"Anders überlegt - Sache ruhen lassen/nicht weiterverfolgen"

  • Hallo, guten Abend, und guten Morgen für alle, die es erst am Mittwoch lesen... :D

    Ich wollte mal eine Diskussion zu einem Problem anstoßen, welches bei uns in letzter Zeit öfters auftaucht:

    Der RA wird tätig, nach seinem 1. Schreiben will der/die AST die Sache nicht weiterverfolgen. Dies ist z.B. auch gerade wieder bei einer BerH-Sache für "Trennungs- und Folgesachen", kommt aber auch in anderen Dingen wie die Herausgabe von Dingen vor.

    Mich stört daran, dass sich der/die AST innerhalb von den ersten 6 Wochen z.B. umentscheidet, und die Angelegenheit trotzdem weiterhin über die Beratungshilfe beglichen haben will.

    Ich bin nunmehr am Überlegen, diese Verfahren im Hinblick auf das Mutwilligkeits-Kriterium eingehend zu prüfen, und mir eine Begründung zu formulieren. Ein selbst zahlender Bürger hätte sich die Beauftragung eines RA reiflich überlegt, etc.

    Was meint ihr dazu?
    Kommt es bei euch auch öfters mal vor?
    Wie verfahrt ihr bei diesen Akten?

  • Guten Morgen zurück.

    Da ich keine Beratungshilfe mehr mache, liefere ich hier mal ein Agument dagegen:

    Der Antragsteller hat sich sicher auf Grund der rechtlichen Beratung dafür entschieden, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen.
    Ziel der Beratungshilfe ist erreicht: Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens.

  • Wenn ich das erkennen kann, gebe ich dir natürlich recht, und habe auch keine Bedenken bzgl. der Beratungshilfe.

    Aktuell liegt mir aber z. b. eine Akte auf dem Tisch:
    - 30.03. Antrag unterzeichnet, Angelegenheit Trennung, Klärung Hausrat und Mietverhältnis, da beide im Vertrag drin stehen
    - nun kommt der Vergütungsantrag im Mai 2010 hinterher, BerH noch nicht entschieden, mit beigefügtem Schreiben der AST vom 08.04 (!): Der RA soll die Sache ruhen lassen u. keine weiteren Schritte unternehmen, sie will sehen, was die Zukunft u. die Zeit bringt....`

    Das stößt mir dann schon etwas auf...

  • Ich schließe mich SilkeSonnenschein an.

    Sinn und Zweck ist es ja gerade, ein Verfahren zu vermeiden, dies ist geschehen...
    Im Zweifel würde ich auch eine Vertretung, nicht nur die Beratung, gelten lassen. Denn auch den Anwälten passiert es wie dem Gericht: Die volle Wahrheit kommt imemr erst raus, wenn auch die Gegenseite ihre Argumente vorgebracht hat. Wenn also der Anwalt nach einer Antwort der Gegenpartei merkt, dass das nix bringt, ist doch gut und alles ist erledigt...

    @ Rolfinio:
    Das ist ärgerlich, in der Tat.
    Da wirst du aber wahrscheinlich nix machen können, da es hier um die subjektiven Kriterien des Antragstellers zum Zeitpunkt der Beantragung der BerHi geht. Wenn er davon ausgeht, in dieser Sache einen RA zu brauchen, dann kommst du da nicht gegen an.

    Ist doch genauso, wenn Sie alle 3 Wochen zur RaSt kommt, ne Einstw. Verfg Gewaltschutz aufnehmen lässt, weil er sie grün und blau geprügelt hat, diese aber nicht zustellen lässt, weil sie schon wieder Hand in Hand durch die Stadt laufen...

  • Wenn jemand die schlechten Zeiten einer Ehe durchläuft, dann ist es doch nur vernünftig, sich gerade auch über rechtliche Aspekte klar zu werden. Dass das oft ein dynamischer Prozess ist, der besonders auch emotionalen Kriterien unterliegt, gehört einfach dazu und ist m. E. durch uns nicht zu bewerten.
    Deswegen Mutwilligkeit zu unterstellen, halte ich wirklich für total unangebracht.

  • Denke auch Mutwilligkeit ist hier nicht anzunehmen. Die wäre eher gegeben wenn er 5x wegen der gleichen Sache den Antrag stellen würde und dann jeweils nicht weiterverfolgen würde.
    Das ein bißle ein Geschmäckle bleibt verstehe ich allerdings schon

  • Ist es nicht so dass die Vergütung erst mit Beendigung der Angelegenheit festgesetzt werden kann? Da dies nicht zu meinen Aufgaben gehört, greif ich jetzt nur auf (scheinbar) Gehörtes zurück...

  • Das ein bißle ein Geschmäckle bleibt verstehe ich allerdings schon


    Ich auch. Ist ja im Prinzip nicht anders, wenn z. B. ein Kunde mit seinem HASS-Gesichts-Tattoo erscheint. Auch der hat Anspruch darauf, wie jeder andere behandelt zu werten, kann indes nicht erwarten, dass man sich seinen Teil denkt.

  • Wie die Vorposter. Es ist doch Sinn und Zweck der BerH, gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Wenn dem A-Steller nach der Beratung klar wird, dass sein Anspruch Mumpitz ist und er die Sache nicht weiter verfolgen will - bitteschön. Auch die Erlebnisse mit den einstweiligen nach Gewaltschutz gab es hier auch schon. Der Schein wurde erteilt und der Anwalt kann abrechnen. Ich hätte hier keine Bedenken.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Denke auch Mutwilligkeit ist hier nicht anzunehmen. Die wäre eher gegeben wenn er 5x wegen der gleichen Sache den Antrag stellen würde und dann jeweils nicht weiterverfolgen würde.
    Das ein bißle ein Geschmäckle bleibt verstehe ich allerdings schon



    Bei mir würde er für die gleiche Sache nicht 5 x BerH bekommen; nicht mal ein 2. Mal!

    Wenn der Ast. die Sache nicht weiter verfolgen will, dann hat er Pech. Ein halbes Jahr später nochmals erscheinen und einen "Gutschein" beantragen....ist nicht!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @ PuCo:

    Also in Familiensachen ist es gar nicht so selten, dass die Parteien sich mehrfach wieder versöhnen. Das ist gut so und vom Gesetzgeber weges des besonderen Schutzes der Ehe auch so gewollt. Also ich würde im Familienrecht eine Ausnahme machen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wobei die 5 jetzt einfach mal ein Beispiel war - glaube auch nicht das ich in der Praxis tatsächlich diese Anzahl an Scheinen erteilen würde wenn es jeweils um die gleiche Angelegenheit ginge. Wobei ich gerade in den komplexen Ehe- und Familiensachen schon eher etwas großzügig bin.

  • @ PuCo:

    Also in Familiensachen ist es gar nicht so selten, dass die Parteien sich mehrfach wieder versöhnen. Das ist gut so und vom Gesetzgeber weges des besonderen Schutzes der Ehe auch so gewollt. Also ich würde im Familienrecht eine Ausnahme machen.




    Nö, ich nicht. Von mir aus können die sich 10 Mal trennen und wieder versöhnen. Auf Kosten der Steuerzahler jedes Mal Berh gibt dafür aber trotzdem nicht.

    Wenn sie sich ein Mal haben dazu beraten lassen, dann wissen sie ja Bescheid!;) Ich sehe keinen Grund, warum sie sich bei jeder Trennung erneut beraten lassen müssen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Also ich sag mal wie ich es sehe:
    Die Vergütung ist fällig, wenn die Angelegenheit oder der Auftrag beendet ist (§ 8 RVG).

    Teil der Mandant dem RA mit, dass die Sache nicht weiter betrieben werden soll, dann ist für den RA der Auftrag beendet. Somit die Gebühren fällig und anzuweisen.

    Kommt der Mandant wegen derselben Sache später nochmal, dann kann unter Verweis auf § 15 Abs. 5 RVG der Antrag zurückgewiesen werden.

    Nach Ablauf der 2 Jahresfrist müsste ich den Schein leider neu erteilen, da mir nix anderes zu einfällt.




  • :daumenrau Sehe ich ganz genauso.

    Wo steht das aber mit der 2-Jahresfrist? :confused:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dankeschön!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Guten Morgen zurück.

    Da ich keine Beratungshilfe mehr mache, liefere ich hier mal ein Agument dagegen:

    Der Antragsteller hat sich sicher auf Grund der rechtlichen Beratung dafür entschieden, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen.
    Ziel der Beratungshilfe ist erreicht: Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens.



    Grundsätzlich wäre dem zuzustimmen. Jedoch war der Grundgedanke der Beratungshilfe der, dass einem unbemittelten Bürger in unserem Rechtsstaat die Möglichkeit eröffnet wird, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, ohne das ihm (von ihm nicht bezahlbare) Kosten entstehen. Die Vermeidung gerichtlicher Verfahren ist nur ein angenehmer Nebeneffekt. Und ich stimme dem Themenstarter zu, wenn er dem Antragsteller eine gewisse Mutwilligkeit unterstellt. Der selbstzahlende Bürger würde sich teilweise nach einer anwaltlichen Beratung selbst um eine Einigung bemühen um die Kosten gering zu halten. Jeder der schon einmal versucht hat RA Gebühren von der Steuer abzusetzen weiß, wie eng die Grenzen gezogen sind. Mithin ist der unbemittelte Bürger, außer bei Scheidungen, außerhalb des gerichtlichen Verfahrens immer besser gestellt als der Selbstzahler. :mad: Und wenn dann nach einem anwaltlichen Schreiben die Sache nicht mehr gerichtlich weiterverfolgt werden soll, dann könnte dieses schon von der ersten Beratung an festgestanden haben, dass die Verfolgung der Angelegenheit sinnlos ist, weil zB kein Vermögen, ungeklärte Besitzverhältnisse usw. Hier wäre dann die außergerichtliche Vertretung Mutwillig und zurückzuweisen (kein komplizierter oder rechtlich schwieriger Sachverhalt).

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (12. Mai 2010 um 13:01)

  • dass die Verfolgung der Angelegenheit sinnlos ist, weil zB kein Vermögen, ungeklärte Besitzverhältnisse usw. Hier wäre dann die außergerichtliche Vertretung Mutwillig und zurückzuweisen (kein komplizierter oder rechtlich schwieriger Sachverhalt).



    Das betrifft aber die Prüfung der Erfolgsaussichten und diese wird nicht vorgenommen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!