Anhörung Kindeseltern bei Erg.pflegschaft wegen gesetzl. Vertretungsausschluss

  • Vielleicht kann ich noch jemanden an meiner plötzlichen Erleuchtung teilhaben lassen, vielleicht hattet ihr es auch schon lange kapiert:
    Es wurde schon des öfteren gefragt (z.Bsp. Anhörung bei Bestellung eines Ergänzungspflegers?), ob man von der Anhörung der Kindeseltern auch im Fall des gesetzlichen Vertretungsausschlusses der Eltern, z Bsp. nach § 52 StPO, trotz Anordnung im Gesetz (§ 50 a FGG, 160 FamFG) absehen kann und die meisten machen es wohl auch so, weil eine Anhörung ja nichts bringen würde.
    Ich habe mich die ganze Zeit gewunden, eine so eindeutige gesetzliche Anordnung zu ignorieren (die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts fällt in den Bereich der Personensorge, da muss persönlich angehört werden!), aber bisher auch noch nie angehört und habe jetzt nach nochmaligem genauen Studium der Entscheidung des BayObLG, NJW 1998, 614, den Schlenker gefunden: dort wird unter Nr. 17 auf § 50a Abs. 2 FGG, der dem jetzigen § 160 Abs. II S.2 FamFG entspricht, verwiesen => wegen des gesetzlichen Vertretungsausschlusses steht den Eltern die Sorge für diesen Bereich nicht mehr zu, also muss man sie nur dann anhören, wenn von der Anhörung Aufklärung erwartet werden kann.
    Warum ich das nicht schon früher kapiert hatte, verstehe ich jetzt gar nicht mehr, aber vielleicht gibt es noch andere "Dummies", denen ich hiermit helfen kann.

  • In der Tat ein interessanter Gedanke, der mir auch nicht bekannt war. Danke!

    Ulf

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