Hallo zusammen,
wie handhabt ihr das:
Beschluss Betreuerbestellung wird mit AzP zugestellt. Ab wann besteht Vergütungsanspruch?
Bsp.: Beschluss mit AzP ab am 15., Betreuer berechnet Vergütung ab dem 16. - Oder ist auch hier die 3-Tage-Frist zu beachten, also Vergütung erst ab dem 19.?
Vielen Dank.
Beginn Vergütung, wenn Beschluss mit AzP zugestellt
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bayernmichbeck -
7. Juli 2010 um 10:44
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Bsp.: Beschluss mit AzP ab am 15., Betreuer berechnet Vergütung ab dem 16. nein - Oder ist auch hier die 3-Tage-Frist zu beachten, also Vergütung erst ab dem 19.? ja
Vergütungsbeginn ist 1 Tag nach Zustellung - nicht nach Verlassen des Gerichtsgebäudes. -
Bsp.: Beschluss mit AzP ab am 15., Betreuer berechnet Vergütung ab dem 16. nein - Oder ist auch hier die 3-Tage-Frist zu beachten, also Vergütung erst ab dem 19.? ja
Vergütungsbeginn ist 1 Tag nach Zustellung - nicht nach Verlassen des Gerichtsgebäudes.
Jein.
Die Anordnung wird wirksam mit dem Zugang des Beschlusses beim Betreuer. Die Aufgabe zur Post stellt nur eine Fiktion dar. Versichert der Betreuer z.B., dass er den Beschluss am 16. erhalten habe, wird die Betreuungsanordnung am 16. wirksam, der 17. ist Beginn der Abrechnung.
Mit ein grund, warum ich die Aufgabe zur Post bei der Anordnung der Betreuung und beim Betreuerwechsel überhaupt nicht mag. -
Richtig.:daumenrau
Deshalb wird gegen AzP bei uns überwiegend auch nur an den Betreuten zugestellt. -
Die Anordnung wird wirksam mit dem Zugang des Beschlusses beim Betreuer. Die Aufgabe zur Post stellt nur eine Fiktion dar. Versichert der Betreuer z.B., dass er den Beschluss am 16. erhalten habe, wird die Betreuungsanordnung am 16. wirksam, der 17. ist Beginn der Abrechnung.
So nun auch der BGH, XII ZB 27/12.
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Schön, dass der BGH auch mal meine Meinung teilt ...
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Die Entscheidung ist schon interessant.
Laut Gesetzgeber könnte der Betreuer eigentlich nur geltend machen, den Beschluss später erhalten zu haben.
Den Fall, dass die Post schneller ist, hatte man offenbar nicht einkalkuliert.
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