Auflösung Sparbuch --> Geldhinterlegung

  • Also, ich habe einen ähnlichen Fall wie hier.

    Da es jedoch etwas anders ist, pack ichs mal in ein neues Thema.

    So, also, Nachlasssache aus dem Jahre 1966 und Hinterlegung des Sparbuchs ist im Jahre 1991 erfolgt zugunsten der unbekannten Erben des XY.

    Die Hinterlegung ist durch den bestellten Nachlasspfleger unter Verzicht auf die Rücknahme erfolgt.

    So, nun 19 Jahre später ruft die Bank (bei welcher das Sparbuch errichtet wurde) an und fragt wie man nun das Sparbuch auflösen kann und den Geldbetrag hinterlegen kann...

    Nun, ich hab noch so gut wie keine HL-Sachen gehabt und dementsprechend wenig Erfahrung aber meiner Meinung nach kann doch außer den Erben (alle gemeinschaftlich!?!) keiner etwas veranlassen?

    Der Nachlasspfleger nicht, weil er auf das Recht der Rücknahme verzichtet hat, die Bank nicht weil die nicht Antragsberechtigt sind und ich nicht, weil die Verzinsung dann schlechter würde und ich nicht einfach grundlos die Bank anweisen kann...

    Sehe ich das so richtig? Muss ich der Bank dann einfach mitteilen "Pech gehabt" oder hat die Bank recht und ich übersehe etwas grundlegendes?

    Vielen Dank schonmal im Vorraus :)

  • :gruebel: Wenn das Sparbuch hinterlegt wurde, muss das Sparbuch doch auch abgegeben worden sein!?
    Wie und was will die Bank denn auflösen, wenn sie nichts in der Hand hat? (Abgesehen davon, dass sie a. nicht berechtigt ist und b. alle Miterben sich legitimieren und mitwirken müssen?)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • ja die wollen ja das Sparbuch zurück (was nicht geht mangels Berechtigung) und dann wollen die dieses auflösen und den sich sodann ergebenden Betrag hinterlegen...

    Also gehe ich recht in der Annahme, dass das mumpitz ist? *g*

  • Das ist wohl der untaugliche Versuch der Bank, die Zinsen zu sparen, die spätestens beim Heimfall fällig werden

  • Wenn der Erbfall schon so alt ist, kann man nicht das Erbrecht des Fiskus schon jetzt, vor Ablauf der Hinterlegungsfrist, feststellen lassen?

  • Dann wäre doch allen Beteiligten geholfen. Wer weiß, was das noch in 20 Jahren "wert" ist, und die Länder brauchen ja dringend jetzt Geld ;).

  • Es gibt keine Möglichkeit, das Sparbuch aus der Hinterlegung zu nehmen ohne dass dabei die Erben auftreten.
    Aber die Bank muss ja wegen der Zinsen auch keine Angst zu haben, denn nach Ablauf der Hinterlegungsfrist steht der Bank das Geld ohnehin zu, falls Erben vorher nicht auftauchen. Wir dürfen das Geld nicht einfordern, sondern müssen nach Ende der Frist das Sparbuch zur Bank schicken ohne den darauf liegenden Betrag zu fordern.
    Daher ist es die beste Lösung, wenn ein Nachlasspfleger niemals ein Sparbuch, sondern immer den Betrag hinterlegt, er das Sparbuch also vorher auflöst. Dann fällt das Geld dem Haushalt zu.

  • Aber die Bank muss ja wegen der Zinsen auch keine Angst zu haben, denn nach Ablauf der Hinterlegungsfrist steht der Bank das Geld ohnehin zu, falls Erben vorher nicht auftauchen. Wir dürfen das Geld nicht einfordern, sondern müssen nach Ende der Frist das Sparbuch zur Bank schicken ohne den darauf liegenden Betrag zu fordern.



    hmm, das klingt gut, aber warum bekommt die Bank das Sparbuch?

  • Dem Land fällt zwar bei einer Geldhinterlegung die Masse zu, bei einem Sparbuch aber muss es der Bank zurückgeschickt werden.
    Wir verwahren ja sozusagen nur eine Urkunde!

  • Der Meinung bin ich auch.
    Was die Bank mit dem Sparbuch macht, wenn das Geld an die Hinterlegungskasse / den Justizfiskus ausgezahlt / übertragen wurde, ist mir wurscht.
    Aber die Bank bekommt das Geld, das auf dem Sparbuch schlummert, mit Sicherheit nicht. Einen Anspruch hat die Bank nicht, weil die Bank nicht Erbe ist.
    Ende.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das Land erhält nur die Sache an sich, aber nicht das verbriefte Recht.

    Bei unbekannten Erben kann das Fiskalerbrecht festgestellt werden, aber wenn ein Sparbuch aus anderen Hinterlegungsgründen hinterlegt wurde, gibt es keine Möglichkeit, an das Geld zu gelangen.

  • Ich sehe es auch so, dass das Sparbuch nach 31 Jahren Hinterlegung an die Bank zurückzugeben ist gem. den AVHOs der Länder, die Bank wird dann so eine Art Aufgebotsverfahren vor der Vereinnahmung durchführen.

    Nur, wenn das Erbrecht des Fiskus für das Sparvermögen festgestellt wird, fallen Sparbuch und Sparvermögen ans Land. Da der Erbfall schon 40 Jahre alt ist, sollte das möglich sein, ich würde mal das Nachlassgericht kontaktieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!