Pfändung einer Briefgrundschuld?!

  • So früh am Morgen beschäftigt mich diese Sache nun schon:

    Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung vorliegen, da die angebliche Eigentümergrundschuld gepfändet wurde durch PfüB vom 04.03.2010. Es ist eine Briefgrundschuld.
    Für die Grundbuchberichtigung benötige ich den PfüB und den Grundschuldbrief. Dann habe ich noch mal im Stöber, 11. Auflage, Rn. 1873, nachgelesen.
    Ich zitiere:"Wegen des rein dinglichen Charakters der Grundschuld ist bei ihrer Pfändung Drittschuldner nur der Grundstückseigentümer!"
    Der GS-Gläubiger ist aber eine Bank.
    Nicht nur, dass der Brief noch nicht vorgelegt wurde, kann ich die Pfändung doch noch nicht eintragen, weil der Eigentümer auch nicht DS ist.

    Über ein paar hilfreiche Meinungen wäre ich dankbar! :)

  • Rn. 1873



    Das ist nicht die richtige Randnummer. Dort geht es um die Pfändung eines Fremdrechts. Zumindest in meiner 7. :oops: Auflage. Schuldner wäre dabei die Bank und Drittschuldner der Eigentümer. Richtig wäre wohl Rn. 1914 ff ("verschleierte Eigentümergrundschuld"). Wobei "richtig" relativ ist. Ich denke, der Gläubiger hat sich bei der Pfändung vertan. Wie soll denn aus dem Fremdrecht eine Eigentümergrundschuld geworden sein? Da offensichtlich kein Verzicht und keine Abtretung an den Eigentümer eingetragen wurde, müßte, damit ein Eigentümerrecht entstanden wäre, auf die Grundschuld selbst gezahlt worden sein. Höchst unwahrscheinlich. Daher vermutlich auch die Schwierigkeiten bei der Briefvorlage.

  • Die erforderliche Briefvorlage ist hier nicht das zentrale Problem, sondern dass die Existenz des gepfändeten Eigentümerrechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss, also konkret, dass sich das eingetragene Fremdrecht außerhalb des Grundbuchs in ein Eigentümerrecht verwandelt hat. Ich sehe nicht, wie dieser förmliche Nachweis geführt werden sollte.

  • Ich denke, das es sich hier um die sogenannte verdeckte Eigentümergrundschuld handelt. Zur Eintragung der Pfändung muss der Pfändungsgläubiger den grundbuchmäßigen Nachweis erbringen, das eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. Da die Wirksamkeit der Pfändung außerhalb des Grundbuches mit Briefübergabe eintritt, dient die Briefvorlage nicht nur zum Nachweis der Wirksamkeit der Pfändung, sondern auch zur Erfüllung der Notwendigkeit, die Pfändung auf dem Brief vermerken zu lassen.

  • Hier ein auf den heutigen Stand angepasstes Anhörungsschreiben:

    „Die Eintragung der Pfändung einer angeblichen Eigentümergrundschuld setzt voraus, dass

    a) dem Grundbuchamt das Bestehen der Eigentümergrundschuld nachgewiesen wird (vgl. Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RN 2468; Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10 Aufl., (1994) RN 5.7.1 Unterteil 2 )

    Handelt es sich -wie vorliegend- um ein Briefrecht, so ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Eigentümergrundschuld

    b) außer dem Pfändungsbeschluss die Briefübergabe bzw. -wegnahme nötig (Balser/Bögner/Ludwig, RN 5.7.2; Schöner/Stöber, RN 2475, 2487).

    Erst mit der Übergabe/Wegnahme des Briefes wird das Pfandrecht erworben und kann eine -weder erforderliche noch allein ausreichende- Eintragung der Pfändung im Grundbuch erfolgen (Balser/Bögner/Ludwig, a.a.O. <RN 5.7.2>).

    Der Nachweis zu a) ist durch Vorlage einer in der Form des § 29 GBO gehaltenen löschungsfähigen Quittung zu führen (Schöner/Stöber, RN 2468 mit weit. Nachw in Fußn. 19 und Randnummern 2728, 2729)).

    Beantragt der Gläubiger die Eintragung der Pfändung einer angeblichen Eigentümergrundschuld ohne zugleich den Nachweis des Bestehens des Eigentümerrechts zu erbringen -und den Briefbesitz nachzuweisen-, muss der Eintragungsantrag zurückgewiesen werden, da die Eintragung einer Vormerkung nach § 18 GBO und damit der Erlass einer Zwischenverfügung unzulässig wäre, solange die betreffenden Nachweise nicht erbracht sind (Balser/Bögner/Ludwig, RN 5.7.1 Unterteil 2 Ziffer d).

    Die Zurückweisung ist vorliegend beabsichtigt.

    Vor Erlass des betreffenden Beschlusses erhalten Sie hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Pfändung hier überhaupt möglich ist, da die Zahlungen an die Banken eigentlich nie auf die Grundschulden erfolgen (dies müsste der Eigentümer schon deutlich bei der Zahlung formuliert haben – und wer macht das schon), sondern auf die Forderung, siehe hierzu Schöner/Stöber RdNr. 2730a.

  • Da hat sich mein Verdacht ja bestätigt, dass die Sache nicht ganz so einfach wird.
    Ich forder am besten erst mal den Brief an, mit dem Hinweis, dass die Verfügung keine rangwahrende Wirkung entfaltet.

    Danke schon mal für die zahlreichen Antworten!

  • Du musst den Brief und den in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis verlangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Pfändung bereits Eigentümerrecht war. Der Brief alleine hilft Dir nicht weiter, so dass es nutzlos ist, ihn für sich alleine anzufordern.

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