Hallo in die Runde,
ich bin Sachbearbeiterin in einer Wohnungsgenossenschaft und kümmere mich unter anderem um die Auseinandersetzungsguthaben verstorbener Mitglieder.
Der Fall: ehemaliges Mitglied A ist gem. Melderegisterauskunft im Jahr 1992 verstorben. Vom Nachlassgericht erhielten wir Mitteilung über einen Erben, den Bruder B (Jahrgang 1922). Die genannte Anschrift ist nicht mehr gültig. Erneute Anfrage beim Einwohnermeldeamt, auch die Post an die neue Anschrift kommt zurück. Auf unsere Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht, ob Nachlassvorgänge nach B bekannt sind, kommt die Antwort: „ zurückgesandt mit dem Bemerken, dass Vorgänge die den vorbezeichneten Erblasser betreffen, hier nicht ermittelt worden sind.“
Ich würde jetzt einen Antrag auf Hinterlegung zugunsten der unbekannten Erben nach B stellen, obwohl ich nicht weiss, ob B überhaupt verstorben ist.
Oder?
Freue mich auf hilfreiche Hinweise.
Schöne Grüße
Erbe ist nicht auffindbar
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Hortensie -
27. Juli 2010 um 14:59
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Vorsorglich:
Rechtsberatung is' nich'.
Hinterlegung ist nie verkehrt, wenn man den Berechtigten nicht kennt ... Wahrscheinlich ist der Betrag auch nicht hoch genug, um die Nachlasspflegschaft zu beantragen?! -
Woher willst Du wissen, dass das von Dir angeschriebene Nachlassgericht das zuständige Nachlassgericht für B war, so er überhaupt schon verstorben ist? Das kannst Du aufgrund der letztbekannten Anschrift doch bestenfalls vermuten.
Du wirst Dich schon von Anschrift von Anschrift durchfragen müssen. Und wenn B am Ort der letzten Anschrift verstorben ist, wirst Du es vom Einwohnermeldeamt erfahren. -
ja, vielen Dank für den Hinweis.
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Und wenn schon Hinterlegung, dann würde ich nur für die "unbekannten" Rechtsnachfolger des A hinterlegen; nicht für B
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