...und bis die ganze Geschichte anläuft, ist das Verfahren eröffnet und § 240 ZPO macht einen Strich durch die Klage.
Befugnis vorläufiger Insolvenzverwalter
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Franko -
28. Juli 2010 um 13:52
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...und bis die ganze Geschichte anläuft, ist das Verfahren eröffnet und § 240 ZPO macht einen Strich durch die Klage.
Warum? Die Klage würde sich doch gegen den vorl. Verw. direkt richten und somit nicht die Masse betreffen. -
aber mit Eröffnung des Verfahrens fällt der vIV weg. Die Durchsetzung wäre dann unmöglich.
Wobei sich überhaupt die Frage stellt, ob die Zustimmung überhaupt erzwingbar ist. -
Also mal ganz ehrlich, derartige Dinge liebe ich. Hat hier schon mal jemand, der so nach Klage schreit, ein vorläufige Verwaltung im Chaos erlebt. Ich würde hier ohne eine Prüfung, die wirklich dauert, denn erst mal müßte man schauen, ob wirklich gezahlt wurde, nicht zustimmen. Da würde ich mir eher die Klage antun. Viel Spaß. Ich wüßte nicht, worauf ein potentieller Erwerber die stützen sollte. Und dass eine dritte Person, auf die es beim Grundstückskauf ankommt, insolvent wird. ist aus meiner Sicht allgm. Lebensrisiko.
Und jetzt vielleicht mal ein Vorschlag zur Güte: vorl. Insolvenzverwalter anrufen, Problem schildern, Zahlungsbelege schicken und Kostenübernahme zusichern. Dann sollte sich ein Weg finden lassen. -
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