Ausschlussurteil bezüglich Grundschuldbrief: Neuer Brief unerwünscht

  • Hallo,

    ein Testamentsvollstrecker stellt einen Antrag auf Berichtigung der Grundschuld hinsichtlich des Gläubigers. Der eingetragene Gläubiger ist verstorben und die Erben sollen als neue Gläubiger eingetragen werden.
    Das Recht ist ein Briefrecht. Der Grundschuldbrief wurde aufgeboten. Es liegt neben dem Antrag auf Berichtigung der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss vor (und der Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll etc).

    Jetzt soll aber kein neuer Brief erteilt werden.
    Hättet ihr damit ein Problem?- Im Grunde kann natürlich bei jeder weiteren Bewilligung zu dem Recht der Ausschließungsbeschluss vorgelegt werden, aber müsste man dann das Recht nicht inhaltlich ändern lassen, so dass es ein Buchrecht wird???

  • Auch wenn das Recht derzeit nicht verbrieft ist, bleibt es materiellrechtlich Briefrecht. Es ist also entweder nach § 67 GBO eine neue Brieferteilung zu beantragen oder das Recht muss in ein Buchrecht umgewandelt werden. Die Vorlage des Briefs ist nur bei der Löschung oder bei der besagten Umwandlung entbehrlich (§ 41 Abs.2 S.2 GBO). Da bei der Berichtigung des Gläubigers keiner dieser beiden Fälle vorliegt, verbleibt es somit bei der Briefvorlagepflicht des § 42 S.1 GBO i.V.m. § 41 Abs.1 S.1 GBO für die beantragte Berichtigung im Hinblick auf die Eintragung der Erben als Berechtigte. Die Vorlage des Ausschließungsbeschlusses ersetzt nicht die Briefvorlage.

  • Im Ergebnis wie Cromwell. Gem. § 41 II 1 steht es der Briefvorlage gleich, wenn aufgrund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird (Ausnahme: § 41 II 2 - Löschung oder Umwandlung in Buchrecht). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so wird auch die Briefvorlage nicht fingiert, so dass der Antrag wegen fehlender Briefvorlage zwischenzuverfügen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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