Erledigungsgebühr/Einigungsgebühr

  • Mal eine grundsätzliche Frage.
    Im Forum wird wohl recht überwiegend die Meinung vertreten, dass die Erledigungsgebühr nur bei Verwaltungsakten anfällt. Ich hab das die ganze Zeit auch so gesehen, bis mir mein Kollege den RVG-Kommentar zum Nachlesen unter die Nase hielt.
    Die Einigungsgebühr erfordert mehr als ein bloses Anerkenntnis. Da wäre in meinem Fall nicht, da die Versicherung nach einem Schreiben vom Anwalt den Schaden komplett übernommen hat.
    Jetzt die Erledigungsgebühr. Im Kommentar zu 1002 wird vom Verwaltungsakt gesprochen und dass es die Gebühr auch gibt, wenn dadurch ein teuerer Rechtsstreit vermieden werden konnte.
    Der Kommentar schreibt zu VV-Nr. 2508 nur, dass der RA bei einer Einigung oder Erledigung der Rechtssache nach dieser speziellen Vorschrift die Gebühr erhält. Aber irgendwie kann ich da nicht rauslesen, dass das bei der Verweisung auch nur für Verwaltungsakte gilt. Da steht kein Wort zu drin. :confused:
    Hat jemand einen Kommentar wo das besser drinsteht? Ich fürchte, wenn ich das nur so begründe, geh ich beim Richter baden.:(

    Danke für die Hilfe

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!