Hinterlegung Sparbuch durch Vermieter?

  • Guten Abend :)

    ich überlege jetz scho ne ganze Weile bzw. lese nach und jetz dacht ich mir, vielleicht weiß ja hier jemand einen Rat...??!!
    Ich bin gleichzeitig Rechtsantrag- und Hinterlegungsstelle. Vorhin hat jemand bei mir angerufen, der von seiner Mieter als Kaution ein Sparbuch verpfändet erhalten hat. Das Sparbuch befindet sich in seinem Besitz. Nun ist die Mieterin gestorben.
    Sie hat sieben Erben.
    Der Vermieter mit dem Sparbuch weiß nun nicht, an welchen der Erben er das Buch rausgeben soll und ob er evt Geld, dass er von seiner Mieterin noch erhält, einfach einbehalten kann??
    Ich habe jetz überlegt, ob er das Sparbuch hinterlegen könnte. Aber die Erben stehen ja schon fest.....
    Kann mir jemand helfen??

    Einen schönen Feierabend wünsch ich allen

    LG GFKM

  • also mit Hinterlegungssachen kenn ich mich nicht aus.
    Der Hinweis von Cromwell spricht für eine Hinterlegung.
    Da der Vermieter jedoch eine Auskunft dahingehend begehrt, ob das Sparbuch hinsichtlich seiner noch offenen Forderungen auch dem Pfandrecht unterliegt, ist dies ne andere Baustelle. Zu dieser kannst Du ihm letztlich eine Rechtsberatung nicht zu Teil werden lassen !
    Aber mal jenseits der formalen Sicht kann der Vermieter natürlich die Erben kontaktieren, ob diese einverstanden sind, wenn er seine Ansprüche entsprechend abrechnet. Sind sie es nicht, mag er die Rechtslage zur Überprüfung stellen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Erben dürfen das Sparbuch nur gemeinschaftlich erhalten.
    Genauso ist es ja auch, wenn man als Hinterlegungsstelle den Erben etwas aushändigt. Alternativ müssen sie sich damit einverstanden erklären, dass das Sparbuch jemand anders erhält oder dieser Person eine Vollmacht zur Entgegennahme erteilen.
    So ist das meiner Meinung nach hier auch zu handhaben.
    Erst mal müssen sich die Erben gegenüber dem Vermieter durch einen Erbschein oder ein öffentliches Testament legitimieren.
    Wenn sie das nicht können, kann für den Vermieter nicht eindeutig feststehen, wer der Erbe ist.
    Ist kein Nachweis über die Erbenstellung vorhanden, kann grds. für die unbekannten Erben hinterlegt werden.

    Sonst muss der Vermieter den Erben das Sparbuch anbieten mit dem Hinweis, dass sie es nur gemeinschaftlich erhalten können, eine Einverständniserklärung oder eine Vollmacht vorlegen müssen.
    Tun sie das nicht, sind sie im Verzug der Annahme, da der Gläubiger das Sparbuch angeboten hat.
    Dann könnte der Gläubiger es auch dann hinterlegen, wenn die Erben durch Erbschein oder öffentliches Testament bekannt sind.

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