Vorl. Verwaltervergütung:Aus- und Absonderungsrechte in die Berechnung UND Zuschläge?

  • Hallo,

    die Berechnung der vorläufigen Verwaltervergütung ist ja immer wieder ein "Spaß"…

    Nun habe ich hier einen Antrag eines vorläufigen Verwalters:

    Zum einen (unter anderem):

    a)
    Auto im Wert von 22.500,00 €, ist geleast, habe ich in die Teilungsmasse genommen.

    b)
    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, belastet mit Absonderungsrechten, hab ich herausgenommen aus der Teilungsmasse.



    Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrt nun noch einen Zuschlag. i. H. v. 20 % für die Befassung mit den Aus- und Absonderungsrechten, insbesondere wegen den Forderungen aus den Lieferungen und Leistungen (die ich herausgenommen habe aus der TM).

    Ich habe eine BGH-Entscheidung gefunden (ZinsO 2001, 165, 168).
    Der BGH sagt:
    "Dass schon die bloß nennenswerte Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des mit Aus- und Absonderungsrechten unterliegenden Schuldnervermögens in vollem Umfang die Berechnungsgrundlage mit bestimmt, hat zur Folge, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zusätzlich ein Zuschlag allein für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten zustehen kann."

    Hat jemand neuere Entscheidungen / Meinungen / Erfahrungswerte?

    Kann ich entweder nur die TM erhöhen oder nur einen Zuschlag gewähren? Geht beides? Muss ich bei meiner Konstellation Unterschiede bei der Gewährung des Zuschlags hinsichtlich a) und b) machen?

    Grüße
    Dollinger

  • Warum hast Du gerade die Forderungen aus der Teilungsmasse herausgenommen. Denn der vorl. Insolvenzverwalter beschäftigt sich doch regelmäßig wesentlich damit, weil er die Forderungen aufnehmen und die Drittschuldner zumindest über die Anordnung der vorl. Verwaltung unterrichten muss.

    Wenn Du die Forderungen aus Lieferung und Leistung nicht als Teilungsmasse ansiehst, dann wäre insoweit ein Zuschalg gerechtfertigt. Denn der vorl. Insolvenzverwalter hat doch einen Aufwand. Eine Doppelberücksichtigung erfolgt doch dann - zumindest insoweit - nicht.

    Hat er denn darüber hinaus Aus- und Absonderungsrechte an Gegenständen geprüft, die nicht der Teilungsmasse unterfallen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Warum hast Du gerade die Forderungen aus der Teilungsmasse herausgenommen. Denn der vorl. Insolvenzverwalter beschäftigt sich doch regelmäßig wesentlich damit, weil er die Forderungen aufnehmen und die Drittschuldner zumindest über die Anordnung der vorl. Verwaltung unterrichten muss.?



    Er schreibt, die Forderungen waren aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu prüfen. Es wurden Unterlagen für ein gerichtliches Verfahren vorbereitet.

    Dies ist jedoch nach Haarmeyer vom zu vergütenden Normalfall umfasst, § 11 Rn. 21.

    Wenn Du die Forderungen aus Lieferung und Leistung nicht als Teilungsmasse ansiehst, dann wäre insoweit ein Zuschalg gerechtfertigt. Denn der vorl. Insolvenzverwalter hat doch einen Aufwand. Eine Doppelberücksichtigung erfolgt doch dann - zumindest insoweit - nicht..?



    Ok.


    Hat er denn darüber hinaus Aus- und Absonderungsrechte an Gegenständen geprüft, die nicht der Teilungsmasse unterfallen?



    Nein.

  • Dir ging es doch um die Frage, ob die Forderungen Teilungsmasse sind. Dabei kommt es nicht an, ob Normalfall oder nicht. Hier kommt es darauf an, ob eine wesentliche Befassung vorliegt. Ich meine, das dem so ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • also a. hat da nichts drin verloren, weil Besitzüberlassungsvertrag.


    b. falls der vIV sich wesentlich mit dem L&L beschäftigt hat, dann kann der Wert mit in die Berechnungsmasse. Dann verbietet sich aber die Gewährung eines Zuschlags, da ansonsten Doppelberücksichtigung. Hat er sich nicht wesentlich mit den L&L beschäftigt, dann lt. § 11 InsVV keine Einbeziehung in die Berechnungsmasse und, wegen BGH, auch kein Grund, wegen fehlender Massgeblichkeit, einen Zuschlag zu gewähren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, können doch nur zur TM hinzugerechnet werden, wenn sich der vorläufige Insoverwalter mit diesem im besonderen Maße (etc. pp.) beschäftigt hat....

    Ach, ich glaub, ich stand auf dem Schlauch.
    Das wäre also Normalfall, also für diese 25 %, oder...?
    Dann ist das egal, dass die Forderungen mit Absonderungsrechten belastet sind...?

    So, jetzt les ich den Beitrag von la flor de cano und steh wieder am Anfang. :strecker

  • Also die vorl. Verwaltervergütung bestimmt sich doch in zwei Schritten. Zuerst wird einmal die Teilungsmasse bestimmt, daher die zukünftige Masse, auf die sich die Tätigkeit des vorl. Insolvenzverwalters bezog. Die Besonderheit besteht bei Aus- und Absonderungsrechten, weil dort eine wesentliche Tätigkeit erfolgt sein muss. Ich bin anders als La Flor de Cano der Meinung, dass auch Leasinggegenstände mit einbezogen werden können, da wir auch im Fremdinteresse Vermögensgegenstände zu sichern haben. Die herrschende Meinung ist das wohl nicht.

    Hast Du dann also festgelegt, was Teilungsmasse ist, kommen die Zuschläge für nicht unter den Normalfall fallende Tätigkeiten. Zu beachten ist nur, dass keine Doppelberücksichtigung erfolgt. Also nicht in Teilungsmasse aufnehmen und dann dafür noch Zuschlag erteilen. Wesentlicher Fall ist die Betriebsfortführung, die nur entweder oder zu verwurschten geht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Ich bin anders als La Flor de Cano der Meinung, dass auch Leasinggegenstände mit einbezogen werden können, da wir auch im Fremdinteresse Vermögensgegenstände zu sichern haben. Die herrschende Meinung ist das wohl nicht.

    ....



    das war ja gerade der Grund der Änderung des § 11 InsVV. Wenn Du die Tätigkeit der Sicherung vergütet haben willst, sollte man es über einen Zuschlag regeln.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • habe gerade keinen H/W/F zur Hand, aber was soll ein Leasingvertrag anderes sein ? Kann das H/W/F begründen ?



    Was begründen Leasingverträge --> Aussonderungsrechte, was sonst.




    mit der Begründung könnte man aber dann auch das gemietete Bürohochhaus in der Frankfurter City mit einbeziehen und dies sind ja die in der Begründung genannten "Exzesse", die man unterbinden wollte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Na die Frage ist doch, wie ich ein Bürohaus in der Frankfurter Innenstadt unter wesentlicher Beschäftigung sichern will?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • da fällt mir schon was ein, Bauwerksicherung prüfen, da in der Nähe eine U-Bahnbaustelle errichtet, Beauftragung von B****water zur Sicherung des Objektes,......

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Muss die Tätigkeit nicht einen gewissen Sinn für eine Vermögenssicherung i.S. von "wenn keine Sicherung, dann weg, verschwunden" haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • habe gerade keinen H/W/F zur Hand, aber was soll ein Leasingvertrag anderes sein ? Kann das H/W/F begründen ?



    "... sind, anders als beim endgültigen Verwalter, nicht von der Vermögensmasse in Abzug zu bringen, denn es ist gerade die vornehmliche Aufgabe des vorläufigen Verwalters dafür zu sorgen, dass auch Gegenstände, die mit behaupteten Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, nicht vor der Eröffnung des Verfahrens der Masse entzogen werden, da die Klärung der Rechtsverhältnisse dem endgültigen Verwalter vorbehalten ist. Entsprechende Gegenstände hat er daher bis zu eibner später zu treffenden Entscheidung zu sichern, zu wahren und zu verwalten, sodass die darauf gerichtete Tätigkeit auch keine andere Betrachtugn rechtfertigt, als bei der Befassung mit massezugehörigen Gegenständen.

    Voraussetzung ist aber stets, das sich der vorläufige Vewalter mit den Gegenständen als solchen in erheblicher Weise befasst oder dass er die Nutzung dieser Gegenstände für die künftige Masse beansprucht."



    Ich hab hier einen fortgeführten Betrieb. Das Auto wurde für die Fortführung benötigt.

  • Nach HambK fallen Leasingverträge ohne Kaufoption unter den Punkt "Besitzüberlassung" (warum dann in § 11 InsVV von Aus- und Absonderungsrechten statt nur von Absonderungsrechten die Rede ist, verschließt sich mir aber - außerdem: allein die Prüfung, ob eine Kaufoption besteht, löst doch schon eine "erhebliche" Befassung aus ;)). Ich wette, heutzutage würde der gerechte Kritiker-Prof. der Verwaltervergütungen das auch anders vertreten...

    In die Bemessungsgrundlage können Leasinggegenstände damit (nach HambK und LFdC) nicht aufgenommen werden, ABER es kann bei einer erheblichen Befassung ein Zuschlag angemessen sein.

    Einmal editiert, zuletzt von kaalstraat (6. Juli 2010 um 17:18) aus folgendem Grund: Formulierung verständlicher gemacht

  • ..

    In die Bemessungsgrundlage können Leasinggegenstände damit (nach HambK und LFdC) nicht aufgenommen werden, ABER es kann bei einer erheblichen Befassung ein Zuschlag angemessen sein.



    Darf ich dies in mein Veröffentlichungsverzeichnis mit aufnehmen ?

    Im Insolvenzrecht habe ich da noch nicht soviel vorzuweisen ;)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!