahrens in eine neue Wohnung umgezogen und hat einen Mietvertrag geschlossen. Ganz normal halt. Können hier überhaupt Masseverbindlichkeiten in Form von Mieten entstehen? Kann hier eine Erklärung nach § 109 InsO abgegeben werden?

  • Nein, das passt nicht zum Wortlaut des § 109 I S 1 InsO "das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war".

    Auch hätte der Schuldner ja dann die Möglichkeit, die Masse künftig zu belasten, gäbe seine Wohnung in Harlem auf und zieht an die Upper Eastside, Verwalter die Rechnung bitte.

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  • Hallo liebe InsoSpezialisten,

    ich versuche es ja! Ganz ehrlich!
    Eure Antworten in diesem Teilbereich des Forums haben mir schon oft geholfen, dieses seltsame Gebiet wenigstens etwas zu verstehen.
    Bislang wurde vieles dann doch mehr oder weniger klar.

    Nur jetzt fehlt mir irgendwie ein ganzes Stück.
    Ich habe versucht, alle hier stehenden Antworten zu verstehen, aber irgendwie hapert es dann doch so gewaltig, dass ich nicht mal weiß, ob der 109 anzuwenden wäre. An sich würde ich sagen, er passt nicht, weil es sich gerade nicht um einen Mieter oder Pächter handelt, wenn er Eigentümer ist. Aber was geht denn dann? (vielleicht suche ich auch nicht weit genug in der InsO)

    Der Eigentümer eines Hauses geht in die Insolvenz. Ein Jahr später steht das Haus leer, Strom und Gas werden aber (über den Frostschutz der Heizung) entnommen, so dass gemäß § 2 StromGVV und GasGVV Verträge zustandekommen. Der Eigentümer wird darüber informiert, rührt sich aber nicht weiter. Dem Energieversorger ist die Inso unbekannt.

    Wer haftet für die anfallenden Kosten, wenn das Haus erst ein weiteres Jahr später vom Insolvenzverwalter freigegeben wird? (aufgrund der an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung des Energieversorgers)

    Im Normalfall (ohne Inso oder ab Freigabe) der Eigentümer.

    Ist hier wirklich der Verwalter derjenige, der zahlen müsste? Das kann er doch aber nur, wenn er Masse hat.
    Und wenn keine da ist? Hätte er Masseunzulänglichkeit anzeigen müssen oder könnte er es noch immer?
    Und was ist dann mit den Beträgen?

  • Das ist kein Fall des § 109 InsO sondern einer des § 103 InsO.

    Nach der Konstellation haftet die Masse, gleichwohl wenn diese unzulänglich ist, verbleibt dem IV nur die Erklärung der MUZ. Dann hast Du einen schönen Masseanspruch und kannst überlegen, ob man mit § 61 InsO weiterkommt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Du sagst, dass mit der Entnahme von Strom und Wasser Verträge zu Stande kommen.

    Nur als Verständnisfrage: Wenn Ihr gar nicht wisst, wer in dem Haus lebt bzw. wer Eigentümer ist, mit wem kommen dann die Verträge zu Stande?

    Sofern es der Eigentümer ist, handelt für diesen wohl der Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) und ihr habt einen Anspruch gegen die Masse. Bzw. einen Haftungsanspruch gemäß §§ 60, 61 InsO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dankeschön!
    Erstaunlich! Mich kostet es eine Ewigkeit, ohne auf die Lösung zu kommen - und hier dauert es gerade mal eine Mittagspause lang!

    Hm, ob ich mit dem 61 weiterkomme, wage ich erstmal zu bezweifeln. So richtig "wissentlich" begründet hat er die Verbindlichkeit nicht begründet. Und ob ich eine grobe Fahrlässigkeit begründet bekommen kann...
    Mal sehen.

    Gegs, wer der Eigentümer ist, wissen wir im Normalfall. Der Vertrag kommt über die GVV immer mit dem Nutzer des Anschlusses (edit: demjenigen, der tatsächlich die Energie verbraucht hat) zustande.
    Ist das nicht der Eigentümer, ist er verpflichtet, uns mitzuteilen, wer es ist, ansonsten kriegen wir ihn über einen Schadensersatzanspruch "dran". Da er aber grundsätzlich ein eigenes, recht hohes Interesse daran hat, nicht für den Mieter zahlen zu müssen, klappt es recht gut.
    Schwierig ist es nur, wenn keine Energie entnommen wird.

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