"Anders überlegt - Sache ruhen lassen/nicht weiterverfolgen"

  • [FONT=&quot]In letzter Zeit treibt die Diskussion hier echt seltsame Blüten. Das fängt schon damit an, dass man den Sinn und Zweck der BerH je nach Sachverhalt anders definiert, aber dann immer zu Lasten der Antragsteller. Sinn und Zweck ist wahlweise Streitvermeidung, wo das nicht gelingt, wird darüber nachgedacht, ob man deshalb die Berh nicht versagen könnte. Wie Bumani hier aber richtigerweise feststellt, ist der Zweck der Beratungshilfe, einem unbemittelten Bürger einen Rechtsanwalt zu ermöglichen. DAS aber jetzt wiederum gegen den Antragsteller zu verwenden, weil er nach der Vertretung keinen Rechtsstreit vom Zaun bricht, ist echt abenteuerlich. Witzig auch der Einwand, dass ausgerechnet bei „ungeklärten Besitzverhälntissen“ Mutwilligkeit vorliegen soll. ich dachte, je komplizierter, desto Anwalt- Pustekuchen. Je unklarer der Sachverhalt, je schwieriger die Beweisführung für den Antragsteller (die er ja nota bene erst durch anwaltliche Beratung bzw. durch entsprechende Einwände der Gegenseite erkennen kann), desto mutwilliger? [/FONT]

  • Jeder der schon einmal versucht hat RA Gebühren von der Steuer abzusetzen weiß, wie eng die Grenzen gezogen sind. Mithin ist der unbemittelte Bürger, außer bei Scheidungen, außerhalb des gerichtlichen Verfahrens immer besser gestellt als der Selbstzahler. :mad: Und wenn dann nach einem anwaltlichen Schreiben die Sache nicht mehr gerichtlich weiterverfolgt werden soll, dann könnte dieses schon von der ersten Beratung an festgestanden haben, dass die Verfolgung der Angelegenheit sinnlos ist, weil zB kein Vermögen, ungeklärte Besitzverhältnisse usw. Hier wäre dann die außergerichtliche Vertretung Mutwillig und zurückzuweisen (kein komplizierter oder rechtlich schwieriger Sachverhalt).


    Gutes Beispiel dafür, dass immer dann, wenn vom Selbstzahler geschrieben wird, eigentlich der Rechtspfleger gemeint ist, oder? ;)
    Was mich aber vor allem irritiert: mit hätte, wenn und könnte ist der Versuch, in dubio contra Antragsteller Mutwilligkeit zu begründen, zu Recht akut von der richterlichen Aufhebung bedroht.

  • [FONT=&quot]In letzter Zeit treibt die Diskussion hier echt seltsame Blüten. Das fängt schon damit an, dass man den Sinn und Zweck der BerH je nach Sachverhalt anders definiert, aber dann immer zu Lasten der Antragsteller. Sinn und Zweck ist wahlweise Streitvermeidung, wo das nicht gelingt, wird darüber nachgedacht, ob man deshalb die Berh nicht versagen könnte. Wie Bumani hier aber richtigerweise feststellt, ist der Zweck der Beratungshilfe, einem unbemittelten Bürger einen Rechtsanwalt zu ermöglichen. DAS aber jetzt wiederum gegen den Antragsteller zu verwenden, weil er nach der Vertretung keinen Rechtsstreit vom Zaun bricht, ist echt abenteuerlich. Witzig auch der Einwand, dass ausgerechnet bei „ungeklärten Besitzverhälntissen“ Mutwilligkeit vorliegen soll. ich dachte, je komplizierter, desto Anwalt- Pustekuchen. Je unklarer der Sachverhalt, je schwieriger die Beweisführung für den Antragsteller (die er ja nota bene erst durch anwaltliche Beratung bzw. durch entsprechende Einwände der Gegenseite erkennen kann), desto mutwilliger? [/FONT]



    Wir hatten das Ganze schon öfters diskutiert. Einer anwaltlichen Beratung bei konkreten rechtlichen Problemen stimme ich jederzeit zu. Doch dann kommt das, woran sich die Geister scheiden. Muss in jedem Fall eine außergerichtliche Vertretung erfolgen? Hier kann nur auf den Einzelfall abgestellt werden. Doch wenn ich behaupte, Eigentum an einer Sache zu haben und kann dies aber noch nicht mal im Ansatz nachweisen und die Sache hat zwar einen ideellen, aber keinen materiellen Wert (mein Lieblingskugelschreiber ist weg**Vorsicht, Ironie), dann bleibt zu prüfen, ob nach einer anwaltlichen Beratung auch noch eine Vertretung von einem selbstzahlenden Bürger gewünscht worden wäre, wenn die Aussicht auf Erfolg gegen Null tendiert oder ob dieses nur deshalb geschieht, weil der Beratungshilfeberechtigte sich auf den Standpunkt stellt, kostet mich ja eh nichts. Und dem RA mache ich hier auch keinen Vorwurf. Er ist seinem Mandanten verpflichtet und außerdem Unternehmer, dessen Ziel die Erwirtschaftung von Gewinn ist.

  • Beratunghife liegt irgendwo zwischen Schweige- und Schmerzensgeld. Ein Gewinn läßt sich bei einer vernünftigen Bearbeitung von Beratungshilfemandaten schwerlich erzielen. Aber auch dies haben wir bereits bis zum Erbrechen diskutiert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • [quote='Bumani','RE: "Anders überlegt - Sache ruhen lassen/nicht weiterverfolgen"'] QUOTE]
    Gutes Beispiel dafür, dass immer dann, wenn vom Selbstzahler geschrieben wird, eigentlich der Rechtspfleger gemeint ist, oder? ;)
    Was mich aber vor allem irritiert: mit hätte, wenn und könnte ist der Versuch, in dubio contra Antragsteller Mutwilligkeit zu begründen, zu Recht akut von der richterlichen Aufhebung bedroht.



    Da ich nicht als Beamter und Rechtspfleger geboren bin, sondern selbst viele Jahre in der freien Wirtschaft arbeitete beziehe ich den Selbstzahler nicht nur auf mich als Rechtspfleger. Jeder der Lohnsteuern zahlt, zahlt auch die Beratungshilfe mit. Und so mancher Verdiener, der am Monatsende sich über seine Abzüge wundert, aber zuviel für Beratungshilfe verdient, würde vor Wut ins Handtuch beißen, wenn er so manchen Anrtag der Beratungshilfebegünstigten sehen würde. :cool: Und Mutwilligkeit kann man schlecht begründen, da gebe ich dir Recht. Die außergerichtliche Vertretung kannst du jedoch im Einzelfall begründet zurückweisen und wirst von den regelmäßig Richtern gehalten (rechtlich nicht schwierig oder kompliziert, Beratungshilfe ist keine Lese- und Rechtschreibhilfe usw).

  • (Die Diskussion ist müßig, daher nur am Rande:
    Selbst Bürger, die sich während der Öffnungszeiten vom Discounter-Eingang nur entfernen, um dem Stoffwechsel Tribut zu zollen, zahlen übrigens Steuern. Und finanzieren damit z. B. auch was ? Yes. Beratungshilfescheine und Rechtspflegerbezüge.)

  • (Die Diskussion ist müßig, daher nur am Rande:
    Selbst Bürger, die sich während der Öffnungszeiten vom Discounter-Eingang nur entfernen, um dem Stoffwechsel Tribut zu zollen, zahlen übrigens Steuern. Und finanzieren damit z. B. auch was ? Yes. Beratungshilfescheine und Rechtspflegerbezüge.)



    ..mit Steuermitteln vom Staat, welches sie vorher aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (meist) ohne jegliche körperliche Tätigkeit erhalten haben..Es lebe die Solidargemeinschaft ;)

  • ...ja, auch das unterscheidet sie wenig von uns Amtsschimmeln, die wir ja auch von staatlichem Transfer unser Dasein fristen. Tusch!

  • Was aber alles nicht zum Ausgangsthema gehört.

    Daher also bitte back to tupper.

    li_li (Mod)

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Tut mir leid, aber die ganze Diskussion grenzt an Rechtsbeugung.

    Ob die „Sache was bringt“ oder ob man evt. Ansprüche fallen lassen muss, kann man –ohne Glaskugel- vorher nicht wirklich wissen. Auch für Mdten schwer zu kapieren, aber ich kann als Rechtsanwalt nicht vorher wissen, ob die Gegenseite etwas und vor allem: was die Gegenseite einwenden wird. Nachdem das Ende des Mandats und sozusagen das Ergebnis des Verfahrens bereits auf dem Tisch liegen, kann man natürlich leicht mäkeln. Der Abend ist immer klüger als der Morgen. Sowohl der Antragsteller als auch der Rechtsanwalt können die Situation aber naturgemäß nicht wie der Rechtspfleger im nachhinein beurteilen. Das Ergebnis kann daher sowieso nicht Maßstab für gar nichts sein.
    Bei direkter Antragsstellung prüft der Rechtspfleger dagegen nicht als klugsch...Abend. Beispiel: Scheidung und Folgen. Setzt sich irgendjemand hin und lässt sich das einkommen des Ehegatten vorlegen, rechnet dann anhand von Düsseldorfer Tabelle und unter Berücksichtigung ehelicher Verbindlichkeiten, berücksichtigt Beweisprobleme..um dann den Schein mit der Begründung zu verweigern „Sie haben gar keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt und wenn Sie welchen hätten, können Sie den aus den und den Gründen nicht durchsetzen“??? Wie kommt eigentlich irgendjemand auf die Idee, bei nachträglicher Antragstellung SO verfahren zu können??



  • Kommen wir zu Pkt. A) Hier muss der RA die Gegenseite anschreiben, wie soll er sonst den Unterhalt berechnen. Die Geschäftsgebühr ist verdient, egal wie sich der Rechtsuchende später entscheidet. Selbst bei keiner gewünschten Weiterverfolgung der Angelegenheit wird dies seinen Grund haben.

    Pkt. B), C) Hier wäre im Einelfall zu entscheiden. War eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung wirklich notwendig oder wollte der Antragsteller nur Druck machen durch ein anwaltliches Schreiben, oder konnte/wollte er nicht Lesen und Schreiben.

    Rechtsbeugung würde ich dann sehen, wenn der Rechtspfleger seinen Ausbildungsstand als Maßstab setzt und pauschal erstmal alles zurückweist. Hier gebe ich b-g-f vollkommen recht, hinterher kann man immer schlaue Beschlüsse erlassen, in denen steht "..wäre dem Antragsteller zumutbar gewesen..". Doch manchmal gibt es auch anwaltliche Schreiben in denen steht "Mein Mandant erkennt ihre Forderung an." Sonst nichts weiter. Was hätte denn den Mandanten gehindert dies selbst zu schreiben :gruebel:

  • Doch manchmal gibt es auch anwaltliche Schreiben in denen steht "Mein Mandant erkennt ihre Forderung an." Sonst nichts weiter. Was hätte denn den Mandanten gehindert dies selbst zu schreiben :gruebel:


    Möglicherweise die Unkenntnis der Rechtslage?!

  • Doch manchmal gibt es auch anwaltliche Schreiben in denen steht "Mein Mandant erkennt ihre Forderung an." Sonst nichts weiter. Was hätte denn den Mandanten gehindert dies selbst zu schreiben :gruebel:


    Möglicherweise die Unkenntnis der Rechtslage?!

    Gemeint ist wohl: Was hätte den Mandanten NACH DER ANWALTLICHEN BERATUNG gehindert, dies selbst zu schreiben?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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